{"id":67816,"date":"2022-07-15T11:45:25","date_gmt":"2022-07-15T09:45:25","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=67816"},"modified":"2022-07-15T11:45:25","modified_gmt":"2022-07-15T09:45:25","slug":"eugh-vorlage-zur-reichweite-des-sog-reemtsma-anspruchs","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/eugh-vorlage-zur-reichweite-des-sog-reemtsma-anspruchs\/","title":{"rendered":"EuGH-Vorlage zur Reichweite des sog. Reemtsma-Anspruchs"},"content":{"rendered":"\n<p>Ist es unionsrechtlich geboten, dass einem Kl\u00e4ger ein Anspruch auf Erstattung der von ihm an seine Vorlieferanten zu viel gezahlten Mehrwertsteuer unmittelbar gegen die Finanzbeh\u00f6rde zusteht, auch wenn noch die M\u00f6glichkeit besteht, dass die Finanzbeh\u00f6rde durch die Vorlieferanten aufgrund einer Berichtigung der Rechnungen zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt in Anspruch genommen wird und dann m\u00f6glicherweise keinen R\u00fcckgriff mehr beim Kl\u00e4ger nehmen kann? Diese Frage hat der 15. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster mit Beschluss vom 27. Juni 2022 (Az. 15 K 2327\/20 AO) dem Europ\u00e4ischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger lieferte Holz, das er von seinen Vorlieferanten mit 19 % Umsatzsteuer erworben hatte, an seine Kunden zum erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz von 7 % weiter. In einem gegen das Finanzamt gef\u00fchrten Rechtsstreit best\u00e4tigte das Finanzgericht M\u00fcnster, dass der Kl\u00e4ger seine Holzlieferungen zurecht dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz unterworfen hatte, f\u00fchrte aber zugleich aus, dass auch die Eingangsleistungen seiner Lieferanten lediglich mit 7 % zu besteuern seien. Dem folgend k\u00fcrzte das Finanzamt den Vorsteuerabzug des Kl\u00e4gers und forderte die Differenzbetr\u00e4ge von ihm zur\u00fcck. Der Kl\u00e4ger trat an seine Vorlieferanten mit der Bitte heran, ihre Rechnungen zu berichtigen und ihm die Differenz auszuzahlen. Diese machten jedoch die zivilrechtliche Einrede der Verj\u00e4hrung geltend.<\/p>\n\n\n\n<p>Daraufhin stellte der Kl\u00e4ger beim Finanzamt den Antrag, die Differenzbetr\u00e4ge aus Billigkeitsgr\u00fcnden zu erlassen und berief sich hierzu auf das \u201eReemtsma-Urteil\u201c des EuGH (vom 15. M\u00e4rz 2007 Rs. C-35\/05). Diesen Antrag lehnte das Finanzamt ab, weil der Kl\u00e4ger selbst f\u00fcr die Situation verantwortlich sei, denn er habe die Ware nicht mit einem ver\u00e4nderten Steuersatz weiterver\u00e4u\u00dfern d\u00fcrfen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der 15. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster hat das daraufhin vom Kl\u00e4ger angestrengte Klageverfahren ausgesetzt und dem EuGH die Frage vorgelegt, ob unter den Umst\u00e4nden des Streitfalls ein Direktanspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer gegen das Finanzamt in Betracht kommt.<\/p>\n\n\n\n<p>Grunds\u00e4tzlich sei es unionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass bei zu Unrecht in Rechnung gestellter Mehrwertsteuer der leistende Unternehmer einen Erstattungsanspruch gegen die Finanzbeh\u00f6rde hat und der Leistungsempf\u00e4nger auf den Zivilrechtsweg gegen den Leistenden verwiesen wird. Nach dem \u201eReemtsma-Urteil\u201c (und weiteren Folgeentscheidungen des EuGH) bestehe aber wegen des Grundsatzes der Effektivit\u00e4t ausnahmsweise ein unmittelbarer Erstattungsanspruch des Leistungsempf\u00e4ngers gegen die Finanzbeh\u00f6rde, wenn die Erstattung \u201eunm\u00f6glich oder \u00fcberm\u00e4\u00dfig erschwert wird\u201c. Im deutschen Recht k\u00f6nne dieser Anspruch im Billigkeitsverfahren (\u00a7\u00a7 163, 227 AO) geltend gemacht werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Der 15. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster hat Zweifel, ob die EuGH-Rechtsprechung, die stets F\u00e4lle der Zahlungsunf\u00e4higkeit der jeweils leistenden Unternehmer betroffen habe, auf den vorliegenden Fall Anwendung findet. Zwar sei es dem Kl\u00e4ger aufgrund der Einrede der Verj\u00e4hrung zivilrechtlich nicht mehr m\u00f6glich, seine Anspr\u00fcche gegen seine Vorlieferanten durchzusetzen. Diese h\u00e4tten allerdings zeitlich unbegrenzt die M\u00f6glichkeit, ihre Rechnungen nach \u00a7 14c Abs. 1 UStG zu berichtigen und von der Finanzbeh\u00f6rde die zu viel gezahlten Umsatzsteuerbetr\u00e4ge erstattet zu bekommen. Gestehe man dem Kl\u00e4ger einen Direktanspruch zu, m\u00fcsse das Finanzamt in diesem Fall von ihm eine R\u00fcckzahlung verlangen, was z. B. bei zwischenzeitlich eingetretener Zahlungsunf\u00e4higkeit zu einer doppelten Erstattung f\u00fchren k\u00f6nne. Nach Auffassung des Senats habe der Kl\u00e4ger vielmehr Vorkehrungen zur Sicherung seiner zivilrechtlichen Anspr\u00fcche, z. B. durch rechtzeitige Einholung des Verzichts auf die Einrede der Verj\u00e4hrung, treffen m\u00fcssen.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: FG M\u00fcnster, Mitteilung vom 15.07.2022 zum Beschluss 15 K 2327\/20 vom 27.06.2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ist es unionsrechtlich geboten, dass einem Kl\u00e4ger ein Anspruch auf Erstattung der von ihm an seine Vorlieferanten zu viel gezahlten Mehrwertsteuer unmittelbar gegen die Finanzbeh\u00f6rde zusteht, auch wenn noch die M\u00f6glichkeit besteht, dass die Finanzbeh\u00f6rde durch die Vorlieferanten aufgrund einer Berichtigung der Rechnungen zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt in Anspruch genommen wird und dann m\u00f6glicherweise keinen &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/eugh-vorlage-zur-reichweite-des-sog-reemtsma-anspruchs\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">EuGH-Vorlage zur Reichweite des sog. 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