{"id":67814,"date":"2022-07-15T11:43:18","date_gmt":"2022-07-15T09:43:18","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=67814"},"modified":"2022-07-15T11:43:18","modified_gmt":"2022-07-15T09:43:18","slug":"bgh-zur-verjaehrung-von-schadensersatzanspruechen-im-zusammenhang-mit-dem-sog-dieselskandal","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bgh-zur-verjaehrung-von-schadensersatzanspruechen-im-zusammenhang-mit-dem-sog-dieselskandal\/","title":{"rendered":"BGH zur Verj\u00e4hrung von Schadensersatzanspr\u00fcchen im Zusammenhang mit dem sog. Dieselskandal"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Zum Anspruch aus \u00a7 852 Satz 1 BGB gegen die Volkswagen AG bez\u00fcglich eines von ihr hergestellten und in ein Neufahrzeug der AUDI AG eingebauten Dieselmotors des Typs EA 189<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der unter anderem f\u00fcr Schadensersatzanspr\u00fcche aus unerlaubten Handlungen, die den Vorwurf einer unzul\u00e4ssigen Abschalteinrichtung bei einem Kraftfahrzeug mit Dieselmotor zum Gegenstand haben, zust\u00e4ndige VII. Zivilsenat hatte erneut \u00fcber die Verj\u00e4hrung von Schadensersatzanspr\u00fcchen im Zusammenhang mit dem sogenannten Dieselskandal zu entscheiden sowie \u00fcber einen gegen die Volkswagen AG geltend gemachten Anspruch aus \u00a7 852 Satz 1 BGB bez\u00fcglich eines von dieser hergestellten und in ein Neufahrzeug der AUDI AG eingebauten Dieselmotors des Typs EA 189.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"sachverhalt\">Sachverhalt<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin nahm die beklagte Volkswagen AG wegen der Verwendung einer unzul\u00e4ssigen Abschalteinrichtung in ihrem Fahrzeug Audi Q5 2.0 TDI, das im Dezember 2011 bei einem Autoh\u00e4ndler als Neuwagen zum Preis von 54.000 \u20ac erworben worden war, auf Schadensersatz in Anspruch. Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattet. Der Motor enthielt eine Steuerungssoftware, durch welche auf dem Pr\u00fcfstand beim Durchfahren des Neuen Europ\u00e4ischen Fahrzyklus geringere Stickoxidwerte erzielt wurden als im realen Fahrbetrieb (\u201eUmschaltlogik\u201c).<\/p>\n\n\n\n<p>Am 22. September 2015 ver\u00f6ffentlichte die Beklagte eine Ad-hoc-Mitteilung, wonach Fahrzeuge mit Dieselmotoren des Typs EA 189 im Gesamtvolumen von weltweit elf Millionen St\u00fcck auff\u00e4llig seien. In der Folge wurde \u00fcber die Thematik in den Medien umfangreich berichtet und diese allgemein als \u201eAbgas-\u201c beziehungsweise \u201eDieselskandal\u201c bezeichnet. Auch \u00fcber die Betroffenheit anderer Konzernmarken wie Audi wurde von Anfang an berichtet. Am 25. September 2015 gab die Beklagte \u00f6ffentlich bekannt, dass an einer technischen L\u00f6sung gearbeitet werde. Am 29. September 2015 informierte sie dar\u00fcber, dass sie einen Aktionsplan erarbeitet habe, nach dem den Beh\u00f6rden Ma\u00dfnahmen vorgeschlagen, Kunden informiert und eine Webseite zur individuellen \u00dcberpr\u00fcfung erstellt w\u00fcrden. Anfang Oktober 2015 schaltete die Beklagte eine Webseite frei, auf der jedermann unter Eingabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) ermitteln konnte, ob das Fahrzeug mit einem vom sogenannten Dieselskandal betroffenen Motor ausgestattet war. Hier\u00fcber informierte die Beklagte mit Pressemitteilung vom 2. Oktober 2015, wor\u00fcber in den Medien berichtet wurde. Daneben bestand die M\u00f6glichkeit, sich telefonisch oder schriftlich bei der Beklagten zu informieren, ob in einem konkreten Pkw die Software verbaut ist. Im Dezember 2015 gab die Beklagte das Ziel aus, die Erf\u00fcllung der Abgasnormen ohne Beeintr\u00e4chtigung der Motorleistung, des Verbrauchs und der Fahrleistungen zu erreichen. Kunden wurden gebeten, vor aktiver Kontaktaufnahme zu einem Volkswagen-Partnerbetrieb weitere schriftliche Informationen abzuwarten.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit ihrer im Jahr 2020 eingereichten Klage hat die Kl\u00e4gerin die Erstattung des Kaufpreises abz\u00fcglich einer Nutzungsentsch\u00e4digung nebst Zahlung von Prozesszinsen Zug um Zug gegen \u00dcbereignung und Herausgabe des Fahrzeugs, die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten sowie die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten verlangt. Sie hat behauptet, erst durch ein Schreiben der AUDI AG im Januar 2017 von der Betroffenheit ihres Fahrzeugs vom sogenannten Abgasskandal erfahren zu haben. Die Beklagte hat die Einrede der Verj\u00e4hrung erhoben.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"bisheriger-prozessverlauf\">Bisheriger Prozessverlauf<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Klage hatte in den Vorinstanzen weitgehend Erfolg. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, ein Anspruch der Kl\u00e4gerin auf Schadensersatz wegen vors\u00e4tzlicher sittenwidriger Sch\u00e4digung sei nicht verj\u00e4hrt.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"entscheidung-des-bundesgerichtshofs\">Entscheidung des Bundesgerichtshofs<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Beklagten hatte Erfolg. Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Klage insgesamt abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch nach \u00a7 826 BGB ist verj\u00e4hrt. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht angenommen, die Kl\u00e4gerin habe die f\u00fcr den Verj\u00e4hrungsbeginn erforderliche Kenntnis ohne grobe Fahrl\u00e4ssigkeit im Sinne von \u00a7 199 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 BGB erst im Jahr 2017 erlangt. Grob fahrl\u00e4ssige Unkenntnis der Kl\u00e4gerin von der Betroffenheit ihres Fahrzeugs lag vielmehr schon bis Ende 2016 vor. Die dreij\u00e4hrige Verj\u00e4hrungsfrist des \u00a7 195 BGB begann daher mit Schluss des Jahres 2016 und konnte durch die im Jahr 2020 erhobene Klage nicht mehr gehemmt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Ausgehend von ihrer \u2013 au\u00dfer Streit stehenden \u2013 allgemeinen Kenntnis vom sog. Dieselskandal hatte die Kl\u00e4gerin sp\u00e4testens bis Ende 2016 Veranlassung, die Betroffenheit ihres Fahrzeugs zu ermitteln. An den diesbez\u00fcglichen Grunds\u00e4tzen seiner Rechtsprechung (Pressemitteilung Nr. 18\/2022 vom 10. Februar 2022) hat der VII. Zivilsenat festgehalten. Dass die Kl\u00e4gerin nach einer allgemeinen Ank\u00fcndigung der Beklagten, die Kunden zu informieren, kein Anschreiben im Jahr 2016 bekommen haben will, und Kunden Ende 2015 noch gebeten wurden, vor aktiver Kontaktaufnahme zu einem Volkswagen-Partnerbetrieb weitere schriftliche Informationen abzuwarten, begr\u00fcndete kein zeitlich unbegrenztes berechtigtes Vertrauen der Kl\u00e4gerin darauf, ihr Fahrzeug sei nicht betroffen. Angesichts der L\u00e4nge des seit Bekanntwerden des sogenannten Dieselskandals verstrichenen Zeitraums bestand f\u00fcr die Kl\u00e4gerin sp\u00e4testens bis Ende 2016 Anlass, diese Betroffenheit selbst zu recherchieren. Dies nicht getan zu haben, war grob fahrl\u00e4ssig.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Berufungsurteil erwies sich auch nicht aus anderen Gr\u00fcnden als richtig. Soweit die Kl\u00e4gerin in der Revisionsverhandlung auf hilfsweises Vorbringen betreffend einen Anspruch auf Restschadensersatz nach \u00a7 852 Satz 1 BGB Bezug genommen hat, folgt auch hieraus keine Haftung der Beklagten.<\/p>\n\n\n\n<p>Wie der VII. Zivilsenat ebenfalls schon entschieden hat (<a href=\"https:\/\/www.bundesgerichtshof.de\/SharedDocs\/Pressemitteilungen\/DE\/2022\/2022018.html?nn=10690868\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Pressemitteilung Nr. 18\/2022 vom 10. Februar 2022<\/a>), setzt ein Anspruch aus \u00a7 852 Satz 1 BGB in F\u00e4llen der vorliegenden Art jedenfalls voraus, dass die Beklagte im Verh\u00e4ltnis zum Gesch\u00e4digten etwas aus dem Fahrzeugverkauf an diesen erlangt hat. Eine solche Verm\u00f6gensverschiebung im Sinne von \u00a7 852 Satz 1 BGB ist im Verh\u00e4ltnis zwischen der Kl\u00e4gerin und der Beklagten zu verneinen. In der vorliegenden Konstellation des Erwerbs eines von einer Tochtergesellschaft der Beklagten hergestellten und in den Verkehr gebrachten Fahrzeugs, das mit einem von der Beklagten hergestellten und mit einer unzul\u00e4ssigen Abschalteinrichtung versehenen Motor ausgestattet ist, scheidet ein Anspruch des Gesch\u00e4digten nach \u00a7 852 Satz 1 BGB gegen die Beklagte regelm\u00e4\u00dfig auch dann aus, wenn der Gesch\u00e4digte das Fahrzeug als Neuwagen erworben hat. Denn in diesen F\u00e4llen hat die Beklagte einen wirtschaftlichen Vorteil allenfalls im Zusammenhang mit der Herstellung und Ver\u00e4u\u00dferung des Motors erlangt und nicht durch das sp\u00e4tere Inverkehrbringen des nicht von ihr entwickelten und hergestellten Fahrzeugs, in das der Motor eingebaut wurde. Der schadensausl\u00f6sende Vertragsschluss \u00fcber den Fahrzeugerwerb zwischen Gesch\u00e4digtem und Fahrzeugh\u00e4ndler einerseits sowie ein m\u00f6glicher Vorteil der Beklagten aus der konzerninternen \u00dcberlassung des Fahrzeugmotors an den Fahrzeughersteller andererseits beruhen gerade nicht auf derselben \u2013 auch nicht nur mittelbaren \u2013 Verm\u00f6gensverschiebung, wie sie der Anspruch nach \u00a7 852 Satz 1 BGB voraussetzt. Dem Motorhersteller, der einen Vorteil bereits mit der Herstellung und Ver\u00e4u\u00dferung des Motors realisiert hat, flie\u00dft im Zusammenhang mit dem Abschluss des ungewollten Kaufvertrags und dem hierauf beruhenden Verm\u00f6gensschaden des gesch\u00e4digten Fahrzeugerwerbers durch seine (des Motorherstellers) unerlaubte Handlung nichts \u2013 mehr \u2013 zu.<\/p>\n\n\n\n<p>Entgegen der von der Beklagten in der Revisionsverhandlung vertretenen Einsch\u00e4tzung liegt in den zu Gebrauchtwagen ergangenen Urteilen des VII. Zivilsenats vom 10. Februar 2022 (<a href=\"https:\/\/www.bundesgerichtshof.de\/SharedDocs\/Pressemitteilungen\/DE\/2022\/2022018.html?nn=10690868\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">siehe dazu Pressemitteilung Nr. 18\/2022<\/a>) verwendeten Begriffen eines \u201eetwaigen\u201c Vorteils beziehungsweise \u201eetwaigen\u201c Verk\u00e4ufergewinns keine Abweichung von der Rechtsprechung des VIa. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zur Anwendung von \u00a7 852 Satz 1 BGB auf Neuwagenf\u00e4lle, die der VII. Zivilsenat vielmehr inhaltlich teilt. Die betreffenden sprachlichen Einschr\u00e4nkungen sind, wie sich bereits aus dem Gesamtzusammenhang der jeweiligen Entscheidungsgr\u00fcnde ohne Weiteres erschlie\u00dft, ausschlie\u00dflich dem Umstand geschuldet, dass das tats\u00e4chliche Vorhandensein eines \u201eGewinns\u201c oder \u201eVorteils\u201c mangels Entscheidungserheblichkeit jeweils dahinstehen kann beziehungsweise konnte.<\/p>\n\n\n\n<p>Dass im Ausgangspunkt auch eine deliktische Haftung des Motorherstellers gegen\u00fcber dem Fahrzeugerwerber in Betracht zu ziehen ist, wenn der Motorhersteller den Motor mit einer unzul\u00e4ssigen Abschalteinrichtung ausstattet und in dem Bewusstsein in den Verkehr bringt, dass er von seiner Tochtergesellschaft in ein Fahrzeug verbaut und dieses an einen arglosen K\u00e4ufer ver\u00e4u\u00dfert werden wird, steht nicht entgegen. Denn die deliktische Haftung kn\u00fcpft in diesen F\u00e4llen daran an, dass der Motorhersteller sich bereits bei der dem Fahrzeugerwerb vorgelagerten Herstellung des Motors und der Programmierung der Motorsteuerungssoftware die Arglosigkeit und das Vertrauen der Fahrzeugk\u00e4ufer in die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zunutze gemacht hat. Diese Tatbestandsvoraussetzung der Schadensersatzhaftung ist jedoch von der Frage zu trennen, ob der Sch\u00e4diger durch die unerlaubte Handlung selbst etwas im Sinne von \u00a7 852 Satz 1 BGB auf Kosten des Gesch\u00e4digten erlangt hat.<\/p>\n\n\n\n<p>Auch der Umstand, dass die beklagte Motorherstellerin als Konzernmutter der Fahrzeugherstellerin mit dieser wirtschaftlich verflochten ist, f\u00fchrt zu keiner anderen Beurteilung. Der Umsatzerl\u00f6s der Tochtergesellschaft aus dem Verkauf eines von ihr hergestellten Fahrzeugs begr\u00fcndet weder unmittelbar noch mittelbar einen damit deckungsgleichen Wertzuwachs des Gesch\u00e4ftsanteils der Muttergesellschaft. Dass nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin zwischen der Beklagten und der Fahrzeugherstellerin ein Beherrschungs- und Gewinnabf\u00fchrungsvertrag besteht, ist ebenfalls unerheblich. Denn insoweit hat die Beklagte allenfalls einen Vorteil im Zusammenhang mit einem etwaigen Gesamtgewinn der Fahrzeugherstellerin im Gesch\u00e4ftsjahr 2011 erzielt, nicht jedoch \u2013 worauf es im Rahmen des \u00a7 852 Satz 1 BGB entscheidend ankommt \u2013 konkret im Zusammenhang mit dem \u2013 im Streitfall an den Fahrzeugh\u00e4ndler \u2013 gezahlten Kaufpreis.<\/p>\n\n\n\n<p>Das angefochtene Urteil konnte daher keinen Bestand haben. Der Bundesgerichtshof konnte in der Sache selbst entscheiden, da weitere tats\u00e4chliche Feststellungen, die f\u00fcr die jedenfalls Ende 2016 vorliegende grob fahrl\u00e4ssige Unkenntnis der Kl\u00e4gerin von der Betroffenheit ihres Fahrzeugs oder die Voraussetzungen eines Anspruchs nach \u00a7 852 Satz 1 BGB bedeutsam sein k\u00f6nnten, weder erforderlich noch zu erwarten waren.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"die-ma%c3%9fgeblichen-vorschriften-lauten\">Die ma\u00dfgeblichen Vorschriften lauten:<\/h2>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 195 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches (BGB)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die regelm\u00e4\u00dfige Verj\u00e4hrungsfrist betr\u00e4gt drei Jahre.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 199 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches (BGB)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) Die regelm\u00e4\u00dfige Verj\u00e4hrungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verj\u00e4hrungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem<\/p>\n\n\n\n<ol><li>der Anspruch entstanden ist und<\/li><li>der Gl\u00e4ubiger von den den Anspruch begr\u00fcndenden Umst\u00e4nden und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrl\u00e4ssigkeit erlangen m\u00fcsste. [\u2026]<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 826 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches (BGB)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Wer in einer gegen die guten Sitten versto\u00dfenden Weise einem anderen vors\u00e4tzlich Schaden zuf\u00fcgt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 852 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches (BGB)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verj\u00e4hrung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften \u00fcber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. [\u2026]<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: BGH, Pressemitteilung vom 14.07.2022 zum Urteil VII ZR 422\/21 vom 14.07.2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zum Anspruch aus \u00a7 852 Satz 1 BGB gegen die Volkswagen AG bez\u00fcglich eines von ihr hergestellten und in ein Neufahrzeug der AUDI AG eingebauten Dieselmotors des Typs EA 189 Der unter anderem f\u00fcr Schadensersatzanspr\u00fcche aus unerlaubten Handlungen, die den Vorwurf einer unzul\u00e4ssigen Abschalteinrichtung bei einem Kraftfahrzeug mit Dieselmotor zum Gegenstand haben, zust\u00e4ndige VII. Zivilsenat &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bgh-zur-verjaehrung-von-schadensersatzanspruechen-im-zusammenhang-mit-dem-sog-dieselskandal\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BGH zur Verj\u00e4hrung von Schadensersatzanspr\u00fcchen im Zusammenhang mit dem sog. 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