{"id":67642,"date":"2022-07-06T11:09:43","date_gmt":"2022-07-06T09:09:43","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=67642"},"modified":"2022-07-06T11:09:43","modified_gmt":"2022-07-06T09:09:43","slug":"unselbststaendige-stiftungen-koennen-kein-umsatzsteuerpflichtiger-leistungsempfaenger-sein","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/unselbststaendige-stiftungen-koennen-kein-umsatzsteuerpflichtiger-leistungsempfaenger-sein\/","title":{"rendered":"Unselbstst\u00e4ndige Stiftungen k\u00f6nnen kein umsatzsteuerpflichtiger Leistungsempf\u00e4nger sein"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Unselbstst\u00e4ndige Stiftungen k\u00f6nnen im Hinblick auf von ihrem Tr\u00e4ger an sie erbrachte Verwaltungsleistungen nicht Leistungsempf\u00e4ngerinnen im umsatzsteuerlichen Sinn sein. Dies hat der 5. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster mit Urteil vom 05.05.2022 (Az. 5 K 1753\/20 U) entschieden.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger ist ein gemeinn\u00fctziger Verein und u.a. Tr\u00e4ger von knapp 20 unselbstst\u00e4ndigen (nichtrechtsf\u00e4higen) Stiftungen, die er teils aus \u00fcberwiegend eigenem Verm\u00f6gen selbst geschaffen und teils durch Stiftungsgesch\u00e4ft mit dritten Stiftern gegr\u00fcndet hat. Soweit die Stiftungen mit dritten Stiftern begr\u00fcndet wurden, erfolgte die Gr\u00fcndung in Form von Schenkungen unter Auflagen. Bei Aufl\u00f6sung der nichtrechtsf\u00e4higen Stiftungen sollte das Verm\u00f6gen nicht auf den jeweiligen Stifter (zur\u00fcck) \u00fcbertragen werden, sondern vom Kl\u00e4ger f\u00fcr gemeinn\u00fctzige Zwecke verbraucht werden. Zivilrechtlich unterscheidet sich eine nichtselbstst\u00e4ndige Stiftung dadurch von einer rechtsf\u00e4higen Stiftung, dass erstere keine juristische Person ist, sondern es sich um die Zuwendung von Verm\u00f6gen durch einen Stifter an einen rechtsf\u00e4higen Stiftungstr\u00e4ger mit der Ma\u00dfgabe, das \u00fcbertragene Verm\u00f6gen wirtschaftlich getrennt von seinem Eigenverm\u00f6gen als Sonderverm\u00f6gen zu verwalten und dauerhaft zur Verfolgung von Zwecken zu nutzen, die der Stifter festgelegt hat, handelt. Der Stiftungstr\u00e4ger wird so zivilrechtlich Eigent\u00fcmer des ihm zugewandten Verm\u00f6gens. Die Errichtung beruht entweder, wie im Streitfall, auf einer Schenkung unter Auflagen oder auf einem Gesch\u00e4ftsbesorgungsvertrag.<\/p>\n\n\n\n<p>Die selbstgeschaffenen unselbstst\u00e4ndigen Stiftungen des Streitfalles waren operativ im Rahmen ihrer gemeinn\u00fctzigen Zwecke t\u00e4tig. Das Personal war allerdings bei dem Kl\u00e4ger mit dem Zusatz des Einsatzes f\u00fcr die jeweilige unselbstst\u00e4ndige Stiftung angestellt. Der Lohnaufwand wurde vom Kl\u00e4ger der jeweils verursachenden nichtrechtsf\u00e4higen Stiftung belastet. Der Kl\u00e4ger war au\u00dferdem aufgrund einer \u201eBeitragsordnung\u201c berechtigt, aus den jeweiligen Stiftungsverm\u00f6gen einen j\u00e4hrlichen \u201eKostenbeitrag\u201c f\u00fcr den entstandenen Verwaltungsaufwand und die eigene gemeinn\u00fctzige T\u00e4tigkeit zu entnehmen.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Finanzamt nahm sowohl hinsichtlich der Personal\u00fcberlassung gegen Entgelt als auch hinsichtlich der Beitr\u00e4ge f\u00fcr die Verwaltung des Stiftungsverm\u00f6gens einen umsatzsteuerbaren und umsatzsteuerpflichtigen Leistungsaustausch zwischen dem Kl\u00e4ger und den unselbstst\u00e4ndigen Stiftungen an.<\/p>\n\n\n\n<p>Der 5. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster hat der hiergegen erhobenen Klage in vollem Umfang stattgegeben. Sowohl im Hinblick auf den Personalkostenersatz als auch im Hinblick auf die Beitr\u00e4ge fehle es an einem umsatzsteuerlichen Leistungsaustauschverh\u00e4ltnis. Ein umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch beruhe in der Regel auf einem zivilrechtlichen Vertrag und setze grunds\u00e4tzlich (mindestens) zwei Personen voraus. Eine nichtselbstst\u00e4ndige Stiftung sei aber kein tauglicher Leistungsempf\u00e4nger im umsatzsteuerlichen Leistungsaustauschverh\u00e4ltnis. Sie sei zivilrechtlich nicht f\u00e4hig Tr\u00e4gerin von Rechten und Pflichten zu sein und k\u00f6nne daher nicht Partei eines zivilrechtlichen Vertrages f\u00fcr einen Leistungsaustausch sein. Zudem geh\u00f6re das Stiftungsverm\u00f6gen zum zivilrechtlichen und auch vollstreckungsrechtlichen Verm\u00f6gen des Kl\u00e4gers als Stiftungstr\u00e4ger. Hinsichtlich der Beitr\u00e4ge liege auch kein Leistungsaustausch zwischen dem jeweiligen Stifter und dem Kl\u00e4ger als Stiftungstr\u00e4ger vor. Aufgrund der im Streitfall vorliegenden Gestaltung als Schenkung und Auflage sei das Stiftungsverm\u00f6gen bei Gr\u00fcndung endg\u00fcltig in das Verm\u00f6gen des Kl\u00e4gers als Stiftungstr\u00e4ger \u00fcbergegangen, der dieses letztlich als eigenes Verm\u00f6gen im eigenen Interesse und nicht \u201eim entgeltlichen Auftrag\u201c f\u00fcr den Schenker bzw. Stifter verwalte.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Senat hat wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: FG M\u00fcnster, Pressemitteilung vom 01.07.2022 zum Urteil 5 K 1753\/20 vom 05.05.2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Unselbstst\u00e4ndige Stiftungen k\u00f6nnen im Hinblick auf von ihrem Tr\u00e4ger an sie erbrachte Verwaltungsleistungen nicht Leistungsempf\u00e4ngerinnen im umsatzsteuerlichen Sinn sein. Dies hat der 5. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster mit Urteil vom 05.05.2022 (Az. 5 K 1753\/20 U) entschieden. 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