{"id":67949,"date":"2022-07-28T13:00:31","date_gmt":"2022-07-28T11:00:31","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=67949"},"modified":"2022-07-28T13:00:31","modified_gmt":"2022-07-28T11:00:31","slug":"bfh-kein-kindergeld-fuer-finanzbeamtin-im-gehobenen-dienst-bei-nebenberuflichem-studium-der-rechtswissenschaften","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bfh-kein-kindergeld-fuer-finanzbeamtin-im-gehobenen-dienst-bei-nebenberuflichem-studium-der-rechtswissenschaften\/","title":{"rendered":"BFH: Kein Kindergeld f\u00fcr Finanzbeamtin im gehobenen Dienst bei nebenberuflichem Studium der Rechtswissenschaften"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 07.04.2022 \u2013 III R 22\/21 \u2013 entschieden hat, ist eine Kindergeldgew\u00e4hrung wegen eines Jurastudiums des Kindes nicht mehr m\u00f6glich, wenn das Kind nach Abschluss der Ausbildung zur Diplom-Finanzwirtin ein l\u00e4ngerfristiges Dienstverh\u00e4ltnis in der Finanzverwaltung aufnimmt, das deutlich \u00fcber 20 Wochenarbeitsstunden umfasst, und das Studium nur in den danach verbleibenden arbeitsfreien Zeiten durchf\u00fchrt.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Kl\u00e4gerin ist die Mutter einer 1999 geborenen Tochter, die im August 2020 ein duales Studium zur Diplom-Finanzwirtin erfolgreich abschloss. Anschlie\u00dfend nahm die Tochter eine T\u00e4tigkeit im gehobenen Dienst der Finanzverwaltung auf, die zun\u00e4chst 40 Wochenstunden und ab Dezember 2020 28 Wochenstunden umfasste. Im Oktober 2020 begann die Tochter ein Studium der Rechtswissenschaften. Die Familienkasse lehnte eine Kindergeldgew\u00e4hrung wegen des Universit\u00e4tsstudiums ab September 2020 ab, da sie der Auffassung war, dass die Tochter ihre Erstausbildung bereits mit dem dualen Studium zur Diplom-Finanzwirtin abgeschlossen habe. Das Studium der Rechtswissenschaften sei eine Zweitausbildung, die wegen der zu umfangreichen Erwerbst\u00e4tigkeit der Tochter kindergeldrechtlich nicht mehr ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nne. Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen gerichtete Klage ab.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der BFH hielt die Revision der Kl\u00e4gerin f\u00fcr unbegr\u00fcndet. Er folgte dem FG im Ergebnis, aber nur teilweise in der Begr\u00fcndung. Vollj\u00e4hrige Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden nach Abschluss einer Erstausbildung w\u00e4hrend einer Zweitausbildung kindergeldrechtlich nur ber\u00fccksichtigt, wenn sie keiner Erwerbst\u00e4tigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nachgehen (\u00a7 32 Abs. 4 S\u00e4tze 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes). Ob mehrere Ausbildungen zu einer einheitlichen Erstausbildung zusammengefasst werden k\u00f6nnen oder es sich um eine Erst- und eine Zweitausbildung handelt, h\u00e4ngt von mehreren Faktoren ab. Zun\u00e4chst setzt eine einheitliche Erstausbildung einen engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen den Ausbildungsabschnitten voraus. Diesen hatte das FG im Hinblick auf den kurzen zeitlichen Abstand und die inhaltliche N\u00e4he der beiden Studieng\u00e4nge zu Recht bejaht. Zudem muss die Ausbildung im zweiten Abschnitt noch die Hauptt\u00e4tigkeit des Kindes darstellen und nicht hinter die Erwerbst\u00e4tigkeit zur\u00fccktreten. Insofern ist eine Gesamtbetrachtung durchzuf\u00fchren. Da das FG festgestellt hat, dass die Tochter bereits ein l\u00e4ngerfristiges Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis aufgenommen hatte, f\u00fcr das der Ausbildungsberuf \u201eDiplom-Finanzwirtin\u201c Voraussetzung war, allenfalls gleichviel Zeit in die Ausbildung und in die Erwerbst\u00e4tigkeit investierte und sich die Ausbildungszeiten nach den arbeitsfreien Zeiten richteten, sprach die Gesamtbetrachtung f\u00fcr eine berufsbegleitend durchgef\u00fchrte Weiterbildung (Zweitausbildung). Daher kam es auf den Umfang der Erwerbst\u00e4tigkeit an, der \u00fcber der Grenze von 20 Wochenstunden lag.<\/p>\n\n\n\n<figure class=\"wp-block-embed is-type-wp-embed is-provider-steuerberater-schroder-berlin wp-block-embed-steuerberater-schroder-berlin\"><div class=\"wp-block-embed__wrapper\">\n<blockquote class=\"wp-embedded-content\" data-secret=\"R2Fv2FDOZd\"><a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/kindergeld-abgrenzung-der-einheitlichen-erstausbildung-von-der-berufsbegleitenden-zweitausbildung-bfh-urteil-vom-07-april-2022-iii-r-22-21\/\">Kindergeld; Abgrenzung der einheitlichen Erstausbildung von der berufsbegleitenden Zweitausbildung &#8211; BFH-Urteil vom 07. 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