{"id":67606,"date":"2022-07-01T11:54:06","date_gmt":"2022-07-01T09:54:06","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=67606"},"modified":"2022-07-01T11:54:06","modified_gmt":"2022-07-01T09:54:06","slug":"aetzende-fluessigkeiten-duerfen-nicht-in-unauffaelligen-flaschen-im-kuehlschrank-eines-ladengeschaeftes-verwahrt-werden-auf-den-dritte-zugriff-haben","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/aetzende-fluessigkeiten-duerfen-nicht-in-unauffaelligen-flaschen-im-kuehlschrank-eines-ladengeschaeftes-verwahrt-werden-auf-den-dritte-zugriff-haben\/","title":{"rendered":"\u00c4tzende Fl\u00fcssigkeiten d\u00fcrfen nicht in unauff\u00e4lligen Flaschen im K\u00fchlschrank eines Ladengesch\u00e4ftes verwahrt werden, auf den Dritte Zugriff haben"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Das Landgericht K\u00f6ln hatte \u00fcber einen Fall zu entscheiden, in dem der Kl\u00e4ger Schmerzensgeld verlangte, weil er Salmiakgeist aus einer Limonadenflasche getrunken hatte.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Parteien waren befreundet; der Kl\u00e4ger hatte in den Wochen zuvor f\u00fcr den Beklagten in dessen Werkstatt in Bedburg Laptops getestet. Die Parteien wollten noch am selben Tag gemeinsam ein Sonnenstudio besuchen.<\/p>\n\n\n\n<p>Als der Kl\u00e4ger Durst versp\u00fcrte, bediente er sich aus dem K\u00fchlschrank, der sich hinter der Ladentheke in einem K\u00fcchenbereich befand und nahm sich ein Glas aus dem Schrank. Er goss sich die Fl\u00fcssigkeit aus der Flasche in das Glas und trank diese in einem Zug aus. Dabei nahm er nicht wahr, dass es sich bei der Fl\u00fcssigkeit um Ammoniakl\u00f6sung unbekannter Konzentration handelte. Der Beklagte bewahrte das Ammoniakwasser, das auch Salmiakgeist genannt wird, auf, um damit bei Bedarf Handy-Platinen reinigen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger erlitt schwerste Verletzungen an der Speiser\u00f6hre und im Magen, musste in ein k\u00fcnstliches Koma versetzt werden und erholte sich nur langsam. Er verlangt von dem Kl\u00e4ger Schmerzensgeld i. H. v. 18.750 Euro sowie die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihm alle weiteren materiellen und immateriellen Sch\u00e4den zu ersetzen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger behauptet, er habe den Beklagten nach einem Getr\u00e4nk gefragt.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Beklagte lehnte jede Haftung ab. Er behauptet, er habe die Ammoniakl\u00f6sung in der Limonadenflasche hinter das Sofa seiner Werkstatt gestellt. Beim Aufr\u00e4umen der Werkstatt habe sein Praktikant die Flasche ohne sein Wissen in den K\u00fchlschrank gestellt. Der Kl\u00e4ger habe zum Vorfallszeitpunkt bereits drei N\u00e4chte wegen des Konsums von Amphetaminen nicht geschlafen und deshalb den bei\u00dfenden Geruch der Fl\u00fcssigkeit nicht wahrgenommen. Er habe au\u00dferdem gar nicht erst hinter die Ladentheke treten d\u00fcrfen.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Gericht war nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon \u00fcberzeugt, dass dem Kl\u00e4ger gegen den Beklagten ein Anspruch auf Ausgleich der erlittenen Sch\u00e4den aus dem Vorfall zustehe. Der Beklagte habe dadurch, dass er mit dem Ammoniak einen gef\u00e4hrlichen, gesundheitssch\u00e4dlichen Stoff in einer Limonadenflasche gelagert habe, die f\u00fcr andere Personen zug\u00e4nglich gewesen sei, die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt. Er h\u00e4tte Vorkehrungen daf\u00fcr treffen m\u00fcssen, dass Dritte mit dieser Chemikalie nicht in Ber\u00fchrung kommen. Selbst ein Versteck hinter dem Sofa h\u00e4tte keinen hinreichenden Schutz geboten.<\/p>\n\n\n\n<p>Aufgrund dieser Verkehrssicherungsverpflichtung sei es zu den Gesundheitsbesch\u00e4digungen des Kl\u00e4gers gekommen. Dieser habe sich allerdings ein Mitverschulden i. H. v. 25 % anrechnen lassen m\u00fcssen. Zwar h\u00e4tten sich die D\u00e4mpfe aus der Flasche mit der Ammoniakl\u00f6sung in der kurzen Zeit, bis er das Glas mit der L\u00f6sung getrunken hatte, noch nicht freigesetzt. Dem Kl\u00e4ger sei jedoch aus seiner eigenen T\u00e4tigkeit in der Werkstatt des Beklagten bekannt gewesen, womit sich dieser besch\u00e4ftigt. Vor diesem Hintergrund h\u00e4tte er nicht ohne ausf\u00fchrliche Pr\u00fcfung eine farblose, nicht perlende Fl\u00fcssigkeit aus einer bereits ge\u00f6ffneten und nicht mehr versiegelten Glasflasche mit einem Limonadenetikett trinken d\u00fcrfen, ohne sich zuvor zu vergewissern, um welche Art von Fl\u00fcssigkeit es sich handelte. Er h\u00e4tte diese ihm unbekannte Fl\u00fcssigkeit keinesfalls in einem Zug austrinken d\u00fcrfen. Dies gelte umso mehr, soweit der Kl\u00e4ger aufgrund seines pers\u00f6nlichen Zustandes davon ausgehen musste, dass seine Wahrnehmungsf\u00e4higkeit aufgrund des Drogenkonsums beeintr\u00e4chtigt sein k\u00f6nnte.<\/p>\n\n\n\n<p>Ein h\u00f6heres Mitverschulden sei dem Kl\u00e4ger jedoch nicht anzurechnen. Nach der Vernehmung eines Zeugen ist das Gericht davon ausgegangen, dass engere Freunde des Beklagten sich jeweils selbst am K\u00fchlschrank h\u00e4tten bedienen d\u00fcrfen. Es sei auch nicht erwiesen, dass das von dem Kl\u00e4ger konsumierte Amphetamin starken Durst verursacht h\u00e4tte, sodass dieser zu unvorsichtig geworden sei.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Gericht hat bei der Festsetzung der H\u00f6he des Schmerzensgeldes die konkreten Umst\u00e4nde des Einzelfalls ber\u00fccksichtigt und vergleichbare Urteile bei seiner Entscheidung herangezogen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Entscheidung vom 13.05.2022 zum Az. 12 O 459\/19 ist nicht rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: LG K\u00f6ln, Pressemitteilung vom 30.06.2022 zum Urteil 12 O 459\/19 vom 13.05.2022 (nrkr)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Landgericht K\u00f6ln hatte \u00fcber einen Fall zu entscheiden, in dem der Kl\u00e4ger Schmerzensgeld verlangte, weil er Salmiakgeist aus einer Limonadenflasche getrunken hatte. Die Parteien waren befreundet; der Kl\u00e4ger hatte in den Wochen zuvor f\u00fcr den Beklagten in dessen Werkstatt in Bedburg Laptops getestet. 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