{"id":67703,"date":"2022-07-07T17:46:36","date_gmt":"2022-07-07T15:46:36","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=67703"},"modified":"2022-07-07T17:46:36","modified_gmt":"2022-07-07T15:46:36","slug":"in-anderen-mitgliedstaaten-zurueckgelegte-kindererziehungszeiten-sind-bei-der-berechnung-der-altersrente-zu-beruecksichtigen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/in-anderen-mitgliedstaaten-zurueckgelegte-kindererziehungszeiten-sind-bei-der-berechnung-der-altersrente-zu-beruecksichtigen\/","title":{"rendered":"In anderen Mitgliedstaaten zur\u00fcckgelegte Kindererziehungszeiten sind bei der Berechnung der Altersrente zu ber\u00fccksichtigen"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Der Gerichtshof best\u00e4tigt seine Rechtsprechung, wonach der rentenzahlungspflichtige Mitgliedstaat, in dem die Beg\u00fcnstigte sowohl vor als auch nach der Verlegung ihres Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat, in dem sie sich der Erziehung ihrer Kinder gewidmet hat, ausschlie\u00dflich gearbeitet und Beitr\u00e4ge entrichtet hat, diese Kindererziehungszeiten ber\u00fccksichtigen muss.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">CC zog im November 1987, nachdem sie eine selbstst\u00e4ndige Erwerbst\u00e4tigkeit in \u00d6sterreich ausge\u00fcbt hatte, nach Belgien, wo sie am 5. Dezember 1987 und am 23. Februar 1990 zwei Kinder zur Welt brachte. Ab der Geburt ihres ersten Kindes widmete sie sich der Erziehung ihrer Kinder, ohne eine Besch\u00e4ftigung auszu\u00fcben, ohne Versicherungszeiten zu erwerben und ohne Leistungen f\u00fcr ihre Erziehung zu beziehen. Gleiches gilt f\u00fcr ihren Aufenthalt in Ungarn, wo sie im Dezember 1991 lebte.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nach ihrer R\u00fcckkehr nach \u00d6sterreich im Februar 1993 widmete sich CC f\u00fcr 13 weitere Monate der Erziehung ihrer Kinder, unterlag jedoch der Pflichtversicherung und entrichtete Beitr\u00e4ge zum \u00f6sterreichischen Sozialversicherungssystem. Anschlie\u00dfend arbeitete sie in diesem Mitgliedstaat bis zu ihrem Eintritt in den Ruhestand und entrichtete Beitr\u00e4ge.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nachdem sie bei der \u00f6sterreichischen Pensionsversicherungsanstalt eine Altersrente beantragt hatte, wurde ihr dieser Anspruch mit Bescheid vom 29. Dezember 2017 zuerkannt. Die in \u00d6sterreich zur\u00fcckgelegten Kindererziehungszeiten wurden Versicherungszeiten gleichgestellt und bei der Berechnung der H\u00f6he ihrer Rente ber\u00fccksichtigt. Die in Belgien und Ungarn zur\u00fcckgelegten Zeiten wurden hingegen nicht ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">CC focht diesen Bescheid mit der Begr\u00fcndung an, dass die in anderen Mitgliedstaaten zur\u00fcckgelegten Kindererziehungszeiten auf der Grundlage von Art. 21 AEUV, in dem das Recht der Unionsb\u00fcrger auf Freiz\u00fcgigkeit verankert werde, Versicherungszeiten gleichzustellen seien, da sie vor und nach diesen Zeiten in \u00d6sterreich gearbeitet habe und sozialversichert gewesen sei.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nachdem ihre Berufung zur\u00fcckgewiesen worden war, legte CC Revision beim Obersten Gerichtshof (\u00d6sterreich) ein. Da der Oberste Gerichtshof Zweifel daran hatte, ob in anderen Mitgliedstaaten zur\u00fcckgelegte Kindererziehungszeiten bei der Berechnung der Altersrente zu ber\u00fccksichtigen sind, hat er den Gerichtshof um Auslegung einer Bestimmung des Sekund\u00e4rrechts der Union ersucht<sup>1<\/sup>, die im vorliegenden Fall zeitlich anwendbar ist. Es sei n\u00e4mlich nicht ausgeschlossen, dass diese Bestimmung die Voraussetzungen f\u00fcr eine solche Ber\u00fccksichtigung abschlie\u00dfend vorsehe, und CC erf\u00fclle diese nicht, da sie zum Zeitpunkt, zu dem ihre erste Kindererziehungszeit begonnen habe, keine Besch\u00e4ftigung oder selbstst\u00e4ndige Erwerbst\u00e4tigkeit in \u00d6sterreich ausge\u00fcbt habe.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Mit seinem Urteil verneint der Gerichtshof, dass diese Bestimmung die Ber\u00fccksichtigung von Kindererziehungszeiten, die ein und dieselbe Person in verschiedenen Mitgliedstaaten zur\u00fcckgelegt hat, abschlie\u00dfend regelt, und best\u00e4tigt, dass diese Zeiten im vorliegenden Fall nach Art. 21 AEUV zu ber\u00fccksichtigen sind.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"w%c3%bcrdigung-durch-den-gerichtshof\">W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Erstens stellt der Gerichtshof fest, dass Art. 44 der Verordnung Nr. 987\/2009 in Anbetracht seines Wortlauts, des Zusammenhangs, in den er sich einf\u00fcgt, und der Ziele, die mit der Regelung, zu der er geh\u00f6rt, verfolgt werden, dahin auszulegen ist, dass er die Ber\u00fccksichtigung von Kindererziehungszeiten, die ein und dieselbe Person in verschiedenen Mitgliedstaaten zur\u00fcckgelegt hat, nicht abschlie\u00dfend regelt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zum Wortlaut von Art. 44 stellt der Gerichtshof fest, dass aus dieser Bestimmung nicht hervorgeht, dass sie diese Ber\u00fccksichtigung abschlie\u00dfend regelt, und dass diese Bestimmung zwar eine Kodifizierung seiner hierzu ergangenen Rechtsprechung darstellt<sup>2<\/sup>, das Urteil Reichel-Albert<sup>3<\/sup> aber zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens noch nicht verk\u00fcndet worden war und daher die Erkenntnisse aus diesem Urteil beim Erlass der Verordnung Nr. 987\/2009 nicht im Hinblick auf ihre etwaige Kodifizierung ber\u00fccksichtigt werden konnten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zum Regelungszusammenhang von Art. 44 der Verordnung Nr. 987\/2009 stellt der Gerichtshof unter Verweis auf den Titel und das Kapitel dieser Verordnung, zu denen er geh\u00f6rt, klar, dass diese Bestimmung eine zus\u00e4tzliche Regelung enth\u00e4lt, die es erm\u00f6glicht, die Wahrscheinlichkeit der vollst\u00e4ndigen Ber\u00fccksichtigung von Kindererziehungszeiten der betreffenden Personen zu erh\u00f6hen und somit eine Nichtanrechnung so weit wie m\u00f6glich zu vermeiden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Was das Ziel der Verordnung Nr. 987\/2009 betrifft, liefe eine Auslegung, nach der Art. 44 dieser Verordnung die Ber\u00fccksichtigung von in verschiedenen Mitgliedstaaten zur\u00fcckgelegten Kindererziehungszeiten abschlie\u00dfend regelt, darauf hinaus, dass der rentenzahlungspflichtige Mitgliedstaat, in dem eine Person ausschlie\u00dflich gearbeitet und Beitr\u00e4ge geleistet hat, und zwar sowohl vor als auch nach der Verlegung ihres Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat, in dem sie sich der Erziehung ihrer Kinder gewidmet hat, die Ber\u00fccksichtigung von Kindererziehungszeiten, die diese Person in einem anderen Mitgliedstaat zur\u00fcckgelegt hat, verweigern und diese folglich benachteiligen k\u00f6nnte, nur weil sie ihr Recht auf Freiz\u00fcgigkeit ausge\u00fcbt hat. Eine solche Auslegung liefe daher den mit dieser Verordnung verfolgten Zielen zuwider, insbesondere dem Ziel, die Beachtung des in Art. 21 AEUV verankerten Grundsatzes der Freiz\u00fcgigkeit zu gew\u00e4hrleisten, und k\u00f6nnte somit die praktische Wirksamkeit von Art. 44 dieser Verordnung gef\u00e4hrden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zweitens entscheidet der Gerichtshof, dass die Erkenntnisse aus dem Urteil Reichel-Albert, um die Beachtung dieses Grundsatzes sicherzustellen, auf einen Fall wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden \u00fcbertragbar sind, in dem die betroffene Person nicht die Voraussetzung der Aus\u00fcbung einer Besch\u00e4ftigung oder selbstst\u00e4ndigen Erwerbst\u00e4tigkeit gem\u00e4\u00df dieser Bestimmung erf\u00fcllt, um die Ber\u00fccksichtigung der von ihr in anderen Mitgliedstaaten zur\u00fcckgelegten Kindererziehungszeiten bei der Gew\u00e4hrung einer Altersrente durch den rentenzahlungspflichtigen Mitgliedstaat zu erreichen. Folglich ist dieser Mitgliedstaat nach Art. 21 AEUV verpflichtet, diese Zeitr\u00e4ume zu ber\u00fccksichtigen, sofern diese Person ausschlie\u00dflich in diesem Mitgliedstaat gearbeitet und Beitr\u00e4ge entrichtet hat, und zwar sowohl vor als auch nach der Verlegung ihres Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat, in dem sie diese Zeiten zur\u00fcckgelegt hat.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">So besteht wie beim Sachverhalt, der im Urteil Reichel-Albert in Rede stand, eine hinreichende Verbindung zwischen den von CC im Ausland zur\u00fcckgelegten Kindererziehungszeiten und den aufgrund der Aus\u00fcbung einer Erwerbst\u00e4tigkeit in \u00d6sterreich erworbenen Versicherungszeiten. Folglich sind die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats f\u00fcr die Ber\u00fccksichtigung und Anrechnung dieser Zeiten im Hinblick auf die Gew\u00e4hrung einer Altersrente durch ihn anzuwenden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Wenn CC \u00d6sterreich nicht verlassen h\u00e4tte, w\u00e4ren ihre Kindererziehungszeiten bei der Berechnung ihrer \u00f6sterreichischen Altersrente ber\u00fccksichtigt worden. Folglich ist CC wie die betroffene Person in der Rechtssache, in der das Urteil Reichel-Albert ergangen ist, nur deshalb benachteiligt, weil sie von ihrem Recht auf Freiz\u00fcgigkeit Gebrauch gemacht hat, was gegen Art. 21 AEUV verst\u00f6\u00dft.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"fu%c3%9fnoten\">Fu\u00dfnoten<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><sup>1<\/sup> Es handelt sich um Art. 44 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 987\/2009 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalit\u00e4ten f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der Verordnung (EG) Nr. 883\/2004 \u00fcber die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2009, L 284, S. 1). Dieser Art. 44 (\u201eBer\u00fccksichtigung von Kindererziehungszeiten\u201c) sieht in Abs. 2 vor, dass, wenn nach den Rechtsvorschriften des gem\u00e4\u00df Titel II der Verordnung Nr. 883\/2004 zust\u00e4ndigen Mitgliedstaats keine Kindererziehungszeit ber\u00fccksichtigt wird, der Tr\u00e4ger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften nach Titel II der Verordnung Nr. 883\/2004 auf die betreffende Person anwendbar waren, weil diese Person zu dem Zeitpunkt, zu dem die Ber\u00fccksichtigung der Kindererziehungszeit f\u00fcr das betreffende Kind nach diesen Rechtsvorschriften begann, eine Besch\u00e4ftigung oder eine selbstst\u00e4ndige Erwerbst\u00e4tigkeit ausge\u00fcbt hat, f\u00fcr die Ber\u00fccksichtigung dieser Zeit als Kindererziehungszeit nach seinen eigenen Rechtsvorschriften zust\u00e4ndig bleibt, so als h\u00e4tte diese Kindererziehung in seinem eigenen Hoheitsgebiet stattgefunden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><sup>2<\/sup> Vgl. Urteile vom 23. November 2000, Elsen, C-135\/99, und vom 7. Februar 2002, Kauer, C-28\/00 (siehe auch Pressemitteilung Nr. 13\/02), in denen der Gerichtshof die Pr\u00fcfungskriterien eines \u201eengen Zusammenhangs\u201c oder eines \u201ehinreichenden Zusammenhangs\u201c zwischen den zur\u00fcckgelegten Versicherungszeiten, die durch Aus\u00fcbung einer Erwerbst\u00e4tigkeit in dem Mitgliedstaat erworben wurden, in dem die betreffende Person eine Altersrente beantragt, und den Kindererziehungszeiten aufgestellt hat, die diese Person in einem anderen Mitgliedstaat zur\u00fcckgelegt hat. Der Gerichtshof hat entschieden, dass ein solcher enger oder hinreichender Zusammenhang festgestellt werden konnte, weil die Personen, die ausschlie\u00dflich im zur Zahlung ihrer Altersrente verpflichteten Mitgliedstaat gearbeitet hatten, eine Erwerbst\u00e4tigkeit im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats aus\u00fcbten, als das Kind geboren wurde, und dass folglich die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats f\u00fcr die Ber\u00fccksichtigung der in einem anderen Mitgliedstaat zur\u00fcckgelegten Kindererziehungszeiten bei der Gew\u00e4hrung einer solchen Rente anwendbar waren.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><sup>3<\/sup> Im Urteil vom 19. Juli 2012, Reichel-Albert, C-522\/10, hat der Gerichtshof festgestellt, dass Art. 21 AEUV dahin auszulegen ist, dass er die zust\u00e4ndige Einrichtung eines ersten Mitgliedstaats dazu verpflichtet, im Hinblick auf die Gew\u00e4hrung einer Altersrente Kindererziehungszeiten, die in einem zweiten Mitgliedstaat von einer Person zur\u00fcckgelegt wurden, welche nur in dem ersten Mitgliedstaat eine berufliche T\u00e4tigkeit ausge\u00fcbt hat und welche zur Zeit der Geburt ihrer Kinder ihre Berufst\u00e4tigkeit vor\u00fcbergehend eingestellt und ihren Wohnsitz aus rein famili\u00e4ren Gr\u00fcnden im Hoheitsgebiet des zweiten Mitgliedstaats begr\u00fcndet hatte, so zu ber\u00fccksichtigen, als seien diese Kindererziehungszeiten im Inland zur\u00fcckgelegt worden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 07.07.2022 zum Urteil C-576\/20 vom 07.07.2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Gerichtshof best\u00e4tigt seine Rechtsprechung, wonach der rentenzahlungspflichtige Mitgliedstaat, in dem die Beg\u00fcnstigte sowohl vor als auch nach der Verlegung ihres Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat, in dem sie sich der Erziehung ihrer Kinder gewidmet hat, ausschlie\u00dflich gearbeitet und Beitr\u00e4ge entrichtet hat, diese Kindererziehungszeiten ber\u00fccksichtigen muss. 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