{"id":67847,"date":"2022-07-28T09:16:59","date_gmt":"2022-07-28T07:16:59","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=67847"},"modified":"2022-07-28T09:16:59","modified_gmt":"2022-07-28T07:16:59","slug":"jobcenter-leistungen-fuer-prostituierte-die-ihr-gewerbe-selbst-aufgegeben-hat-fortfuehrung-der-taetigkeit-objektiv-unzumutbar","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/jobcenter-leistungen-fuer-prostituierte-die-ihr-gewerbe-selbst-aufgegeben-hat-fortfuehrung-der-taetigkeit-objektiv-unzumutbar\/","title":{"rendered":"Jobcenter-Leistungen f\u00fcr Prostituierte, die ihr Gewerbe selbst aufgegeben hat \u2013 Fortf\u00fchrung der T\u00e4tigkeit objektiv unzumutbar"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Erbringen sexueller Dienstleistungen kann als selbstst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit ein EU-Aufenthaltsrecht in Deutschland vermitteln. Es ber\u00fchrt jedoch in besonderer Weise die Intimsph\u00e4re und damit die Menschenw\u00fcrde der Prostituierten und ist grunds\u00e4tzlich unzumutbar. Das Aufgeben der Prostitution stellt deshalb keine freiwillige, selbstverschuldete Beendigung der Erwerbst\u00e4tigkeit im Sinne der Vorschriften zum EU-Freiz\u00fcgigkeitsrecht dar. Die 32-j\u00e4hrige bulgarische Kl\u00e4gerin beh\u00e4lt aus diesem Grunde ihr Aufenthaltsrecht als ehemalige Selbstst\u00e4ndige, obwohl sie ihre T\u00e4tigkeit bewusst aufgegeben hat. Sie hat damit weiterhin Zugang zu Leistungen der Grundsicherung f\u00fcr Arbeitsuchende (\u201eHartz IV\u201c).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"zum-hintergrund\">Zum Hintergrund<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger aus der Europ\u00e4ischen Union d\u00fcrfen sich zwar zur Arbeitsuche in Deutschland aufhalten. Sie sind jedoch von Jobcenter-Leistungen der Grundsicherung ausgeschlossen, wenn sich ihr Aufenthaltsrecht nur auf diese Arbeitsuche st\u00fctzt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Wer hingegen als Arbeitnehmer oder Selbstst\u00e4ndiger aufenthaltsberechtigt ist, kann aufstockend Leistungen beziehen. Das Aufenthaltsrecht besteht auch nach Beendigung der T\u00e4tigkeit fort, sofern die Arbeitslosigkeit unfreiwillig eingetreten ist bzw. die Beendigung der selbstst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeit auf Umst\u00e4nden beruht, die die selbstst\u00e4ndige Person nicht ma\u00dfgeblich beeinflussen kann und die es ihr unm\u00f6glich oder unzumutbar machen, die T\u00e4tigkeit fortzuf\u00fchren.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Vor diesem Hintergrund kommt es vor den Sozialgerichten immer wieder zum Streit zwischen Jobcentern und Personen aus der EU um Umfang und Ausgestaltung von Arbeitsverh\u00e4ltnissen und selbstst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeiten und um die Umst\u00e4nde, die zu deren Ende gef\u00fchrt haben.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"zum-fall\">Zum Fall<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die 1990 geborene bulgarische Kl\u00e4gerin kam 2014 nach Berlin und war hier steuerlich gemeldet auf dem Stra\u00dfenstrich als selbstst\u00e4ndige Prostituierte t\u00e4tig. Im Juli 2019 gab sie die T\u00e4tigkeit auf, da sie mit ihrem zweiten Kind schwanger war und die T\u00e4tigkeit f\u00fcr sich als nicht mehr zumutbar empfand. Bis September 2020 bezog sie Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes vom beklagten Jobcenter Berlin Lichtenberg. Eine Weiterbewilligung lehnte der Beklagte mit der Begr\u00fcndung ab, die Kl\u00e4gerin habe nur noch ein Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche und sei deshalb vom Leistungsbezug ausgeschlossen. Es fehle insbesondere an einer unfreiwilligen Arbeitsaufgabe, da sie sich bewusst und freiwillig entschieden habe, sich beruflich neu zu orientieren. Hiergegen hat die Kl\u00e4gerin im November 2020 Klage erhoben.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Mit Urteil vom 15. Juni 2022 hat die 134. Kammer des Sozialgerichts Berlin (in der Besetzung mit einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richterinnen) den Beklagten verurteilt, der Kl\u00e4gerin und ihren beiden 2008 und 2020 geborenen Kindern f\u00fcr Oktober 2020 bis Mai 2022 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu gew\u00e4hren.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zur Begr\u00fcndung hat das Gericht ausgef\u00fchrt: Als EU-B\u00fcrgerin habe die Kl\u00e4gerin durch ihre selbstst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit als Prostituierte ein Aufenthaltsrecht in Deutschland erworben. Dieses habe auch nach Beendigung der T\u00e4tigkeit fortbestanden, da diese unfreiwillig erfolgt sei. Es k\u00f6nne objektiv keinem Menschen zugemutet werden, sich unter den von der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung geschilderten Bedingungen des Berliner Stra\u00dfenstrichs zu prostituieren. Doch auch generell sei die willentliche Beendigung der Prostitution keine freiwillige Aufgabe der Erwerbst\u00e4tigkeit. Das Erbringen sexueller Dienstleistungen ber\u00fchre die Intimsph\u00e4re und die Menschenw\u00fcrde der betroffenen Person in besonderer Weise. Aus der staatlichen Schutzpflicht f\u00fcr die Menschenw\u00fcrde folge, dass Prostitution als unzumutbar anzusehen sei und von der betroffenen Person nicht ausge\u00fcbt werden m\u00fcsse, um die Hilfebed\u00fcrftigkeit zu verringern. Beende ein Unionsb\u00fcrger seine T\u00e4tigkeit in der Prostitution, weil er die T\u00e4tigkeit als nicht zumutbar empfindet, beruhe die Aufgabe der T\u00e4tigkeit auf der Unzumutbarkeit der Prostitution an sich und damit auf Umst\u00e4nden, die er nicht zu vertreten habe.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Dem lasse sich nicht entgegenhalten, dass die betreffende Person die Arbeit zuvor ausge\u00fcbt habe. Eine objektiv zumutbare Arbeit, deren Aus\u00fcbung der Staat von niemandem verlangen kann, werde nicht deshalb zumutbar, weil die Person sie zeitweise ertragen hat.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Wegen des fortwirkenden Aufenthaltsrechts aus ihrer ehemaligen selbstst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeit hat die Kl\u00e4gerin nicht nur ein Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche. Sie und ihre Kinder sind deshalb auch nicht von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ausgeschlossen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Urteil ist noch nicht rechtskr\u00e4ftig. Es kann vom Beklagten mit der Berufung zum Landessozialgericht Berlin-Brandenburg angefochten werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: SG Berlin, Pressemitteilung vom 19.07.2022 zum Urteil S 134 AS 8396\/20 vom 15.06.2022 (nrkr)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Erbringen sexueller Dienstleistungen kann als selbstst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit ein EU-Aufenthaltsrecht in Deutschland vermitteln. Es ber\u00fchrt jedoch in besonderer Weise die Intimsph\u00e4re und damit die Menschenw\u00fcrde der Prostituierten und ist grunds\u00e4tzlich unzumutbar. Das Aufgeben der Prostitution stellt deshalb keine freiwillige, selbstverschuldete Beendigung der Erwerbst\u00e4tigkeit im Sinne der Vorschriften zum EU-Freiz\u00fcgigkeitsrecht dar. 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