{"id":67688,"date":"2022-07-07T17:32:30","date_gmt":"2022-07-07T15:32:30","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=67688"},"modified":"2022-07-07T17:32:30","modified_gmt":"2022-07-07T15:32:30","slug":"corona-dienstentfernung-einer-jva-beamtin","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/corona-dienstentfernung-einer-jva-beamtin\/","title":{"rendered":"Corona: Dienstentfernung einer JVA-Beamtin"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Die landesweit f\u00fcr das Disziplinarrecht zust\u00e4ndige 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat eine Justizvollzugsbeamtin, die sich u. a. geweigert hat, dienstliche Anordnungen in Bezug auf die Corona-Pandemie umzusetzen, aus dem Dienst entfernt.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Beamtin wurde im Rahmen des gegen sie eingeleiteten Disziplinarverfahrens zur Last gelegt, beharrlich kundgetan zu haben, sich nicht an eine Hausverf\u00fcgung zur Umsetzung der 26. Corona-Bek\u00e4mpfungsverordnung RLP in Bezug auf die Corona-Testpflicht nach l\u00e4ngerer Abwesenheit vom Arbeitsplatz halten zu wollen. Sie werde sich auch vor dem anstehenden Einsatztraining und Dienstsport nicht testen lassen. Ihre Verweigerungshaltung \u00e4u\u00dferte sie in einer an den Leiter der JVA adressierten E-Mail, unmittelbar gegen\u00fcber ihrem Vorgesetzten sowie in einem anlassbezogenen Personalgespr\u00e4ch. Au\u00dferdem \u00e4u\u00dferte sie sich gegen\u00fcber Kollegen, dem unmittelbaren Vorgesetzten und dem Leiter der JVA wiederholt in hohem Ma\u00dfe kritisch gegen die staatlichen Ma\u00dfnahmen zur Pandemiebek\u00e4mpfung, indem sie die Corona-Pandemie u. a. als \u201ePropagandazirkus, gezielte Angst- und Panikmache sowie gezielte T\u00e4uschung des Staates\u201c bezeichnete. Ferner riet sie Gefangenen mit der Begr\u00fcndung, dass der Impfstoff noch in einer experimentellen Phase stecke und ein Versuch am Menschen sei, von einer Impfung ab. Im M\u00e4rz 2022 hat das Land beim erkennenden Gericht Klage mit dem Ziel der Entfernung der Beamtin aus dem Dienst erhoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Richter der 3. Kammer des Gerichts werteten die beharrliche Verweigerungshaltung der Beamtin sowie ihre wiederholten innerdienstlichen \u00c4u\u00dferungen in Bezug auf die staatlichen Ma\u00dfnahmen zur Pandemiebek\u00e4mpfung sowie zur Impfung als einheitliches schweres Dienstvergehen, mit dem die Beamtin das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endg\u00fcltig verloren habe. Ein Beamter m\u00fcsse auch und gerade durch sein Verhalten innerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordere. Dabei k\u00f6nne eine ernsthaft gemeinte Ank\u00fcndigung eines Beamten, einer Weisung zuk\u00fcnftig nicht Folge leisten zu wollen \u2013 ebenso wie ein Gehorsamsversto\u00df selbst \u2013 bereits eine erhebliche St\u00f6rung des Vertrauensverh\u00e4ltnisses zur Folge haben. Die Gehorsamspflicht geh\u00f6re zum Kernbereich der einem Beamten obliegenden Dienstpflichten. Eine ernst gemeinte Verweigerungshaltung ber\u00fchre im hochsicherheitsrelevanten Bereich einer JVA grunds\u00e4tzlich den Kernbereich des beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverh\u00e4ltnisses. Die Beamtin habe die Coronatests erkennbar nicht wegen eines damit verbundenen Eingriffs in ihre psychische oder physische Integrit\u00e4t oder aus gesundheitlichen Gr\u00fcnden abgelehnt, sondern alleine, weil sie deren Sinnhaftigkeit in Zweifel gezogen habe. Es stehe ihr jedoch nicht zu, mit \u00dcberlegungen, dass das Testen oder Impfen nicht zielf\u00fchrend sei, da es mutma\u00dflich keine Corona-Pandemie gebe, die wissenschaftliche Rechtfertigung von Schutzma\u00dfnahmen in Frage zu stellen, zu deren Umsetzung eine JVA nach der geltenden Rechtsordnung verpflichtet sei. Mit ihren \u00c4u\u00dferungen habe die Beamtin auch eindeutig die Grenze der grundgesetzlich gew\u00e4hrleisteten Meinungsfreiheit \u00fcberschritten, da sie den Rahmen sachlicher Kritik an Ma\u00dfnahmen zur Pandemiebek\u00e4mpfung weit verlassen habe. Ein Beamter sei an Recht und Gesetz gebunden; ihm stehe es gerade nicht frei, diesen zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung z\u00e4hlenden Grundsatz nur bei Vereinbarkeit mit seiner eigenen \u00dcberzeugung zu ber\u00fccksichtigen und anderenfalls durch sein Verhalten zu unterwandern. Au\u00dferdem habe die Beamtin ihr Vertrauensverh\u00e4ltnis zu den von ihr zu betreuenden Gefangenen dazu ausgenutzt, diese im Rahmen einer Abfrage der Impfbereitschaft durch gezielte einseitige, manipulative Informationen von einer Impfung abzuhalten, womit sie gegen ihre Pflicht zur gewissenhaften Pflichterf\u00fcllung im Strafvollzug versto\u00dfen habe. Mit ihrem Verhalten habe die Beamtin klar zu erkennen gegeben, dass sie sich aus allein eigenn\u00fctzigen Motiven an die aus F\u00fcrsorgegesichtspunkten erlassenen Schutzma\u00dfnahmen f\u00fcr Leib und Leben nicht gebunden f\u00fchle und sich dieser Gemeinwohlverpflichtung nicht unterwerfen wolle. Hierdurch habe sie sich im hohen Ma\u00dfe treuwidrig verhalten. Angesichts des im Laufe des Verfahrens zutage getretenen unbelehrbaren Pers\u00f6nlichkeitsbildes der Beamtin stehe auch zuk\u00fcnftig ein pflichtgem\u00e4\u00dfes Verhalten nicht zu erwarten, sodass eine Entfernung aus dem Dienst geboten sei.<\/p>\n\n\n\n<p>Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: VG Trier, Pressemitteilung vom 06.07.2022 zum Urteil 3 K 802\/22.TR vom 21.06.2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die landesweit f\u00fcr das Disziplinarrecht zust\u00e4ndige 3. 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