{"id":67853,"date":"2022-07-28T09:20:02","date_gmt":"2022-07-28T07:20:02","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=67853"},"modified":"2022-07-28T09:20:02","modified_gmt":"2022-07-28T07:20:02","slug":"private-krankenversicherung-muss-bei-inoperablem-tumor-nach-gescheiterter-chemotherapie-kosten-einer-alternativtherapie-mit-dendritischen-zellen-tragen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/private-krankenversicherung-muss-bei-inoperablem-tumor-nach-gescheiterter-chemotherapie-kosten-einer-alternativtherapie-mit-dendritischen-zellen-tragen\/","title":{"rendered":"Private Krankenversicherung muss bei inoperablem Tumor nach gescheiterter Chemotherapie Kosten einer Alternativtherapie mit dendritischen Zellen tragen"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die dendritische Zelltherapie stellt eine Heilbehandlung im Sinne der Krankheitskostenbedingungen (MB\/KK 2009) der privaten Krankenversicherungen dar. F\u00fchrt eine schulmedizinische Erstlinientherapie (hier: Chemotherapie) bei einer lebenszerst\u00f6rend und unheilbar an einem Tumor erkrankten Person nicht zum gew\u00fcnschten Behandlungserfolg, muss sich die versicherte Person nicht auf eine Zweitlinientherapie mit prognostisch noch geringerer Wirksamkeit verweisen lassen. Sie kann vielmehr unmittelbar \u00dcbernahme der Kosten einer neuartigen wissenschaftlich fundierten Alternativtherapie verlangen, wenn diese im Zeitpunkt der Behandlung die nicht ganz entfernte Aussicht begr\u00fcndet, einen \u00fcber die palliative Standardtherapie hinausreichenden Erfolg zu erbringen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat die Berufung der Versicherung gegen die Verpflichtung zur vollst\u00e4ndigen Kosten\u00fcbernahme mit am 20.07.2022 ver\u00f6ffentlichter Entscheidung zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Kl\u00e4gerin nimmt die beklagte Krankenversicherung auf Kostenerstattung f\u00fcr die medizinische Behandlung ihres mittlerweile verstorbenen Ehemannes in Anspruch. Nach den in den privaten Krankenversicherungsvertrag einbezogenen Bedingungen leistet der Versicherer, \u201eim vertraglichen Umfang f\u00fcr Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von der Schulmedizin \u00fcberwiegend anerkannt sind. Er leistet dar\u00fcber hinaus f\u00fcr Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso Erfolg versprechend bew\u00e4hrt haben oder die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verf\u00fcgung stehen\u2026\u201c.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Beim Ehemann der Kl\u00e4gerin war ein nicht operabler Tumor der Bauchspeicheldr\u00fcse diagnostiziert worden, der Anfang 2018 zun\u00e4chst mit einer Chemotherapie behandelt worden war. Auch nach dieser Behandlung wurde der Tumor als nicht operabel eingestuft. Es erfolgte eine Behandlung im Rahmen einer kombinierten Immuntherapie mit dendritischen Zellen. Die Beklagte lehnte ihre Erstattungspflicht hierf\u00fcr ab, \u00fcbernahm aber freiwillig die H\u00e4lfte der Kosten. Das Landgericht hatte die Beklagte auch zur Zahlung der nicht \u00fcbernommenen Kosten verurteilt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die hiergegen eingelegte Berufung hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Behandlung mit dendritischen Zellen habe die Symptome der Krebserkrankung lindern und den Gesundheitszustand stabilisieren sowie einer Verschlimmerung entgegenwirken sollen. Die spezifische Wirkweise der dendritischen Zellen sei auf die Zerst\u00f6rung von Tumorzellen ausgerichtet, wie der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige best\u00e4tigt habe.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Diese Heilbehandlung sei auch medizinisch notwendig gewesen. \u201eBei einer lebenszerst\u00f6renden, unheilbaren Krankheit kann nicht mehr darauf abgestellt werden, ob sich die gew\u00fcnschte Behandlung zur Erreichung des vorgegebenen Behandlungszieles tats\u00e4chlich eignet\u201c, stellte der Senat insoweit heraus. Die objektive Vertretbarkeit der Behandlung sei vielmehr bereits dann zu bejahen, wenn sie nach medizinischen Erkenntnissen im Zeitpunkt ihrer Vornahme wahrscheinlich auf eine Verhinderung der Verschlimmerung der Erkrankung oder zumindest auf ihre Verlangsamung hinwirke. Ausreichend sei ein nach medizinischen Erkenntnissen nachvollziehbarer Ansatz, der die prognostizierte Wirkweise auf das angestrebte Behandlungsziel erkl\u00e4ren k\u00f6nne. Eine hinreichende wissenschaftliche Evidenz f\u00fcr die Effektivit\u00e4t sei nicht erforderlich. Der Sachverst\u00e4ndige habe hier einen solchen nachvollziehbaren Ansatz best\u00e4tigt, der \u2013 jedenfalls bei bestimmten Krebsarten \u2013 mittlerweile auch Erfolge zeige.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Da hier eine schulmedizinische Erstlinientherapie versucht worden sei, die keinen Behandlungserfolg erbracht habe, habe unmittelbar auf den \u201eneuartige(n) wissenschaftlich fundierte(n) Ansatz der Alternativtherapie zur\u00fcckgegriffen\u201c werden d\u00fcrfen. Es sei nicht zun\u00e4chst noch der prognostisch zweifelhafte Erfolg einer Zweitlinientherapie abzuwarten. Die in den Versicherungsbedingungen aufgegriffene Formulierung, ob ein bestimmtes schulmedizinisches Arzneimittel \u201ezur Verf\u00fcgung\u201c stehe, d\u00fcrfe der Versicherungsnehmer vielmehr so auffassen, dass er sich nicht auf nahezu aussichtslose schulmedizinische Methoden verweisen lassen m\u00fcsse. Bei einer schnell fortschreitenden und lebenszerst\u00f6renden Erkrankung m\u00fcsse auch auf neuartige Behandlungsformen zugegriffen werden k\u00f6nnen, sofern sich im ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt der Durchf\u00fchrung der Therapie eine gegen\u00fcber einem schulmedizinischen Ansatz potenziell bessere Eignung aus einem fundierten wissenschaftlichen Ansatz ergebe, selbst wenn dieser im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in Bezug auf die spezifische Krebsart nicht mehr verfolgt werde.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Entscheidung ist nicht rechtskr\u00e4ftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Beklagte die Zulassung der Revision beim BGH begehren.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 20.07.2022 zum Urteil 7 U 140\/21 vom 29.06.2022 (nrkr)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die dendritische Zelltherapie stellt eine Heilbehandlung im Sinne der Krankheitskostenbedingungen (MB\/KK 2009) der privaten Krankenversicherungen dar. F\u00fchrt eine schulmedizinische Erstlinientherapie (hier: Chemotherapie) bei einer lebenszerst\u00f6rend und unheilbar an einem Tumor erkrankten Person nicht zum gew\u00fcnschten Behandlungserfolg, muss sich die versicherte Person nicht auf eine Zweitlinientherapie mit prognostisch noch geringerer Wirksamkeit verweisen lassen. 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