{"id":67806,"date":"2022-07-15T11:39:03","date_gmt":"2022-07-15T09:39:03","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=67806"},"modified":"2022-07-15T11:39:03","modified_gmt":"2022-07-15T09:39:03","slug":"professor-der-rechtswissenschaften-darf-seine-eigene-hochschule-vor-eug-und-eugh-vertreten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/professor-der-rechtswissenschaften-darf-seine-eigene-hochschule-vor-eug-und-eugh-vertreten\/","title":{"rendered":"Professor der Rechtswissenschaften darf seine eigene Hochschule vor EuG und EuGH vertreten"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Ein Professor der Rechtswissenschaften darf seine eigene Hochschule vor dem Gericht und dem Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union vertreten.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Dies gilt grunds\u00e4tzlich auch dann, wenn er Koordinator und Teamleiter des streitgegenst\u00e4ndlichen Projekts ist Die Universit\u00e4t Bremen (Deutschland) ist Koordinatorin eines Forschungskonsortiums, das mehrere europ\u00e4ische Universit\u00e4ten umfasst und rechtsvergleichende interdisziplin\u00e4re Forschung im Bereich des Wohnungsrechts und der Wohnungspolitik in der gesamten Union betreibt.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Um eine Finanzierung der Union f\u00fcr diese Forschung zu erhalten, reichte die Universit\u00e4t Bremen bei der Europ\u00e4ischen Exekutivagentur f\u00fcr die Forschung (REA) einen Projektvorschlag ein. Gegen die Ablehnung dieses Vorschlags erhob die Universit\u00e4t Klage beim Gericht der Europ\u00e4ischen Union.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Gericht wies die Klage als offensichtlich unzul\u00e4ssig ab. Die Klageschrift sei n\u00e4mlich von einem Hochschullehrer unterzeichnet worden, der an der Universit\u00e4t Bremen nicht nur lehre, sondern auch zum Koordinator und Teamleiter des vorgeschlagenen Projekts bestimmt sei. Daher sei die Voraussetzung der anwaltlichen Unabh\u00e4ngigkeit, die auch f\u00fcr Hochschullehrer gelte, die Einzelne vor den Unionsgerichten vertreten d\u00fcrften, nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Auf das Rechtsmittel der Universit\u00e4t hin hebt der Gerichtshof den Unzul\u00e4ssigkeitsbeschluss des Gerichts mit seinem Urteil vom 14.07.2022 auf.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Gerichtshof weist darauf hin, dass sich der Begriff der anwaltlichen \u201eUnabh\u00e4ngigkeit\u201c im Bereich der Vertretung vor den Unionsgerichten in j\u00fcngerer Zeit weiterentwickelt hat und dass das insoweit vorherrschende Kriterium nunmehr darin besteht, die Interessen des Mandanten zu sch\u00fctzen und zu verteidigen<sup>1<\/sup>.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Entsprechend dem Ziel dieser Vertretungsaufgabe m\u00fcssen Hochschullehrer dieselben Unabh\u00e4ngigkeitskriterien erf\u00fcllen wie Anw\u00e4lte, so der Gerichtshof.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Diese Kriterien sind sowohl negativ zu definieren, d. h. durch das Fehlen eines Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses zwischen dem Anwalt und seinem Mandanten, als auch positiv, d. h. unter Bezugnahme auf die berufsst\u00e4ndischen Pflichten, was u. a. bedeutet, dass es keine Verbindung geben darf, die den Anwalt offensichtlich darin beeintr\u00e4chtigt, seinen Mandanten unter Beachtung des Gesetzes sowie der Berufsregeln durch den bestm\u00f6glichen Schutz seiner Interessen zu verteidigen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Hierzu stellt der Gerichtshof fest, dass eine vertragliche Verbindung oder ein \u00f6ffentlich-rechtliches Dienstverh\u00e4ltnis zwischen einem Hochschullehrer und der von ihm vertretenen Universit\u00e4t unzureichend ist, um anzunehmen, dass sich der Hochschullehrer in einer Situation befindet, in der er die Interessen dieser Universit\u00e4t nicht verteidigen kann.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Anders als ein Syndikusanwalt ist der betreffende Hochschullehrer n\u00e4mlich mit der Universit\u00e4t, die er vertritt, durch ein \u00f6ffentlich-rechtliches Dienstverh\u00e4ltnis verbunden. Durch diese Rechtsstellung ist er \u2013 entsprechend den Voraussetzungen und den Vorschriften des nationalen Rechts \u2013 nicht nur als Lehrkraft und Forschender, sondern auch als Vertreter von Einzelnen vor den Unionsgerichten unabh\u00e4ngig. Da au\u00dferdem die Vertretung vor Gericht nicht zu den Aufgaben geh\u00f6rt, die dieser Hochschullehrer an der Universit\u00e4t als Lehrkraft oder Forschender wahrnimmt, h\u00e4ngt diese Vertretung in keiner Weise mit seiner universit\u00e4ren T\u00e4tigkeit zusammen und ist daher nicht weisungsgebunden, auch wenn es sich bei der vertretenen Partei um die betreffende Universit\u00e4t<br \/>handeln sollte.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Durch die von dem betreffenden Hochschullehrer im Rahmen des streitgegenst\u00e4ndlichen Projekts wahrgenommenen Aufgaben haben dieser und die Universit\u00e4t Bremen zwar, wie der Gerichtshof feststellt, gemeinsame Interessen. Diese Interessen f\u00fchren jedoch nicht dazu, dass der Hochschullehrer die ihm \u00fcbertragene Vertretung nicht ordnungsgem\u00e4\u00df wahrnehmen k\u00f6nnte.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Da im \u00dcbrigen kein Gesichtspunkt vorgebracht wurde, aus dem zu schlie\u00dfen w\u00e4re, dass diese Interessen der Prozessvertretung der Universit\u00e4t Bremen durch den Hochschullehrer entgegengestanden h\u00e4tten, hat das Gericht die Klage zu Unrecht aus dem Grund f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt, dass die Universit\u00e4t nicht ordnungsgem\u00e4\u00df vertreten sei.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Damit verweist der Gerichtshof die Sache zur Entscheidung \u00fcber die von der Universit\u00e4t Bremen erhobene Klage an das Gericht zur\u00fcck.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"fu%c3%9fnote\">Fu\u00dfnote<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><sup>1<\/sup> Vgl. insbesondere Urteil vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wroc\u0142awski und Polen\/REA, C-515\/17 P und C 561\/17 P (vgl. auch Pressemitteilung Nr. 11\/20). In diesem Urteil hat der Gerichtshof entschieden, dass eine blo\u00dfe zivilrechtliche vertragliche Verbindung zwischen einem Anwalt und der von ihm vertretenen Universit\u00e4t nicht f\u00fcr die Annahme gen\u00fcgt, dass sich der Anwalt in einer Situation befindet, die seine F\u00e4higkeit, die Interessen seines Mandanten unter Wahrung der Unabh\u00e4ngigkeitsvoraussetzung zu vertreten, offensichtlich beeintr\u00e4chtigt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 14.07.2022 zum Urteil C-110\/21 vom 14.07.2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein Professor der Rechtswissenschaften darf seine eigene Hochschule vor dem Gericht und dem Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union vertreten. 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