{"id":67673,"date":"2022-07-06T11:25:01","date_gmt":"2022-07-06T09:25:01","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=67673"},"modified":"2022-07-06T11:25:01","modified_gmt":"2022-07-06T09:25:01","slug":"ist-die-festsetzung-eines-solidaritaetszuschlags-ab-dem-veranlagungszeitraum-2020-weiterhin-verfassungsgemaess","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/ist-die-festsetzung-eines-solidaritaetszuschlags-ab-dem-veranlagungszeitraum-2020-weiterhin-verfassungsgemaess\/","title":{"rendered":"Ist die Festsetzung eines Solidarit\u00e4tszuschlags ab dem Veranlagungszeitraum 2020 weiterhin verfassungsgem\u00e4\u00df?"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Ja \u2013 so entschied das Finanzgericht (FG) Baden-W\u00fcrttemberg mit Urteil vom 16. Mai 2022 (Az. 10 K 1693\/21). Das FG Baden-W\u00fcrttemberg wies die zul\u00e4ssige Klage der Kl\u00e4ger als unbegr\u00fcndet ab. Die eingelegte Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. IX R 9\/22 anh\u00e4ngig.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Entgegen der Auffassung des beklagten Finanzamts sei die Klage zul\u00e4ssig, obwohl hinsichtlich der Frage, ob der Solidarit\u00e4tszuschlag verfassungsgem\u00e4\u00df sei, die Festsetzung vorl\u00e4ufig ergangen sei. Die beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anh\u00e4ngigen Verfahren (Az. 2 BvR 1505\/20, 2 BvL 6\/14 und 2 BvR 1421\/19) k\u00f6nnten nach Auffassung des FG Baden-W\u00fcrttemberg unzul\u00e4ssig sein bzw. unterschieden sich vom Streitfall. Das beim BVerfG anh\u00e4ngige Verfahren 2 BvR 1505\/20 richte sich unmittelbar gegen die gesetzliche Neuregelung des Solidarit\u00e4tszuschlags. Der Rechtsweg sei im Gegensatz zum Streitfall nicht ausgesch\u00f6pft worden. Die Verfahren 2 BvL 6\/14 und 2 BvR 1421\/19 betr\u00e4fen weder Veranlagungszeitr\u00e4ume nach dem Auslaufen des Solidarpakts II noch die streitgegenst\u00e4ndliche Gesetzesfassung des Gesetzes zur R\u00fcckf\u00fchrung des Solidarit\u00e4tszuschlags (R\u00fcckfSolZG) ab Veranlagungszeitraum 2021. Diese er\u00f6ffne im Vergleich zu den vorherigen Gesetzesfassungen neue Streitfragen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der 10. Senat des FG Baden-W\u00fcrttemberg war nicht von der Verfassungswidrigkeit des Solidarit\u00e4tszuschlags \u00fcberzeugt und wies die Klage als unbegr\u00fcndet ab. Er ber\u00fccksichtigte die Gesetzesbegr\u00fcndung zur Einf\u00fchrung des Solidarit\u00e4tszuschlags als Erg\u00e4nzungsabgabe (Ausgleich teilungsbedingter Sonderlasten), die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (verfassungsgem\u00e4\u00dfe Festsetzung des Solidarit\u00e4tszuschlags aufgrund der fiskalischen Ausnahmensituation infolge der Wiedervereinigung), das Auslaufen des Solidarpakts II mit Auswirkungen auf den Finanzausgleich seit 2020 sowie den Sinn und Zweck einer Erg\u00e4nzungsabgabe (subsidi\u00e4res Finanzmittel zur Finanzierung eines aufgabenbezogenen Mehrbedarfs des Bundes), deren Aufkommen ausschlie\u00dflich dem Bund zustehe. Die Erg\u00e4nzungsabgabe beschr\u00e4nke sich auf Mehrbelastungen des Bundes. Die Gestaltungsfreiheit erm\u00f6gliche die Wahl zwischen einer Erg\u00e4nzungsabgabe und einer Steuererh\u00f6hung, solange die dem Bund und den L\u00e4ndern zustehenden Steuern nicht ausgeh\u00f6hlt werden. Die kassenm\u00e4\u00dfigen Steuereinnahmen sowie die H\u00f6he des Solidarit\u00e4tszuschlags belegten jedoch ein angemessenes Verh\u00e4ltnis.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Entgegen den Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4ger m\u00fcsse eine Erg\u00e4nzungsabgabe weder befristet noch nur f\u00fcr einen kurzen Zeitraum erhoben werden. Dies gelte im Streitfall auch, obwohl eine verfassungsgem\u00e4\u00df beschlossene Erg\u00e4nzungsabgabe verfassungswidrig werden k\u00f6nne, wenn sich die f\u00fcr die Einf\u00fchrung ma\u00dfgebenden Verh\u00e4ltnisse grundlegend \u00e4nderten. Denn der wiedervereinigungsbedingte zus\u00e4tzliche Finanzierungsbedarf des Bundes, z. B. im Bereich der Rentenversicherung, bestehe fort. Au\u00dferdem habe der Gesetzgeber \u201edie konkrete fiskalische Ausnahmelage hinreichend deutlich erkennbar\u201c gemacht. Eine genaue Bezeichnung der zu finanzierenden Aufgaben in der Gesetzesbegr\u00fcndung, d. h. die Angabe einer detaillierten Zweckbestimmung, sei nicht erforderlich. Neue Aufgaben k\u00f6nnten hinzukommen, so z. B. die Finanzierung der Ma\u00dfnahmen zur Bek\u00e4mpfung der Corona-Pandemie und der Ausnahmesituation infolge des Ukraine-Konflikts. Dieser besondere Finanzbedarf k\u00f6nne zu ber\u00fccksichtigen sein. Im Haushaltsplan k\u00f6nnte eine entsprechende Feststellung erfolgen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Auch die konkrete Ausgestaltung der Festsetzung des Solidarit\u00e4tszuschlags ab Veranlagungszeitraum 2021 sei verfassungsgem\u00e4\u00df. Freigrenzen und eine sog. Milderungszone seien unter Beachtung der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit und der zul\u00e4ssigen Verfolgung von F\u00f6rderungs- und Lenkungszwecken aus sozialen Gr\u00fcnden zul\u00e4ssig. Diese Ma\u00dfnahmen mit st\u00e4rkerer Besteuerung h\u00f6herer Einkommen entspr\u00e4chen dem Leistungsf\u00e4higkeitsprinzip. Sie stellten nach der Gesetzesbegr\u00fcndung \u201ezudem eine wirksame Ma\u00dfnahme zur St\u00e4rkung der Arbeitsanreize, Kaufkraft und Binnenkonjunktur dar. B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger mit mittleren und niedrigeren Einkommen h\u00e4tten eine deutlich h\u00f6here Konsumquote als Spitzenverdienende, d. h. sie seien typischerweise gezwungen, deutlich mehr von ihrem Einkommen f\u00fcr G\u00fcter und Dienstleistungen auszugeben\u201c. Im \u00dcbrigen sei bereits der Spitzensteuersatz gesenkt und ein Ausgleich geschaffen worden. In Bezug auf die Besteuerung von Kapitalertr\u00e4gen gebe es eine sog. G\u00fcnstigerpr\u00fcfung, sodass diese Eink\u00fcnfte entweder mit dem Abgeltungssteuersatz mit Festsetzung eines Solidarit\u00e4tszuschlags in voller H\u00f6he auf die Kapitalertragsteuer oder mit dem niedrigeren individuellen Steuersatz berechnet werden k\u00f6nnen. Au\u00dferdem sei die fehlende Einbeziehung von K\u00f6rperschaften in die geplante Abschmelzung des Solidarit\u00e4tszuschlags infolge der v\u00f6llig anderen Tarifstruktur zul\u00e4ssig.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: FG Baden-W\u00fcrttemberg, Pressemitteilung vom 05.07.2022 zum Urteil 10 K 1693\/21 vom 16.05.2022 (nrkr &#8211; BFH-Az.: IX R 9\/22).<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ja \u2013 so entschied das Finanzgericht (FG) Baden-W\u00fcrttemberg mit Urteil vom 16. Mai 2022 (Az. 10 K 1693\/21). Das FG Baden-W\u00fcrttemberg wies die zul\u00e4ssige Klage der Kl\u00e4ger als unbegr\u00fcndet ab. Die eingelegte Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. 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