{"id":67662,"date":"2022-07-06T11:16:19","date_gmt":"2022-07-06T09:16:19","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=67662"},"modified":"2022-07-06T11:16:19","modified_gmt":"2022-07-06T09:16:19","slug":"teilnahme-am-betrieblichen-sommerfest-einer-klinik-nur-mit-2g-und-negativem-test","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/teilnahme-am-betrieblichen-sommerfest-einer-klinik-nur-mit-2g-und-negativem-test\/","title":{"rendered":"Teilnahme am betrieblichen Sommerfest einer Klinik nur mit 2G+ und negativem Test"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Eine Klinik hat f\u00fcr ihre Besch\u00e4ftigten ein Sommerfest an einem ausw\u00e4rtigen Veranstaltungsort ausgerichtet. Als Zugangsregelungen legte die Klinik fest, es sei eine g\u00fcltige, vollst\u00e4ndige Impfung und\/oder Genesung sowie eine Auffrischungsimpfung, falls sechs Monate seit Genesung\/Grundimmunisierung vergangen sind, und ein tagesaktueller, negativer Antigen-Schnelltest erforderlich. Ein im Gesch\u00e4ftsbereich der IT eingesetzter Arbeitnehmer hat im Wege des einstweiligen Rechtschutzes verlangt, ihm ohne Einhaltung dieser Regelungen Zutritt zu dem Sommerfest zu gew\u00e4hren.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat dies, wie bereits zuvor das Arbeitsgericht Berlin, abgelehnt und die Beschwerde des Arbeitnehmers gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts zur\u00fcckgewiesen. Der Arbeitnehmer habe keinen Anspruch auf Teilnahme an dem Sommerfest ohne Einhaltung dieser Vorgaben. Eine besondere Rechtsgrundlage f\u00fcr die Zugangsbeschr\u00e4nkungen sei entgegen der Auffassung des Arbeitnehmers nicht erforderlich. Die Klinik handle nicht hoheitlich. Vielmehr sei eine Anspruchsgrundlage f\u00fcr den begehrten Zutritt erforderlich. Anspr\u00fcche erg\u00e4ben sich schon deshalb nicht aus dem Landesantidiskriminierungsgesetz Berlin (LADG), weil dieses gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Abs. 1 LADG auf \u00f6ffentlich-rechtliche K\u00f6rperschaften wie die Klinik nur anwendbar sei, soweit diese Verwaltungsaufgaben wahrnehme. Dies sei bei der Ausrichtung einer Betriebsfeier nicht der Fall. Aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) k\u00f6nnten sich keine Anspr\u00fcche ergeben, weil der Arbeitnehmer keine Benachteiligung aufgrund hier genannter Merkmale geltend mache. Er behaupte keine Behinderung und eine etwa aus diesem Grund nicht m\u00f6gliche Impfung. Ein Anspruch ergebe sich auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Hiernach m\u00fcsse eine vorgenommene Gruppenbildung bei der Gew\u00e4hrung von Leistungen \u2013 hier dem Zutritt zum Betriebsfest \u2013 sachlich gerechtfertigt sein. Die sachliche Rechtfertigung sei hier schon angesichts der gesetzlichen Wertung in \u00a7 20a Infektionsschutzgesetz gegeben. Hiernach gebe es f\u00fcr Besch\u00e4ftigte in Kliniken besonderen Anlass f\u00fcr Schutzma\u00dfnahmen, insbesondere auch in Form eines Impf- oder Genesenennachweises. F\u00fcr das Infektionsrisiko spiele es keine Rolle, ob es um Zusammenk\u00fcnfte bei der Arbeit oder anl\u00e4sslich einer Betriebsfeier gehe. Ferner sei f\u00fcr den Erlass einer einstweiligen Anordnung ein besonderer Verf\u00fcgungsgrund erforderlich, das hei\u00dft, dass dem Arbeitnehmer erhebliche Nachteile drohen, die au\u00dfer Verh\u00e4ltnis zu einem m\u00f6glichen Schaden der Klinik st\u00fcnden. Solche Nachteile erg\u00e4ben sich allein aufgrund einer unterbliebenen Teilnahme an einer Betriebsfeier nicht. Erst recht gelte dies in Abw\u00e4gung mit m\u00f6glichen Nachteilen des Klinikbetriebes im Hinblick auf Infektionsrisiken.<\/p>\n\n\n\n<p>Gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: LAG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 04.07.2022 zum Urteil 6 Ta 673\/22 vom 01.07.2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eine Klinik hat f\u00fcr ihre Besch\u00e4ftigten ein Sommerfest an einem ausw\u00e4rtigen Veranstaltungsort ausgerichtet. Als Zugangsregelungen legte die Klinik fest, es sei eine g\u00fcltige, vollst\u00e4ndige Impfung und\/oder Genesung sowie eine Auffrischungsimpfung, falls sechs Monate seit Genesung\/Grundimmunisierung vergangen sind, und ein tagesaktueller, negativer Antigen-Schnelltest erforderlich. 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