{"id":67654,"date":"2022-07-06T11:14:27","date_gmt":"2022-07-06T09:14:27","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=67654"},"modified":"2022-07-06T11:14:27","modified_gmt":"2022-07-06T09:14:27","slug":"hauptsachantraege-gegen-infektionsschutzrechtliche-betriebsuntersagungen-des-ersten-lockdowns-vom-fruehjahr-2020-erfolglos","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/hauptsachantraege-gegen-infektionsschutzrechtliche-betriebsuntersagungen-des-ersten-lockdowns-vom-fruehjahr-2020-erfolglos\/","title":{"rendered":"Hauptsachantr\u00e4ge gegen infektionsschutzrechtliche Betriebsuntersagungen des ersten Lockdowns vom Fr\u00fchjahr 2020 erfolglos"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Der Verwaltungsgerichtshof Baden-W\u00fcrttemberg (VGH) hat im Anschluss an die m\u00fcndliche Verhandlung vom 2. Juni 2022 Normenkontrollantr\u00e4ge dreier Unternehmen gegen die Betriebsschlie\u00dfungen vom Fr\u00fchjahr 2020 abgelehnt.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die seinerzeitigen Corona-Verordnungen der Landesregierung waren \u2013 so der 1. Senat des VGH in diesen ersten Hauptsacheentscheidungen zum ersten Lockdown \u2013 zwar zwischenzeitlich formell rechtswidrig, da im Zeitpunkt ihrer Notverk\u00fcndung im Internet die aus rechtsstaatlichen Gr\u00fcnden notwendige Ausfertigung der jeweiligen Verordnung nicht vorlag. Dieser Mangel wurde jedoch jeweils mit der Verk\u00fcndung im Gesetzblatt geheilt. Materiell-rechtlich waren die Corona-Verordnungen des Fr\u00fchjahrs 2020 rechtm\u00e4\u00dfig. Insbesondere beruhten sie auf einer ausreichenden Rechtsgrundlage und verletzten die Inhaber der geschlossenen Betriebe nicht in ihren Grundrechten.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"verfahrensgegenstand\">Verfahrensgegenstand<\/h2>\n\n\n\n<p>Mitte M\u00e4rz 2020 wurden durch die Corona-Verordnung der Landesregierung zahlreiche Gesch\u00e4fte und Einrichtungen geschlossen. Dagegen gerichtete Eilantr\u00e4ge wies der VGH im April 2020 zur\u00fcck und f\u00fchrte zur Begr\u00fcndung damals u. a. aus, es sei offen, ob das Infektionsschutzgesetz im Hinblick auf den Parlamentsvorbehalt eine ausreichende Erm\u00e4chtigungsgrundlage f\u00fcr die landesweite Schlie\u00dfung bestimmter Arten von Betrieben sei. Von dieser offenen, im Hauptsacheverfahren zu kl\u00e4renden Frage abgesehen, sei die durch die Corona-Verordnung angeordnete Schlie\u00dfung von Betrieben und Verkaufsstellen wegen der hohen Bedeutung des Schutzes vor dem Coronavirus voraussichtlich zumutbar (siehe Pressemitteilungen vom 9. April 2020, 24. April 2020 und 29. April 2020).<\/p>\n\n\n\n<p>In drei Hauptsacheverfahren klagten ein Fitnessstudio (Az. 1 S 926\/20), ein Inhaber von drei Restaurants (Az. 1 S 1067\/20) und ein Betreiber von Parf\u00fcmerien (Az. 1 S 1079\/20) auf Feststellung, dass die Schlie\u00dfung ihrer Betriebe im ersten Lockdown rechtswidrig war. Fitnessstudios blieben bis zum 1. Juni 2020 geschlossen, Gastst\u00e4tten bis zum 17. Mai 2020. Nicht grundversorgungsrelevante Einzelhandelsgesch\u00e4fte mit einer Verkaufsfl\u00e4che von nicht mehr als 800 Quadratmetern \u2013 zu denen die Parf\u00fcmerien der Antragstellerin im Verfahren 1 S 1079\/20 geh\u00f6rten \u2013 konnten ab dem 20. April 2020 \u00f6ffnen. Die Eilantr\u00e4ge der drei Antragstellerinnen gegen die Schlie\u00dfungen blieben im Fr\u00fchjahr 2020 erfolglos.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Corona-Verordnungen des ersten Lockdowns, die Betriebsschlie\u00dfungen anordneten, sind au\u00dfer Kraft getreten. Daher klagen die Antragstellerinnen auf nachtr\u00e4gliche Feststellung, dass die Vorschriften zur Schlie\u00dfung ihrer Betriebe unwirksam waren, und machen geltend, im Hinblick auf Schadensersatz- und Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche ein rechtliches Interesse an der Feststellung zu haben.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"urteile-des-1-senats-und-bedeutung-der-verfahren\">Urteile des 1. Senats und Bedeutung der Verfahren<\/h2>\n\n\n\n<p>Der 1. Senat des VGH hat in umfangreich begr\u00fcndeten Urteilen die Feststellungsantr\u00e4ge als zul\u00e4ssig angesehen, aber als unbegr\u00fcndet abgelehnt. Die Urteile haben eine \u00fcber die drei Einzelf\u00e4lle hinaushegende Bedeutung, da es sich um die ersten Hauptsacheentscheidungen zum Lockdown des Fr\u00fchjahrs 2020 in Baden-W\u00fcrttemberg handelt und bundesweit Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts zur Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des ersten Lockdowns noch nicht vorliegen.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"formelle-rechtm%c3%a4%c3%9figkeit-der-corona-verordnungen\">Formelle Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Corona-Verordnungen<\/h2>\n\n\n\n<p>Der 1. Senat des VGH f\u00fchrt in den Urteilsgr\u00fcnden zur formellen Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Corona-Verordnungen des Fr\u00fchjahrs 2020 aus: Die Landesregierung (Antragsgegner) hat vor Erlass der Corona-Verordnung vom 17. M\u00e4rz 2020 und nachfolgender \u00c4nderungsverordnungen die Kommunalen Landesverb\u00e4nde rechtzeitig gem\u00e4\u00df Art. 71 Abs. 4 Landesverfassung (LV) angeh\u00f6rt und auch das Zitiergebot des Art. 61 Abs. 1 Satz 3 LV beachtet.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Corona-Verordnung vom 17. M\u00e4rz 2020 und nachfolgende \u00c4nderungsverordnungen waren jedoch zwischenzeitlich formell rechtswidrig. Das Verfahren zu ihrem Erlass \u2013 in der Reihenfolge: Beschlussfassung im Kabinett im schriftlichen Umlaufverfahren, Feststellung des ordnungsgem\u00e4\u00dfen Zustandekommens des Kabinettsbeschlusses und Pr\u00fcfung auf Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit durch den Chef der Staatskanzlei, telefonische Unterrichtung des Ministerpr\u00e4sidenten durch den Chef der Staatskanzlei, Pr\u00fcfung und telefonische Freigabe zur Notverk\u00fcndung durch den Ministerpr\u00e4sidenten, Notverk\u00fcndung der Verordnung auf den Internetseiten des Landes, Unterschrift des Ministerpr\u00e4sidenten und der Minister auf der Urschrift der Verordnungen, Verk\u00fcndung im Gesetzblatt \u2013 gen\u00fcgte im Zeitpunkt der Notverk\u00fcndung im Internet nicht den Anforderungen an eine wirksame Ausfertigung. Die Ausfertigung einer Rechtsverordnung gem\u00e4\u00df Art. 63 Abs. 2 Halbs. 1 LV ist die Herstellung der Originalurkunde der Rechtsverordnung, mit der die Authentizit\u00e4t des Norminhalts best\u00e4tigt und der Verk\u00fcndungsbefehl erteilt wird. Sie setzt voraus, dass die erlassende Stelle die Originalurkunde unterzeichnet. F\u00fcr die Ausfertigung einer Rechtsverordnung der Landesregierung nach Art. 63 Abs. 2 Halbs. 1 LV reicht dabei die Unterschrift des Ministerpr\u00e4sidenten aus.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Ausfertigung einer Rechtsverordnung muss vor der Verk\u00fcndung erfolgen. Dies gilt auch im Fall einer Notverk\u00fcndung nach \u00a7 4 VerkG. Die Corona-Verordnung vom 17. M\u00e4rz 2020 und die nachfolgenden \u00c4nderungsverordnungen des ersten Lockdowns gen\u00fcgten dem Erfordernis, dass die Ausfertigung der Verordnung vor der Verk\u00fcndung erfolgen muss, im Zeitpunkt der Notverk\u00fcndung jeweils nicht. Eine ausgefertigte Originalurkunde lag allerdings jeweils wenige Tage sp\u00e4ter vor der anschlie\u00dfenden regul\u00e4ren Verk\u00fcndung der Verordnungen im Gesetzblatt vor. Damit wurde der formell-rechtliche Fehler jeweils mit Wirkung ex nunc, d. h. ab dem Zeitpunkt der Verk\u00fcndung im Gesetzblatt geheilt. Die Verordnungen erlangten daher jeweils am Folgetag der Verk\u00fcndung im Gesetzblatt Wirksamkeit. Eine r\u00fcckwirkende Heilung des Mangels trat hingegen nicht ein.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"erm%c3%a4chtigungsgrundlage-und-parlamentsvorbehalt\">Erm\u00e4chtigungsgrundlage und Parlamentsvorbehalt<\/h2>\n\n\n\n<p>Der 1. Senat des VGH f\u00fchrt in den Urteilsgr\u00fcnden zur materiellen Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Corona-Verordnungen des Fr\u00fchjahrs 2020 aus: Die Betriebsuntersagung f\u00fcr Fitnessstudios, Gastst\u00e4tten und den nicht grundversorgungsrelevanten Einzelhandel war materiell rechtm\u00e4\u00dfig. F\u00fcr sie kam als gesetzliche Erm\u00e4chtigungsgrundlage einzig \u00a7 32 IfSG i. V. m. \u00a7 28 Abs. 1 IfSG in Betracht. Die Vorschrift des \u00a7 28 Abs. 1 IfSG erm\u00e4chtigt auch zu Ma\u00dfnahmen der Gefahrenvorsorge, die tatbestandlich bereits weit im Vorfeld einer konkreten oder abstrakten Gefahr ansetzen. Sie er\u00f6ffnet die M\u00f6glichkeit zum Erlass von Ma\u00dfnahmen gegen\u00fcber der Allgemeinheit, ohne dass hierf\u00fcr die strengen Anforderungen der gefahrenabwehrrechtlichen Nichtst\u00f6rerinanspruchnahme erf\u00fcllt sein m\u00fcssen. Auf die Frage, ob es in den Betrieben der Antragstellerinnen zu Infektionen mit dem Coronavirus kam, kommt es daher nicht an.<\/p>\n\n\n\n<p>\u00a7 32 Satz 1 IfSG i. V. m. \u00a7 28 Abs. 1 IfSG war f\u00fcr die Betriebsuntersagungen des ersten Lockdowns eine dem Vorbehalt des Gesetzes in seiner Auspr\u00e4gung als Parlamentsvorbehalt gen\u00fcgende Erm\u00e4chtigungsgrundlage. Generalklauseln des Gefahrenabwehrrechts wie \u00a7 32 Satz 1 IfSG i. V. m. \u00a7 28 Abs. 1 IfSG erm\u00f6glichen es den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden, auf unvorhergesehene Gefahrensituationen auch mit im Grunde genommen n\u00e4her regelungsbed\u00fcrftigen Ma\u00dfnahmen vorl\u00e4ufig zu reagieren, und erm\u00f6glichen es zugleich dem Gesetzgeber, eventuelle Regelungsl\u00fccken zu schlie\u00dfen. Der Infektionsschutz z\u00e4hlt zur Regelungsmaterie der Gefahrenabwehr und ist in besonderem Ma\u00dfe durch sich in tats\u00e4chlicher Hinsicht st\u00e4ndig wandelnde Umst\u00e4nde gepr\u00e4gt. Denn es treten immer wieder Krankheitserreger auf, deren Ansteckungsrisiken und gesundheitlichen Folgen zun\u00e4chst nicht oder nicht vollst\u00e4ndig bekannt sind. Es liegt in der Natur \u00fcbertragbarer \u2013 insbesondere neu auftretender \u2013 Krankheiten, dass sich die Art der Schutzma\u00dfnahmen, die sich im konkreten Fall als notwendig erweisen, nicht von vornherein vorhersehen lassen. Daher sind Generalklauseln wie \u00a7 28 Abs. 1 IfSG f\u00fcr einen Beobachtungs- oder \u00dcbergangszeitraum verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.<\/p>\n\n\n\n<p>Jedoch k\u00f6nnen Ma\u00dfnahmen, die \u2013 wie die Betriebsuntersagungen des sog. ersten Lockdowns \u2013 eine hohe Eingriffsintensit\u00e4t aufweisen und daher \u201ewesentliche\u201c Fragen betreffen, nicht auf Dauer auf die Generalklausel des \u00a7 28 Abs. 1 IfSG gest\u00fctzt werden. Der dem Gesetzgeber nach dem Auftreten neuer Gefahren \u2013 hier neuer \u00fcbertragbarer Krankheiten \u2013 verbleibende sog. Beobachtungs- oder \u00dcbergangszeitraum lief in der Corona-Pandemie in Bezug auf die Entscheidung, ob die Exekutive weiterhin zu schwerwiegenden Grundrechtseingriffen in der Gestalt von landesweiten Betriebsschlie\u00dfungen erm\u00e4chtigt sein sollte, vor dem Beginn der sog. zweiten Welle im Herbst 2020 \u2013 wobei viel f\u00fcr den 30. September 2020 als Enddatum spricht \u2013 ab. Im Zeitraum der Betriebsuntersagungen des Lockdowns vom Fr\u00fchjahr 2020 war der dem Gesetzgeber zustehende Beobachtungs- und \u00dcberpr\u00fcfungszeitraum jedoch noch nicht abgelaufen.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"berufsfreiheit\">Berufsfreiheit<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Betriebsuntersagung f\u00fcr Fitnessstudios, Gastst\u00e4tten und den nicht grundversorgungsrelevanten Einzelhandel verstie\u00df nicht gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG. In der Gesamtschau durfte der Antragsgegner bei Erlass der streitgegenst\u00e4ndlichen Verordnungen ex ante aufgrund der regelm\u00e4\u00dfig von ihm ausgewerteten Daten des Robert Koch-Instituts und des Landesgesundheitsamts ohne Rechtsfehler davon ausgehen, dass bei weiterem Ansteigen der Infektionszahlen eine \u00dcberlastung der medizinischen Versorgungskapazit\u00e4ten zu bef\u00fcrchten war. Denn sowohl die Modellierungen der wissenschaftlichen Berater des Antragsgegners als auch das tats\u00e4chliche Anwachsen der Patientenzahlen stellten eine ausreichende Beurteilungsgrundlage im Hinblick auf die bef\u00fcrchteten Engp\u00e4sse bei der Gesundheitsversorgung dar. Vor dem Hintergrund der Erfahrungen aus anderen europ\u00e4ischen L\u00e4ndern wie Italien und Frankreich durfte der Antragsgegner bei seinen Ma\u00dfnahmen zugrunde legen, dass eine Vielzahl krankenhauspflichtiger Infizierter, die zusammen mit den Patienten der seinerzeit noch laufenden Grippewelle und erwartbarer Krankheitsausf\u00e4lle beim Krankenhauspersonal zu einer \u00dcberforderung des Gesundheitswesens f\u00fchren w\u00fcrden, zumal neben der Versorgung von COVID 19-Patienten auch die sonstige Krankenhausversorgung f\u00fcr akute F\u00e4lle aufrechterhalten werden musste.<\/p>\n\n\n\n<p>Der durch die Betriebsuntersagung bewirkte Eingriff in die Berufsfreiheit der Antragstellerinnen war zumutbar. Der Eingriff hatte aufgrund der Dauer der Schlie\u00dfungen erhebliches Gewicht. Viele Betriebe erlitten gravierende wirtschaftliche Einbu\u00dfen. Auf der anderen Seite bestand durch die exponentielle Weiterverbreitung des Coronavirus und die bef\u00fcrchtete \u00dcberlastung des Gesundheitswesens das Erfordernis, weitreichende kontaktbeschr\u00e4nkende Ma\u00dfnahmen zu ergreifen, um das Infektionsgeschehen abzubremsen, dadurch Leib und Leben einer Vielzahl von Menschen zu sch\u00fctzen und die Erhaltung der Leistungsf\u00e4higkeit des Gesundheitssystems Deutschlands sicherzustellen. Abgemildert wurde der Eingriff durch verschiedene und umfangreiche staatliche Hilfsma\u00dfnahmen f\u00fcr die von der Betriebsuntersagung betroffenen Unternehmen.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"eigentumsfreiheit\">Eigentumsfreiheit<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Betriebsuntersagung f\u00fcr Fitnessstudios, Gastst\u00e4tten und den nicht grundversorgungsrelevanten Einzelhandel verletzte nicht das Eigentumsrecht nach Art. 14 Abs. 1 GG. Zwar handelte es sich bei einer mehrw\u00f6chigen Betriebsuntersagung um eine Ma\u00dfnahme mit sehr erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen f\u00fcr die betroffenen Betriebe. Diese Auswirkungen betrafen jedoch lediglich die durch Art. 14 Abs. 1 GG nicht gesch\u00fctzten Umsatz- und Gewinnerwartungen und erreichten typischerweise nicht ein die Substanz des Betriebes angreifendes und daher ein Schutzgut i. S. v. Art. 14 Abs. 1 GG tangierendes Ausma\u00df. Vielmehr bewegten sie sich trotz des erheblichen Schlie\u00dfungszeitraums im Rahmen derjenigen Risiken unternehmerischer T\u00e4tigkeit, die \u2013 wie z.B. Naturkatastrophen, kriegerische Auseinander\u00adsetzungen, Wegbrechen von M\u00e4rkten, Unterbrechung von Lieferbeziehungen, grundlegender technologischer Wandel \u2013 grunds\u00e4tzlich jederzeit eintreten k\u00f6nnen und in diesem Umfang, auch wenn sie staatlicherseits veranlasst sind, ohne verfassungsrechtlichen Schutz aus Art. 14 Abs. 1 GG hinzunehmen sind. Daher ist bereits der Schutzbereich der Eigentumsfreiheit nicht ber\u00fchrt.<\/p>\n\n\n\n<p>Selbst wenn \u2013 gedanklich unterstellt \u2013 ein Eingriff in das Eigentumsrecht vorl\u00e4ge, w\u00fcrde dieser nicht die Pflicht des Gesetzgebers begr\u00fcnden, zugunsten der von den Betriebsuntersagungen des ersten Lockdowns betroffenen Betriebe Ausgleichs- oder Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche zu normieren. Denn es bestanden hier aufgrund der au\u00dferordentlichen gesamtstaatlichen Auswirkungen der Pandemie allenfalls objektiv-rechtliche Pflichten des Staates zu Ausgleichsma\u00dfnahmen wegen der Betriebsuntersagungen.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"gleichbehandlungsgrundsatz\">Gleichbehandlungsgrundsatz<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Betriebsuntersagung f\u00fcr Fitnessstudios, Gastst\u00e4tten und den nicht grundversorgungsrelevanten Einzelhandel verstie\u00df auch nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Soweit der Antragsgegner in Bezug auf die zu Beginn der Pandemie normierten Betriebsschlie\u00dfungen Differenzierungen zwischen verschiedenen Betrieben vorgenommen hat, begegnet dies keinen durchgreifenden gleichheitsrechtlichen Bedenken. Keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes begr\u00fcndete insbesondere die Grundentscheidung des Antragsgegners, Einzelhandelsbetriebe und M\u00e4rkte, die der Grundversorgung dienen, keinen Schlie\u00dfungen zu unterwerfen. Denn die Privilegierung des Grundversorgungshandels, der f\u00fcr das t\u00e4gliche Leben nicht verzichtbare Produkte verkauft, ist durch gewichtige Belange des Gemeinwohls gerechtfertigt.<\/p>\n\n\n\n<p>In allen drei Verfahren wurde die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Sie kann binnen eines Monats nach Zustellung des jeweiligen Urteils eingelegt werden (Az. 1 S 926\/20, 1 S 1067\/20, 1 S 1079\/20).<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: VGH Baden-W\u00fcrttemberg, Pressemitteilung vom 04.07.2022 zu den Urteilen 1 S 926\/20, 1 S 1067\/20, 1 S 1079\/20 vom 02.06.2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Verwaltungsgerichtshof Baden-W\u00fcrttemberg (VGH) hat im Anschluss an die m\u00fcndliche Verhandlung vom 2. Juni 2022 Normenkontrollantr\u00e4ge dreier Unternehmen gegen die Betriebsschlie\u00dfungen vom Fr\u00fchjahr 2020 abgelehnt. Die seinerzeitigen Corona-Verordnungen der Landesregierung waren \u2013 so der 1. 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