{"id":67755,"date":"2022-07-13T11:49:01","date_gmt":"2022-07-13T09:49:01","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=67755"},"modified":"2022-07-13T11:49:01","modified_gmt":"2022-07-13T09:49:01","slug":"praxishinweis-abschlusspruefung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/praxishinweis-abschlusspruefung\/","title":{"rendered":"Praxishinweis: Abschlusspr\u00fcfung"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zur Verbesserung der Pr\u00fcfungsqualit\u00e4t f\u00fchrt die WPK eine stichprobenweise Durchsicht der von den pr\u00fcfungspflichtigen Unternehmen im Bundesanzeiger ver\u00f6ffentlichten Jahres- und Konzernabschl\u00fcssen durch. Basierend auf den dabei getroffenen Feststellungen hat die WPK im Jahr 2018 einen Praxishinweis herausgegeben.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Mit der jetzt vorliegenden Aktualisierung unseres Praxishinweises zur Abschlusspr\u00fcfung ber\u00fccksichtigen wir \u00c4nderungen in den zugrunde liegenden Rechnungslegungsnormen f\u00fcr Jahres- und Konzernabschl\u00fcsse nach dem Handelsgesetzbuch (HGB). Eingegangen wird auf die folgenden Bereiche:<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>Einzelangaben des Anhangs,<\/li><li>Ausweis von Abzinsungs- und Fremdw\u00e4hrungseffekten,<\/li><li>Prognoseberichterstattung im Lagebericht,<\/li><li>Kapitalflussrechnung sowie<\/li><li>Steuer\u00fcberleitungsrechnung.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Einzelangaben des Anhangs<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Altersvorsorgeverpflichtungen<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">In einer Reihe von Abschl\u00fcssen waren die vorgeschriebenen Angaben zu Altersvorsorgeverpflichtungen nicht oder nur unvollst\u00e4ndig enthalten. Dies umfasst folgende Sachverhalte:<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Verrechnungen von Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nden und Schulden sowie von Aufwendungen und Ertr\u00e4gen nach \u00a7&nbsp;246 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 HGB,<\/li><li>Ansatz von Pensionsr\u00fcckstellungen,<\/li><li>Unterschiedsbetrag nach \u00a7&nbsp;253 Abs.&nbsp;6 HGB beim Ansatz von R\u00fcckstellungen f\u00fcr Altersversorgungsverpflichtungen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Hinweise zu 1.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im Falle der Verrechnung nach \u00a7&nbsp;246 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 HGB sind die Anschaffungskosten und der beizulegende Zeitwert der verrechneten Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde, der Erf\u00fcllungsbetrag der verrechneten Schulden sowie die verrechneten Aufwendungen und Ertr\u00e4ge anzugeben (\u00a7\u00a7&nbsp;285 Nr.&nbsp;25, 314 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;17 HGB). Zudem folgt aus dem Verweis auf \u00a7\u00a7&nbsp;285 Nr.&nbsp;20 a), 314 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;12&nbsp;a) HGB, dass, soweit sich der beizulegende Zeitwert des Deckungsverm\u00f6gens nicht unmittelbar als Preis auf einem aktiven Markt bestimmen l\u00e4sst, die grundlegenden Annahmen anzuf\u00fchren sind, die der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts mit Hilfe anerkannter Bewertungsmethoden zugrunde gelegt wurden (vgl. IDW&nbsp;RS HFA&nbsp;30 n.&nbsp;F.&nbsp;Tz.&nbsp;67; Grottel, in: Beck-Bil. Komm., 13.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;285 HGB, Rn.&nbsp;754).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Soweit der beizulegende Zeitwert der verrechneten Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde, abz\u00fcglich der hierf\u00fcr gebildeten latenten Steuern, deren Anschaffungskosten \u00fcbersteigt, entsteht in diesem Umfang eine Aussch\u00fcttungssperre (\u00a7&nbsp;268 Abs.&nbsp;8 Satz&nbsp;3 HGB). Der aussch\u00fcttungsgesperrte Betrag ist ebenfalls im Anhang anzugeben (\u00a7&nbsp;285 Nr.&nbsp;28 HGB).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Hinweise zu 2.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nach \u00a7\u00a7&nbsp;285 Nr.&nbsp;24, 314 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;16 HGB sind zu den R\u00fcckstellungen f\u00fcr Pensionen und \u00e4hnliche Verpflichtungen das angewandte versicherungsmathematische Verfahren sowie die grundlegenden Annahmen der Berechnung, wie Zinssatz, erwartete Lohn- und Gehaltssteigerungen und zugrunde gelegte Sterbetafeln, anzugeben. Zu den anzugebenden Sterbetafeln geh\u00f6ren beispielsweise die \u201eHeubeck Richttafeln 2018&nbsp;G\u201c.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Angaben zu Pensionsr\u00fcckstellungen gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7&nbsp;285 Nr.&nbsp;24, 314 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;16 HGB sind auch dann erforderlich, wenn aufgrund des Saldierungsgebots nach \u00a7&nbsp;246 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 HGB die verrechneten Pensionsr\u00fcckstellungen in der Bilanz oder Konzernbilanz nicht mehr unter den entsprechenden Bilanzposten ausgewiesen werden. Es handelt sich insoweit um Erl\u00e4uterungen zum Erf\u00fcllungsbetrag vor Saldierung, welcher im Anhang oder Konzernanhang gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7&nbsp;285 Nr.&nbsp;25, 314 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;17 HGB anzugeben ist (vgl. WP Handbuch 2021, Kap.&nbsp;F, Tz.&nbsp;1198; Grottel, in: Beck-Bil. Komm., 13.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;285 HGB, Rn.&nbsp;730).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Hinweise zu 3.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">R\u00fcckstellungen f\u00fcr Altersversorgungsverpflichtungen sind mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz aus den vergangenen zehn Gesch\u00e4ftsjahren abzuzinsen (\u00a7&nbsp;253 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Alt.&nbsp;1 HGB), ggf. unter der Ber\u00fccksichtigung des Wahlrechts nach \u00a7&nbsp;253 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 HGB. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betrag der danach angesetzten R\u00fcckstellungen und dem (fiktiven) R\u00fcckstellungsbetrag, welcher sich bei der Abzinsung mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Jahre ergeben w\u00fcrde, ist in jedem Gesch\u00e4ftsjahr zu ermitteln (\u00a7&nbsp;253 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 HGB) und im Anhang darzustellen (\u00a7&nbsp;253 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;3 HGB). Zu beachten ist ferner, dass dieser Unterschiedsbetrag im Jahresabschluss einer Aussch\u00fcttungssperre unterliegt (\u00a7&nbsp;253 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;2 HGB).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Durch die Bezugnahme in \u00a7&nbsp;298 Abs.&nbsp;1 HGB gilt die Angabepflicht zum Unterschiedsbetrag nach \u00a7&nbsp;253 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;3 HGB entsprechend auch f\u00fcr den Konzernabschluss (vgl. IDW&nbsp;RS HFA&nbsp;30 n.&nbsp;F. Tz.&nbsp;105).<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">\u00d6konomische Sicherungsbeziehungen<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Gehen Unternehmen oder Konzerne \u00f6konomische Sicherungsbeziehungen ein, so sind Angaben hier\u00fcber im Anhang oder Konzernanhang erforderlich. Im Rahmen der Abschlussdurchsicht wurde festgestellt, dass relativ h\u00e4ufig entsprechende Angaben hierzu nicht oder nur unzureichend vorhanden waren.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Derartige Sicherungsbeziehungen k\u00f6nnen entweder<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>unter den Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;254 HGB als Bewertungseinheit bilanziell abgebildet oder<\/li><li>als \u201eeigenst\u00e4ndige\u201c Derivate behandelt werden, die als Grundgesch\u00e4fte oder Sicherungsinstrumente nicht Gegenstand einer Bewertungseinheit sind.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Hinweise zu 1.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Liegen Bewertungseinheiten vor, so sind hinsichtlich der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7&nbsp;284 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1, 313 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 HGB Angaben dar\u00fcber zu machen, wie das Wahlrecht des \u00a7&nbsp;254 HGB zur Bildung von Bewertungseinheiten ausge\u00fcbt und welche Methode (Einfrierungs- oder Durchbuchungsmethode) zur bilanziellen Abbildung der wirksamen Teile der Bewertungseinheiten angewandt wurde (vgl. Gelhausen\/Fey\/K\u00e4mpfer, Rechnungslegung und Pr\u00fcfung nach dem BilMoG, Abschnitt&nbsp;H, Rn.&nbsp;98&nbsp;f.; IDW&nbsp;RS HFA&nbsp;35, Tz.&nbsp;93).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Vorschriften der \u00a7&nbsp;285 Nr.&nbsp;23 HGB und \u00a7&nbsp;314 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;15 HGB konkretisieren die Erl\u00e4uterungen zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie zur nicht erkennbaren Verkn\u00fcpfung von Grund- und Sicherungsgesch\u00e4ft au\u00dferhalb der Bilanz. Danach ist anzugeben<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>mit welchem Betrag jeweils Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde, Schulden, schwebende Gesch\u00e4fte und mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartete Transaktionen zur Absicherung welcher Risiken in welche Arten von Bewertungseinheiten einbezogen sind sowie die H\u00f6he der mit Bewertungseinheiten abgesicherten Risiken,<\/li><li>f\u00fcr die jeweils abgesicherten Risiken, warum, in welchem Umfang und f\u00fcr welchen Zeitraum sich die gegenl\u00e4ufigen Wert\u00e4nderungen oder Zahlungsstr\u00f6me k\u00fcnftig voraussichtlich ausgleichen einschlie\u00dflich der Methode der Effektivit\u00e4tsermittlung,<\/li><li>eine Erl\u00e4uterung der mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarteten Transaktionen, die in Bewertungseinheiten einbezogen wurden.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Gem\u00e4\u00df Buchstabe a. ist zun\u00e4chst der Betrag pro Art des Grundgesch\u00e4fts und pro Art des Sicherungsinstruments, also jeweils in bis zu vier Teilbetr\u00e4ge aufgegliedert, anzugeben. Sachgerecht ist es bei Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nden und Schulden deren abgesicherten Buchwert (ggf. also nur den anteiligen Buchwert) und bei schwebenden Gesch\u00e4ften und mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarteten Transaktionen den abgesicherten kontrahierten bzw. geplanten Umfang des Gesch\u00e4fts als Betrag anzugeben (vgl. Gelhausen\/Fey\/K\u00e4mpfer, Rechnungslegung und Pr\u00fcfung nach dem BilMoG, Abschnitt&nbsp;O, Rn.&nbsp;175; Grottel, in Beck-BilKomm., 13.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;285 HGB Rn.&nbsp;705).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Des Weiteren sind nach Buchstabe a) Angaben zu abgesicherten Risiken und zur Art der Bewertungseinheit erforderlich. Zu den anzugebenden Risiken z\u00e4hlen Risikoarten wie Zinsrisiken, W\u00e4hrungsrisiken, Ausfallrisiken oder Preis\u00e4nderungsrisiken (vgl. Begr. RegE, BT-Drs. 16\/10067, Seite&nbsp;73; Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drs. 16\/12407, Seite&nbsp;88). Als angabepflichtige Arten von Bewertungseinheiten kommen Micro-, Macro- oder Portfolio-Hedges infrage (vgl. Gelhausen\/Fey\/K\u00e4mpfer, Rechnungslegung und Pr\u00fcfung nach dem BilMoG, Abschnitt&nbsp;O, Rn.&nbsp;181; Grottel, in Beck-BilKomm., 13.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;285 HGB Rn.&nbsp;705).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die anzugebende H\u00f6he der abgesicherten Risiken ergibt sich aus der unterlassenen Abwertung von Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nden und unterlassenen H\u00f6herbewertung von Schulden bzw. der unterlassenen Bildung einer Drohverlustr\u00fcckstellung (vgl. Grottel, in Beck-BilKomm., 13.&nbsp;&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;285 HGB Rn.&nbsp;708; WP-Handbuch 2021, Kap.&nbsp;F, Tz.&nbsp;1191).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nach Buchstabe b. sind f\u00fcr die jeweils abgesicherten Risiken Angaben zu den Gr\u00fcnden, warum die Risiken bei Grundgesch\u00e4ften und Sicherungsinstrumenten vergleichbar sind, zum Umfang und zum Zeitraum des Ausgleichs der gegenl\u00e4ufigen Wert- oder Zahlungsstrom\u00e4nderungen sowie zur Methode der Ermittlung der Wirksamkeit der Bewertungseinheit zu machen (vgl. Gelhausen\/Fey\/K\u00e4mpfer, Rechnungslegung und Pr\u00fcfung nach dem BilMoG, Abschnitt&nbsp;O, Rn.&nbsp;184 ff.; Grottel, in Beck-BilKomm., 13.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;285 HGB Rn.&nbsp;710 ff.). Eine in der Praxis h\u00e4ufig angewandte Methode zur Effektivit\u00e4tsmessung ist beispielsweise die Critical Term Match-Methode, bei der die \u00dcbereinstimmung der Bedingungen und Parameter von Grund- und Sicherungsgesch\u00e4ft ermittelt wird (zu einer \u00dcbersicht \u00fcber m\u00f6gliche Methoden vgl. Gelhausen\/Fey\/K\u00e4mpfer, Rechnungslegung und Pr\u00fcfung nach dem Bilanzmodernisierungsgesetz, Rn.&nbsp;H 64&nbsp;ff.)<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Soweit Angaben nach \u00a7&nbsp;285 Nr.&nbsp;23 HGB und \u00a7&nbsp;314 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;15 HGB in den Lagebericht oder Konzernlagebericht aufgenommen werden, d\u00fcrfen sie im Anhang bzw. Konzernanhang unterbleiben. In diesem Fall ist jedoch ein entsprechender Querverweis im Anhang bzw. Konzernanhang auf die Darstellungen im Lagebericht bzw. Konzernlagebericht notwendig (vgl. IDW&nbsp;RS HFA&nbsp;35, Tz.&nbsp;100).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Hinweise zu 2.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">In Bezug auf nicht zum beizulegenden Zeitwert bilanzierte derivative Finanzinstrumente, die nicht in Bewertungseinheiten im Sinne von \u00a7&nbsp;254 HGB einbezogen werden, sind die Angaben nach \u00a7\u00a7&nbsp;285 Nr.&nbsp;19, 314 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;11 HGB zu machen. Danach ist f\u00fcr jede Kategorie nicht zum beizulegenden Zeitwert bilanzierter derivativer Finanzinstrumente anzugeben:<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>deren Art und Umfang,<\/li><li>deren beizulegender Zeitwert, soweit er sich nach \u00a7&nbsp;255 Abs.&nbsp;4 HGB verl\u00e4sslich ermitteln l\u00e4sst, unter Angabe der angewandten Bewertungsmethode,<\/li><li>deren Buchwert und der Bilanzposten, in welchem der Buchwert, soweit vorhanden, erfasst ist, sowie<\/li><li>die Gr\u00fcnde daf\u00fcr, warum der beizulegende Zeitwert nicht bestimmt werden kann.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Grunds\u00e4tzlich sind Derivate nicht zum beizulegenden Zeitwert (\u00a7&nbsp;255 Abs.&nbsp;4 HGB), sondern imparit\u00e4tisch nach dem Anschaffungskostenprinzip zu bewerten. Wie oben beschrieben, ergeben sich Ausnahmen hiervon, wenn Derivate bei Einbeziehung in Bewertungseinheiten nach der sog. Durchbuchungsmethode, unter Ber\u00fccksichtigung der sich ausgleichenden Wert\u00e4nderungen aus dem abgesicherten Risiko sowohl des Grundgesch\u00e4fts als auch des Sicherungsinstruments, bilanziert werden, oder als Deckungsverm\u00f6gen zum beizulegenden Zeitwert nach \u00a7&nbsp;246 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 HGB bewertet werden (vgl. Gelhausen\/Fey\/K\u00e4mpfer, Rechnungslegung und Pr\u00fcfung nach dem BilMoG, Abschnitt&nbsp;O, Rn.&nbsp;94).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Daneben gibt es auch die Kategorie der zum beizulegenden Zeitwert bewerteten (derivativen) Finanzinstrumente mit den korrespondierenden Angaben nach \u00a7\u00a7&nbsp;285 Nr.&nbsp;20, 314 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;14 HGB. Unter diese Angabepflicht fallen ausschlie\u00dflich Finanzinstrumente, f\u00fcr die sich der Bewertungsma\u00dfstab \u201ebeizulegender Zeitwert\u201c ausdr\u00fccklich aus dem HGB ergibt (vgl. IDW&nbsp;RH HFA&nbsp;1.005, Tz.&nbsp;36b).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im Falle drohender Verluste aus nicht zum beizulegenden Zeitwert bilanzierten Derivaten ist eine Drohverlustr\u00fcckstellung nach \u00a7&nbsp;249 HGB zu bilden. Dabei entspricht der Erf\u00fcllungsbetrag, der nach vern\u00fcnftiger kaufm\u00e4nnischer Beurteilung notwendig ist, um den aus dem schwebenden Gesch\u00e4ft drohenden Verlust zu antizipieren, grunds\u00e4tzlich dem negativen beizulegenden Zeitwert des betreffenden derivativen Finanzinstruments am Bilanzstichtag, ggf. abz\u00fcglich einer passivierten Optionspr\u00e4mie (vgl. IDW&nbsp;RS HFA&nbsp;4, Tz.&nbsp;44).<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Haftungsverh\u00e4ltnisse<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Bez\u00fcglich der Angabe von Haftungsverh\u00e4ltnissen im Sinne von \u00a7&nbsp;268 Abs.&nbsp;7 HGB i.&nbsp;V.&nbsp;m. \u00a7&nbsp;251 HGB f\u00fchrte die Abschlussdurchsicht mehrfach zu der Feststellung, dass eine Begr\u00fcndung f\u00fcr die Risikoeinsch\u00e4tzung zu einer etwaigen Inanspruchnahme nicht gegeben oder lediglich erkl\u00e4rt wurde, dass mit einer Inanspruchnahme aus den Haftungsverh\u00e4ltnissen nicht zu rechnen sei.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Hinweise<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im Anhang ist die Einsch\u00e4tzung des Risikos der Inanspruchnahme nach \u00a7&nbsp;285 Nr.&nbsp;27 HGB zu begr\u00fcnden. Der Sinn und Zweck der Vorschrift liegt darin, die am Abschlussstichtag vertraglich begr\u00fcndeten Risiken in vollem Umfang im Jahresabschluss zu zeigen und die Transparenz des Jahresabschlusses f\u00fcr die Adressaten zu erh\u00f6hen (Begr. RegE BilMoG, BT-Drs. 16\/10067, Seite&nbsp;75). Nicht ausreichend ist die blo\u00dfe Erkl\u00e4rung, dass mit einer Inanspruchnahme des Unternehmens nicht zu rechnen ist. Vielmehr sind die Erw\u00e4gungen darzustellen, die der Risikoeinsch\u00e4tzung zugrunde liegen. Dabei kann sich die Einsch\u00e4tzung und Beurteilung des Risikos auf vergangene Entwicklungen genauso wie auf eine Prognose m\u00f6glicher Inanspruchnahmen st\u00fctzen (vgl. Grottel, in: Beck-Bil. Komm., 13.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;285 HGB, Rn.&nbsp;792). F\u00fcr den Konzernanhang gilt die entsprechende Anforderung nach \u00a7&nbsp;314 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;19 HGB.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Ausweis von Abzinsungs- und Fremdw\u00e4hrungseffekten<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">In einer Reihe von F\u00e4llen war festzustellen, dass erfolgswirksame Abzinsungs- und Fremdw\u00e4hrungseffekte in den Abschl\u00fcssen nicht ausgewiesen wurden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Hinweise<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ertr\u00e4ge aus der Abzinsung bzw. Aufwendungen aus der Aufzinsung sind in der Gewinn- und Verlustrechnung unter den Posten \u201eSonstige Zinsen und \u00e4hnliche Ertr\u00e4ge&#8220; oder \u201eZinsen und \u00e4hnliche Aufwendungen&#8220; gesondert auszuweisen (\u00a7&nbsp;277 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 HGB). Der Anforderung an einen gesonderten Ausweis kann entweder durch einen Davon-Vermerk oder einen Vorspaltenausweis in der Gewinn- und Verlustrechnung oder durch eine Angabe im Anhang Rechnung getragen werden (vgl. IDW&nbsp;RS HFA&nbsp;34, Tz.&nbsp;50).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u00a7&nbsp;277 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 HGB gibt einen gesonderten Ausweis von Ertr\u00e4gen oder Aufwendungen aus der W\u00e4hrungsumrechnung unter den Posten \u201eSonstige betriebliche Ertr\u00e4ge&#8220; oder \u201eSonstige betriebliche Aufwendungen&#8220; in der Gewinn- und Verlustrechnung vor. Die H\u00f6he der hier auszuweisenden Betr\u00e4ge bestimmt sich nach \u00a7&nbsp;256a HGB. In den gesonderten Ausweis sind nicht nur die unrealisierten, sondern auch die im Gesch\u00e4ftsjahr realisierten Wechselkursgewinne und -verluste einzubeziehen (vgl. DRS&nbsp;25, Tz.&nbsp;36; zur Ausstrahlungswirkung auf den Jahresabschluss vgl. WPK-Magazin 3\/2020, S.&nbsp;40). In diesem Zusammenhang wird empfohlen, die unrealisierten W\u00e4hrungskursgewinne bzw. -verluste aus der Anwendung des \u00a7&nbsp;256a Satz&nbsp;2 HGB gesondert anzugeben (vgl. DRS&nbsp;25, Tz.&nbsp;37).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Neben einem Ausweis in der Gewinn- und Verlustrechnung kommt \u2013 wie zuvor beschrieben \u2013 auch eine Anhangangabe in Betracht.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Prognoseberichterstattung im Lagebericht<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Als Ergebnis der durchgesehenen Lageberichte bzw. Konzernlageberichte ist insbesondere eine unzureichende Prognoseberichterstattung zu den bedeutsamsten Leistungsindikatoren eines Unternehmens oder eines Konzerns, einschlie\u00dflich der Prognosegenauigkeit, hervorzuheben.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Allgemeine Hinweise<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7&nbsp;289 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4, 315 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 HGB ist im Lagebericht oder im Konzernlagebericht die voraussichtliche Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken zu beurteilen und zu erl\u00e4utern; die zugrunde liegenden Annahmen sind anzugeben. F\u00fcr den Konzernlagebericht werden die gesetzlichen Anforderungen in DRS&nbsp;20 konkretisiert. Ob dieser Standard auch Bedeutung f\u00fcr die Prognoseberichterstattung im Lagebericht von Unternehmen hat, ist nicht ganz unstreitig. F\u00fcr die Berichterstattung mittelgro\u00dfer Unternehmen ist dem Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit besonders Rechnung zu tragen (siehe unten).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">DRS&nbsp;20, Tz.&nbsp;126 verlangt f\u00fcr den Konzernlagebericht, dass im Prognosebericht \u00fcber Prognosen zu den bedeutsamsten Leistungsindikatoren zu berichten ist. Die Berichterstattung \u00fcber die bedeutsamsten finanziellen und gegebenenfalls nichtfinanziellen Leistungsindikatoren stellt einen elementaren Bestandteil des Lageberichts dar und sollte sich wie ein \u201eroter Faden\u201c durch die einzelnen Abschnitte des Lageberichts ziehen (vgl. WP-Handbuch 2021, Kap.&nbsp;F, Tz.&nbsp;1387). Zur Erf\u00fcllung der Anforderungen m\u00fcssen die Prognosen Aussagen zur erwarteten Ver\u00e4nderung der prognostizierten Leistungsindikatoren gegen\u00fcber dem entsprechenden Ist-Wert des Berichtsjahres enthalten und dabei die Richtung und Intensit\u00e4t der Ver\u00e4nderung verdeutlichen (vgl. DRS&nbsp;20, Tz.&nbsp;128 bis 130). Zu den relevanten finanziellen Leistungsindikatoren (z.&nbsp;B. Umsatz, Jahres\u00fcberschuss, EBITDA, EBIT o.&nbsp;\u00e4.) sind demnach Prognosen zumindest in Form einer qualifiziert-komparativen Prognose abzugeben (z.&nbsp;B. \u201eleicht steigend\u201c). Des Weiteren sind Punkt- oder Intervallprognosen m\u00f6glich. Nicht zul\u00e4ssig sind hingegen ausschlie\u00dflich komparative (z.&nbsp;B. \u201esteigend\u201c) oder qualitative (z. B. \u201ezufriedenstellend\u201c) Prognosen (vgl. Grottel, in: Beck-Bil. Komm., 13.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;315 HGB, Rn.&nbsp;187&nbsp;ff.).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Wenn besondere Umst\u00e4nde dazu f\u00fchren, dass in Bezug auf die zuk\u00fcnftige Entwicklung aufgrund gesamtwirtschaftlicher Rahmenbedingungen au\u00dfergew\u00f6hnlich hohe Unsicherheit besteht und daher die Prognosef\u00e4higkeit des Unternehmens wesentlich beeintr\u00e4chtigt ist, sind im Konzernlagebericht komparative Prognosen oder die Darstellung der voraussichtlichen Entwicklung der verwendeten Leistungsindikatoren in verschiedenen Zukunftsszenarien unter Angabe ihrer jeweiligen Annahmen ausreichend. In diesem Fall sind unter anderem die Auswirkungen dieser besonderen Umst\u00e4nde auf die Prognosef\u00e4higkeit darzustellen (vgl. DRS 20, Tz.&nbsp;133 Satz&nbsp;2 und Tz.&nbsp;B37). Die Ausbreitung der COVID&nbsp;19-Pandemie oder die Auswirkungen des Ukrainekrieges d\u00fcrften eine solche au\u00dfergew\u00f6hnliche Situation f\u00fcr die davon betroffenen Unternehmen begr\u00fcnden.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige Anwendung auf Lageberichte mittelgro\u00dfer Unternehmen<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Auch die Lageberichte von pr\u00fcfungspflichtigen Unternehmen mit geringem Umfang und\/oder geringer Komplexit\u00e4t der Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit \u2013 dies sind i.&nbsp;d.&nbsp;R. mittelgro\u00dfe Kapitalgesellschaften i.&nbsp;S. des \u00a7&nbsp;267 Abs.&nbsp;2 HGB \u2013 m\u00fcssen nach \u00a7&nbsp;289 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 HGB und unabh\u00e4ngig von den Anforderungen des DRS&nbsp;20 eine aussagekr\u00e4ftige Beurteilung und Erl\u00e4uterung der von der Gesch\u00e4ftsleitung erwarteten voraussichtlichen Entwicklung des Unternehmens enthalten. Im Hinblick auf den Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit sind insoweit jedoch nur <strong>Mindestanforderungen<\/strong> zu erf\u00fcllen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Dies bedeutet, dass es \u2013 neben der Darstellung und Erl\u00e4uterung der wesentlichen Chancen und Risiken, die die zuk\u00fcnftige Entwicklung des Unternehmens beeinflussen \u2013 f\u00fcr ein typisches gewinnorientiertes Industrie- oder Handelsunternehmen mittelst\u00e4ndischer Pr\u00e4gung im Regelfall ausreichend ist, zum erwarteten Umsatz oder Rohergebnis (falls nur dieses in der Gewinn- und Verlustrechnung angegeben wird, vgl. \u00a7&nbsp;276 Satz&nbsp;1 HGB) sowie zum erwarteten Jahres\u00fcberschuss\/-fehlbetrag oder zum Ergebnis vor Steuern eine hinreichend konkrete Aussage zu treffen. Zahlen m\u00fcssen dabei nicht genannt werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Folgende Kernaussagen zur voraussichtlichen Entwicklung eines wenig komplexen Unternehmens w\u00fcrden diese Mindestanforderungen beispielsweise erf\u00fcllen (nach einer zuvor erfolgten Darstellung\/Erl\u00e4uterung der wesentlichen Chancen und Risiken):<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>\u201eAufgrund der weiterhin guten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und der geplanten Ma\u00dfnahmen zur Kosteneinsparung erwarten wir f\u00fcr das kommende Gesch\u00e4ftsjahr einen gleichbleibend hohen Umsatz und einen deutlichen Anstieg des Ergebnisses (vor Steuern).\u201c<\/em><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Liegen besondere Umst\u00e4nde wie die COVID&nbsp;19-Pandemie vor, sind die Auswirkungen dieser besonderen Umst\u00e4nde auf die Prognosef\u00e4higkeit darzustellen, um die daraus ggf. resultierende h\u00f6here Unsicherheit zu verdeutlichen. Unter diesen Voraussetzungen sind ausnahmsweise Prognosen zul\u00e4ssig, die lediglich komparative Aussagen enthalten, also nur die Richtung und nicht auch die Intensit\u00e4t der Ver\u00e4nderung angeben. Eine entsprechende Formulierung k\u00f6nnte z. B. lauten:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>\u201eBei realistischer Beurteilung der wirtschaftlichen Entwicklung unter den negativen Einfl\u00fcssen der Corona-Pandemie im aktuellen Gesch\u00e4ftsjahr sowie unter Ber\u00fccksichtigung des Wegfalls eines Industriegro\u00dfkunden rechnet die Gesellschaft mit einem verminderten Rohergebnis und erstmals mit einem Jahresfehlbetrag.\u201c<\/em><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ein vollst\u00e4ndiger Verzicht auf eine Prognoseberichterstattung oder lediglich qualitative Aussagen zur voraussichtlichen Entwicklung (z. B. \u201ezufriedenstellendes\u201c Ergebnis) sind dagegen auch unter diesen besonderen Umst\u00e4nden nicht ausreichend.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Kapitalflussrechnung<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Bei der Abschlussdurchsicht wurde festgestellt, dass die Anforderungen des DRS&nbsp;21 in den Konzernabschl\u00fcssen nicht durchg\u00e4ngig beachtet wurden. Insbesondere bei der Zusammensetzung des Finanzmittelfonds und bei den Darstellungen zu direkt ermittelten Zahlungsstr\u00f6men in der Kapitalflussrechnung ergaben sich Unklarheiten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Hinweise<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Werden Finanzmittel\u00e4quivalente in den Finanzmittelfonds einbezogen, so muss es sich um kurzfristige, \u00e4u\u00dferst liquide Finanzmittel handeln, die jederzeit in Zahlungsmittel umgewandelt werden k\u00f6nnen und nur unwesentlichen Wertschwankungen unterliegen. Sie d\u00fcrfen daher im Erwerbszeitpunkt h\u00f6chstens eine Restlaufzeit von drei Monaten haben (vgl. DRS&nbsp;21, Tz.&nbsp;9).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nach den Anforderungen von DRS&nbsp;21, Tz.&nbsp;34 sind jederzeit f\u00e4llige Verbindlichkeiten gegen\u00fcber Kreditinstituten sowie andere kurzfristige Kreditaufnahmen, die zur Disposition der liquiden Mittel geh\u00f6ren, in den Finanzmittelfonds der Kapitalflussrechnung einzubeziehen und offen abzusetzen. Das noch in DRS 2 diesbez\u00fcglich bestehende Wahlrecht wurde mit Inkrafttreten des DRS&nbsp;21 zur Pflicht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Soweit der Finanzmittelfonds nicht mit dem Bilanzposten des \u00a7&nbsp;266 Abs.&nbsp;2&nbsp;B. IV HGB \u201eSchecks, Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten\u201c \u00fcbereinstimmt, ist nach DRS&nbsp;21, Tz.&nbsp;52b) erg\u00e4nzend eine rechnerische \u00dcberleitung zu den entsprechenden Bilanzposten aufzunehmen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Bei den Cashflows aus der Investitionst\u00e4tigkeit sowie aus der Finanzierungst\u00e4tigkeit sind die einzelnen Einzahlungs- und Auszahlungsposten grunds\u00e4tzlich unsaldiert auszuweisen (vgl. DRS&nbsp;21, Tz.&nbsp;26).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Steuer\u00fcberleitungsrechnung<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Pflicht zur Erstellung einer Steuer\u00fcberleitungsrechnung nach den Anforderungen von DRS&nbsp;18, Tz.&nbsp;67 wurde mit dem \u00c4nderungsstandard des DRSC Nr.&nbsp;11 (DR\u00c4S&nbsp;11) aufgehoben. Die \u00c4nderung ist erstmals f\u00fcr das nach dem 31.&nbsp;Dezember 2021 beginnende Gesch\u00e4ftsjahr zu beachten. Eine fr\u00fchere Anwendung ist zul\u00e4ssig. Die WPK wird es daher nicht mehr aufgreifen, wenn in einem Konzernanhang keine Steuer\u00fcberleitungsrechnung enthalten sein sollte.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: WPK, Mitteilung vom 08.07.2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zur Verbesserung der Pr\u00fcfungsqualit\u00e4t f\u00fchrt die WPK eine stichprobenweise Durchsicht der von den pr\u00fcfungspflichtigen Unternehmen im Bundesanzeiger ver\u00f6ffentlichten Jahres- und Konzernabschl\u00fcssen durch. Basierend auf den dabei getroffenen Feststellungen hat die WPK im Jahr 2018 einen Praxishinweis herausgegeben. 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