{"id":67671,"date":"2022-07-06T11:24:06","date_gmt":"2022-07-06T09:24:06","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=67671"},"modified":"2022-07-06T11:24:06","modified_gmt":"2022-07-06T09:24:06","slug":"erfolglose-verfassungsbeschwerde-einer-arbeitnehmervereinigung-wegen-aberkennung-der-tariffaehigkeit-durch-die-arbeitsgerichte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/erfolglose-verfassungsbeschwerde-einer-arbeitnehmervereinigung-wegen-aberkennung-der-tariffaehigkeit-durch-die-arbeitsgerichte\/","title":{"rendered":"Erfolglose Verfassungsbeschwerde einer Arbeitnehmervereinigung wegen Aberkennung der Tariff\u00e4higkeit durch die Arbeitsgerichte"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Mit am 05.07.2022 ver\u00f6ffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsbeschwerde einer Arbeitnehmervereinigung nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte wehrte, mit denen ihr auf Antrag konkurrierender Gewerkschaften und einiger L\u00e4nder die Tariff\u00e4higkeit aberkannt worden war.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"sachverhalt\">Sachverhalt<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die zun\u00e4chst f\u00fcr Kaufmannsgehilfen gegr\u00fcndete Arbeitnehmervereinigung beanspruchte zuletzt eine Tarifzust\u00e4ndigkeit in unterschiedlichen Branchen und Berufen, darunter Banken, Einzelhandel, gesetzlichen Krankenkassen, Versicherungsgewerbe, Fleischindustrie, IT-Dienstleistungen, Wirtschaftspr\u00fcfung, Anwaltschaft und Reiseveranstaltung. Nach eigenen Angaben hatte sie Anfang des Jahres 2020 in einem Bereich, in dem etwa 6,3 Millionen Besch\u00e4ftigte organisiert sind, selbst 66.826 Mitglieder.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Arbeitsgerichte entschieden auf Antrag mehrerer konkurrierender Gewerkschaften sowie der L\u00e4nder Berlin und Nordrhein-Westfalen, der Vereinigung die Tariff\u00e4higkeit abzuerkennen. Sie besitze nicht mehr die erforderliche Durchsetzungsf\u00e4higkeit, um sie als Tarifpartei anzuerkennen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Hiergegen wendet sich die Beschwerdef\u00fchrerin mit ihrer Verfassungsbeschwerde. Die Arbeitsgerichte verletzten ihr Grundrecht der Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG. Sie missachteten zudem die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung und den im Rechtsstaatsprinzip verankerten Bestimmtheitsgrundsatz, denn h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung sei kein Ersatzgesetzgeber.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"wesentliche-erw%c3%a4gungen-der-kammer\">Wesentliche Erw\u00e4gungen der Kammer<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">1. Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzul\u00e4ssig. So fehlt die hinreichend substantiierte Auseinandersetzung damit, dass die Gerichte f\u00fcr Arbeitssachen nicht nur befugt, sondern sogar gehalten sind, die Tariff\u00e4higkeit im Lichte des Art. 9 Abs. 3 GG n\u00e4her zu fassen, wenn und solange der Gesetzgeber die Voraussetzungen f\u00fcr die Gewerkschaftseigenschaft nicht regelt. Nach den Darlegungen ist auch nicht erkennbar, dass das Bundesarbeitsgericht \u00fcber das verfassungsrechtlich zul\u00e4ssige Ma\u00df der Rechtsfortbildung hinausgegangen w\u00e4re.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">2. Auch in der Sache verletzen die arbeitsgerichtlichen Entscheidungen die Rechte der Beschwerdef\u00fchrerin aus Art. 9 Abs. 3 GG nicht. Die Einw\u00e4nde gegen die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu den Mindestvoraussetzungen einer tariff\u00e4higen Arbeitnehmervereinigung greifen nicht durch. Insbesondere beurteilt das Bundesarbeitsgericht die Organisationsst\u00e4rke im Wege einer grundrechtsfreundlichen Gesamtw\u00fcrdigung. Es verzichtet auf starre Schemata, wie etwa prozentuale Schwellenwerte, um den sich stetig ver\u00e4ndernden Wirtschafts- und Besch\u00e4ftigungsstrukturen gerecht werden zu k\u00f6nnen. Zudem geht es davon aus, dass nicht in jedem Zust\u00e4ndigkeitsbereich einer Gewerkschaft ein signifikanter Organisationsgrad vorliegen muss, sondern nur in einem nicht unwesentlichen Teil. Dabei ber\u00fccksichtigt das Bundesarbeitsgericht die gro\u00dfe Zahl sehr unterschiedlich zusammengesetzter, \u00f6konomisch unterschiedlich situierter und rechtlich unterschiedlich verfasster Gegenspieler. Zudem k\u00f6nnten in einem nennenswerten Umfang mit einer gewissen Kontinuit\u00e4t erreichte Tarifabschl\u00fcsse die f\u00fcr die Tariff\u00e4higkeit erforderliche Durchsetzungskraft belegen. Dabei sinkt die Indizwirkung, je geringer der Organisationsgrad im beanspruchten Zust\u00e4ndigkeitsbereich ist, und verliert jede Aussagekraft, wenn die Gewerkschaft selbst ihre Zust\u00e4ndigkeit umfassend \u00e4ndert. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Bundesarbeitsgericht damit davon ausgeht, dass die Tariff\u00e4higkeit nicht durch Tarifabschl\u00fcsse entsteht, sondern eine Voraussetzung f\u00fcr diese ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: BVerfG, Pressemitteilung vom 05.07.2022 zum Beschluss 1 BvR 2387\/21 vom 31.05.2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit am 05.07.2022 ver\u00f6ffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsbeschwerde einer Arbeitnehmervereinigung nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte wehrte, mit denen ihr auf Antrag konkurrierender Gewerkschaften und einiger L\u00e4nder die Tariff\u00e4higkeit aberkannt worden war. 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