{"id":67610,"date":"2022-07-01T11:55:03","date_gmt":"2022-07-01T09:55:03","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=67610"},"modified":"2022-07-01T11:55:03","modified_gmt":"2022-07-01T09:55:03","slug":"zur-engen-wechselseitigen-technisch-wirtschaftlichen-verflechtung-von-einigem-gewicht-im-sinne-des-%c2%a7-4-abs-6-satz-1-nr-2-kstg-zwischen-einem-freibad-bga-und-einem-versorgungs-bga-betri","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zur-engen-wechselseitigen-technisch-wirtschaftlichen-verflechtung-von-einigem-gewicht-im-sinne-des-%c2%a7-4-abs-6-satz-1-nr-2-kstg-zwischen-einem-freibad-bga-und-einem-versorgungs-bga-betri\/","title":{"rendered":"Zur engen wechselseitigen technisch-wirtschaftlichen Verflechtung von einigem Gewicht im Sinne des \u00a7 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 KStG zwischen einem Freibad-BgA und einem Versorgungs-BgA \u201eBetrieb von BHKW\u201c"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>In seinem Urteil vom 17. Juni 2021 (Az. 1 K 115\/17) hatte der 1. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts zu entscheiden, ob die Verluste aus dem Betrieb eines Freibades durch die Kl\u00e4gerin, eine Anstalt \u00f6ffentlichen Rechts (A\u00f6R) einer Gemeinde, im Rahmen der Gewinnermittlung f\u00fcr den Betrieb gewerblicher Art (BgA) \u201eVersorgung\u201c Ber\u00fccksichtigung finden k\u00f6nnen.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Als A\u00f6R einer Gemeinde betrieb die Kl\u00e4gerin u. a. die Wasserversorgung und ein Freibad. Im Jahr 2007 entschied sich die Kl\u00e4gerin daf\u00fcr, die alte Kesselanlage zur Beheizung des zwischen Mai und September betriebenen Freibades zu ersetzen und stattdessen ein auf die W\u00e4rmebed\u00fcrfnisse des Freibades ausgerichtetes Blockheizkraftwerk (BHKW I) auf dem Gel\u00e4nde des Freibades zu errichten. Das BHKW I wird mit Biogas betrieben. Eine Biogasanlage befindet sich an einem anderen Ort auf gemeindlichem Gebiet. Die f\u00fcr die Biogaserzeugung notwendige W\u00e4rme wurde durch ein zweites, kleineres BHKW (BHKW II) an der Biogasanlage produziert. Der in beiden BHKWs erzeugte Strom wurde an die Stadtwerke als Stromversorger verkauft. Die im BHKW I in der Freibadsaison produzierte W\u00e4rme wurde ganz \u00fcberwiegend zur Erw\u00e4rmung des Freibades verwandt, w\u00e4hrend in den Wintermonaten ein in unmittelbarer N\u00e4he des Freibades errichtetes Neubaugebiet mit Fernw\u00e4rme versorgt wurde.<\/p>\n\n\n\n<p>In ihren K\u00f6rperschaftsteuer- und Gewerbesteuererkl\u00e4rungen verrechnete die Kl\u00e4gerin die negativen Eink\u00fcnfte aus dem Betrieb des Freibades im Rahmen eines BgA \u201eVersorgung\u201c mit den Eink\u00fcnften aus der Wasserversorgung und aus der Strom- und W\u00e4rmeerzeugung aus dem Betrieb der zwei BHKWs. Dem hielt das Finanzamt im Rahmen einer Betriebspr\u00fcfung entgegen, dass der Freibadbetrieb nicht mit einem BgA \u201eVersorgung\u201c zusammengefasst werden k\u00f6nne. Eine nach dem Gesamtbild der Verh\u00e4ltnisse objektive enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht nach \u00a7 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 KStG bestehe insoweit nicht.<\/p>\n\n\n\n<p>Der 1. Senat hat im Ergebnis der Klage stattgegeben und eine Verrechnung der Verluste aus dem Betrieb des Freibades mit den Eink\u00fcnften aus einem zusammengefassten Versorgungs-BgA \u201eBetrieb von KW\/Wasserversorgung\u201c zugelassen. Das Gericht hat zun\u00e4chst einmal jedoch klargestellt, dass das BHKW I kein notwendiges Betriebsverm\u00f6gen des Freibad-BgA darstelle, auch wenn es auf dem Gel\u00e4nde des Freibades errichtet worden sei, den bisherigen Heizkessel des Freibades ersetze, auf die W\u00e4rmebed\u00fcrfnisse des Freibades ausgerichtet sei und in der Badesaison \u00fcberwiegend das Freibad mit W\u00e4rme versorge. Insbesondere im Hinblick auf die aus der Stromlieferung an den \u00f6rtlichen Stromversorger und aus der W\u00e4rmelieferung an Drittkunden erzielten erheblichen Erl\u00f6se liege durch den Betrieb beider BHKWs ein eigenst\u00e4ndiger (Versorgungs-)BgA vor, dem auch das auf dem Freibadgel\u00e4nde liegende BHKW zuzuordnen sei. Der zusammengefasste Versorgungs-BgA \u201eBetrieb von BHKW\/Wasserversorgung\u201c k\u00f6nne nach \u00a7 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 KStG mit dem Freibad-BgA zusammengefasst werden. Dabei reiche f\u00fcr die Zusammenfassung aus, dass die Zusammenfassungsvoraussetzungen (objektiv enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht) nur zwischen dem Freibad-BgA und einem der BgA des zusammengefassten BgA (hier dem BgA \u201cBetrieb von BHKW\u201c) vorliege (sog. Mitschlepptheorie). Lediglich die Voraussetzung \u201evon einigem Gewicht\u201c m\u00fcsse im Verh\u00e4ltnis zum zusammengefassten BgA vorliegen. Dies sei im Streitfall erf\u00fcllt. Eine nach dem Gesamtbild der Verh\u00e4ltnisse objektiv enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung k\u00f6nne im Streitfall angenommen werden, da das auf dem Gel\u00e4nde des Freibades errichtete und mit einer Leitung direkt mit dem Wasserbecken verbundene BHKW hinsichtlich seiner W\u00e4rmeerzeugungskapazit\u00e4t auf die Bed\u00fcrfnisse des Freibades ausgerichtet sei, in der Saisonzeit den W\u00e4rmebedarf des Freibades zu 100 % abdecke und durch die kontinuierliche W\u00e4rmeabnahme durch das Freibad in den Sommermonaten das BHKW wirtschaftlicher betrieben werden k\u00f6nne. Dem stehe aus Sicht des Senats nicht entgegen, dass es sich bei dem Versorgungs-BgA \u201eBHKW\u201c nicht um ein Elektrizit\u00e4tsversorgungsunternehmen im Sinne des \u00a7 3 Nr. 22 EEG handle, das \u00fcberwiegend Letztverbraucher versorge.<\/p>\n\n\n\n<p>Auch das BMF-Schreiben vom 11. Mai 2016 \u00fcber die \u201eZusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art nach \u00a7 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 KStG mittels eines Blockheizkraftwerks\u201c (BStBl I 2016 S. 479) stehe dem nicht entgegen. Es sei aus Sicht des Senats bereits deshalb nicht anwendbar, da das BHKW im Streitfall nicht das Zusammenfassungsmedium (\u201emittels eines BHKW\u201c) zwischen einem schon bestehenden Energieversorgungs-BgA und einem Bad-BgA darstelle, sondern das BHKW hier erst \u2013 auf die W\u00e4rmbed\u00fcrfnisse des Bades ausgerichtet \u2013 errichtet worden und damit erst ein eigenst\u00e4ndiger BgA begr\u00fcndet worden sei. Auch dann, wenn man das o. g. BMF-Schreiben anwenden wolle, so stehe der Annahme einer engen wechselseitigen technisch-wirtschaftlichen Verflechtung von einigem Gewicht nicht entgegen, dass vor allem au\u00dferhalb der Freibadsaison auch Drittkunden von dem BHKW mit (Fern-)W\u00e4rme versorgt w\u00fcrden. Denn das BHKW sei f\u00fcr die Versorgung des Freibades mit W\u00e4rme jedenfalls nicht \u00fcberdimensioniert.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Senat hat die Revision gegen das Urteil zugelassen; das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen I R 43\/21 anh\u00e4ngig.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 30.06.2022 zum Urteil 1 K 115\/17 vom 17.06.2021 (nrkr &#8211; BFH-Az.: I R 43\/21)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In seinem Urteil vom 17. Juni 2021 (Az. 1 K 115\/17) hatte der 1. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts zu entscheiden, ob die Verluste aus dem Betrieb eines Freibades durch die Kl\u00e4gerin, eine Anstalt \u00f6ffentlichen Rechts (A\u00f6R) einer Gemeinde, im Rahmen der Gewinnermittlung f\u00fcr den Betrieb gewerblicher Art (BgA) \u201eVersorgung\u201c Ber\u00fccksichtigung finden k\u00f6nnen. 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