{"id":67660,"date":"2022-07-06T11:15:43","date_gmt":"2022-07-06T09:15:43","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=67660"},"modified":"2022-07-06T11:15:43","modified_gmt":"2022-07-06T09:15:43","slug":"anspruch-eines-arbeitslosen-auf-leistungsfortzahlung-von-arbeitslosengeld-waehrend-einer-arbeitsunfaehigkeit-nur-bei-vorherigem-bezug-von-arbeitslosengeld-nicht-bei-vorausgehender-urlaubsabgeltung-de","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/anspruch-eines-arbeitslosen-auf-leistungsfortzahlung-von-arbeitslosengeld-waehrend-einer-arbeitsunfaehigkeit-nur-bei-vorherigem-bezug-von-arbeitslosengeld-nicht-bei-vorausgehender-urlaubsabgeltung-de\/","title":{"rendered":"Anspruch eines Arbeitslosen auf Leistungsfortzahlung von Arbeitslosengeld w\u00e4hrend einer Arbeitsunf\u00e4higkeit nur bei vorherigem Bezug von Arbeitslosengeld, nicht bei vorausgehender Urlaubsabgeltung des Arbeitgebers"},"content":{"rendered":"\n<p>S\u00e4chsisches Landessozialgericht schlie\u00dft sich Urteil des Bundessozialgerichts an<\/p>\n\n\n\n<p>Das S\u00e4chsische Landessozialgericht hat am 9. Juni 2022 entschieden, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitsunf\u00e4higkeit nur besteht, wenn vorher Arbeitslosengeld bezogen wurde oder zumindest ein Anspruch darauf gegeben war (Az. L 3 AL 151\/19). Hat der Anspruch auf Arbeitslosengeld vor Eintritt der Arbeitsunf\u00e4higkeit wegen Zahlung einer Urlaubsabgeltung durch den letzten Arbeitgeber geruht, besteht kein Anspruch. Damit schlie\u00dft sich das S\u00e4chsische Landessozialgericht einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 20. Februar 2002 \u2013 B 1 AL 59\/01 R) an.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin hatte nach dem durch arbeitgeberseitige K\u00fcndigung beendeten Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis eine Urlaubsabgeltung f\u00fcr die Zeit nach Beendigung des Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses erhalten. Unmittelbar danach wurde sie \u00e4rztlich arbeitsunf\u00e4hig geschrieben. W\u00e4hrend dieser Zeit hat sie, so das Landessozialgericht, keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Nach der gesetzlichen Norm (\u00a7 146 Abs. 1 Satz 1 SGB III) verliert, wer w\u00e4hrend des Bezugs von Arbeitslosengeld infolge Krankheit unverschuldet arbeitsunf\u00e4hig wird, dadurch zwar grunds\u00e4tzlich nicht den Anspruch auf Arbeitslosengeld f\u00fcr die Zeit der Arbeitsunf\u00e4higkeit f\u00fcr eine Dauer von bis zu sechs Wochen (Leistungsfortzahlung). Dies gilt allerdings nur dann, wenn in der Zeit vor Eintritt der Arbeitsunf\u00e4higkeit Arbeitslosengeld bezogen wurde oder zumindest ein realisierbarer Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld besteht. Ein solcher Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld besteht nicht, wenn unmittelbar nach Beendigung eines Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses und vor Eintritt der Arbeitsunf\u00e4higkeit wegen Krankheit eine Urlaubsabgeltung des letzten Arbeitgebers gezahlt wurde. Denn w\u00e4hrend des Bezugs von Urlaubsabgeltung ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von Amts wegen.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: LSG Sachsen, Pressemitteilung vom 04.07.2022 zum Urteil L 3 AL 151\/19 vom 09.06.2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>S\u00e4chsisches Landessozialgericht schlie\u00dft sich Urteil des Bundessozialgerichts an Das S\u00e4chsische Landessozialgericht hat am 9. Juni 2022 entschieden, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitsunf\u00e4higkeit nur besteht, wenn vorher Arbeitslosengeld bezogen wurde oder zumindest ein Anspruch darauf gegeben war (Az. L 3 AL 151\/19). 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