{"id":67985,"date":"2022-08-08T11:58:55","date_gmt":"2022-08-08T09:58:55","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=67985"},"modified":"2022-08-08T11:58:55","modified_gmt":"2022-08-08T09:58:55","slug":"kindergeld-dreimonatiger-anspruchsausschluss-nach-%c2%a7-62-abs-1a-estg-unionsrechtswidrig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kindergeld-dreimonatiger-anspruchsausschluss-nach-%c2%a7-62-abs-1a-estg-unionsrechtswidrig\/","title":{"rendered":"Kindergeld: Dreimonatiger Anspruchsausschluss nach \u00a7 62 Abs. 1a EStG unionsrechtswidrig"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Ein Unionsb\u00fcrger, der seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt in einem Aufnahmemitgliedstaat begr\u00fcndet hat, kann nicht deshalb w\u00e4hrend der ersten drei Monate seines Aufenthalts vom Bezug von Kindergeld ausgeschlossen werden, weil er keine Eink\u00fcnfte aus einer Erwerbst\u00e4tigkeit in diesem Mitgliedstaat bezieht.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><em>Sofern er sich rechtm\u00e4\u00dfig aufh\u00e4lt, genie\u00dft er grunds\u00e4tzlich Gleichbehandlung mit den inl\u00e4ndischen Staatsangeh\u00f6rigen Eine aus einem anderen Mitgliedstaat als Deutschland stammende Unionsb\u00fcrgerin klagt vor einem deutschen Gericht gegen die Ablehnung ihres Kindergeldantrags f\u00fcr ihre drei Kinder durch die Familienkasse Niedersachsen-Bremen der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit f\u00fcr die ersten drei Monate nach Begr\u00fcndung ihres Aufenthalts in Deutschland.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p>Die Familienkasse war der Auffassung, dass die Antragstellerin nicht die im Juli 2019 in Deutschland eingef\u00fchrten Voraussetzungen erf\u00fclle, um als Unionsb\u00fcrgerin Kindergeld w\u00e4hrend der ersten drei Monate beanspruchen zu k\u00f6nnen, weil sie in dieser Zeit keine \u201einl\u00e4ndischen Eink\u00fcnfte\u201c bezogen habe. Mit diesem Erfordernis zielte der deutsche Gesetzgeber darauf ab, einen Zustrom von Staatsangeh\u00f6rigen anderer Mitgliedstaaten zu vermeiden, der zu einer unangemessenen Inanspruchnahme des deutschen Systems der sozialen Sicherheit f\u00fchren k\u00f6nne. Dieses Erfordernis gilt dagegen nicht f\u00fcr deutsche Staatsangeh\u00f6rige, die von einem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat zur\u00fcckkehren.<\/p>\n\n\n\n<p>Das deutsche Gericht hat dem Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob diese unterschiedliche Behandlung mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Mit seinem heutigen Urteil weist der Gerichtshof darauf hin, dass jeder Unionsb\u00fcrger, auch wenn er wirtschaftlich nicht aktiv ist, das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats f\u00fcr einen Zeitraum von bis zu drei Monaten hat, wobei er lediglich im Besitz eines g\u00fcltigen Personalausweises oder Reisepasses sein muss und ansonsten keine weiteren Bedingungen zu erf\u00fcllen oder Formalit\u00e4ten zu erledigen braucht, solange er und seine Familienangeh\u00f6rigen die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats nicht unangemessen in Anspruch nehmen. In diesem Fall ist ihr Aufenthalt grunds\u00e4tzlich rechtm\u00e4\u00dfig.<\/p>\n\n\n\n<p>W\u00e4hrend dieser Zeit genie\u00dfen die Unionsb\u00fcrger vorbehaltlich vom Unionsgesetzgeber ausdr\u00fccklich vorgesehener Ausnahmen die gleiche Behandlung wie Inl\u00e4nder. Der Aufnahmemitgliedstaat kann zwar gem\u00e4\u00df einer im Unionsrecht zu diesem Zweck vorgesehenen Ausnahmebestimmung einem wirtschaftlich nicht aktiven Unionsb\u00fcrger in den ersten drei Monaten seines Aufenthalts eine Sozialhilfeleistung verweigern<sup>1<\/sup>.<\/p>\n\n\n\n<p>Das in Rede stehende Kindergeld stellt aber keine Sozialhilfeleistung im Sinne dieser Ausnahmebestimmung dar. Es wird n\u00e4mlich unabh\u00e4ngig von der pers\u00f6nlichen Bed\u00fcrftigkeit seines Empf\u00e4ngers gew\u00e4hrt und dient nicht der Sicherstellung seines Lebensunterhalts, sondern dem Ausgleich von Familienlasten.<\/p>\n\n\n\n<p>Da hinsichtlich solcher Familienleistungen eine Ausnahme vom Grundsatz der Gleichbehandlung von Inl\u00e4ndern und Staatsangeh\u00f6rigen eines anderen Mitgliedstaats nicht vorgesehen ist, steht das Unionsrecht der vom deutschen Gesetzgeber eingef\u00fchrten Ungleichbehandlung entgegen.<\/p>\n\n\n\n<p>Auf die Gleichbehandlung kann sich der betreffende Unionsb\u00fcrger allerdings nur berufen, wenn er w\u00e4hrend der fraglichen ersten drei Monate tats\u00e4chlich seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt in dem Aufnahmemitgliedstaat begr\u00fcndet hat. Ein nur vor\u00fcbergehender Aufenthalt gen\u00fcgt insoweit nicht.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Verlegung des gew\u00f6hnlichen Aufenthalts in den Aufnahmemitgliedstaat impliziert, dass die betreffende Person den Willen zum Ausdruck gebracht hat, dort tats\u00e4chlich den gew\u00f6hnlichen Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen zu errichten, und nachweist, dass ihre Anwesenheit im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats hinreichend dauerhaft ist, um sie von einem vor\u00fcbergehenden Aufenthalt zu unterscheiden.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"fu%c3%9fnote\">Fu\u00dfnote<\/h2>\n\n\n\n<p><sup>1<\/sup> Vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 25. Februar 2016, Garc\u00eda-Nieto u. a., <a rel=\"noreferrer noopener\" href=\"http:\/\/curia.europa.eu\/juris\/documents.jsf?num=C-299\/14\" target=\"_blank\">C-299\/14<\/a> (vgl. auch Pressemitteilung Nr. <a rel=\"noreferrer noopener\" href=\"https:\/\/curia.europa.eu\/jcms\/upload\/docs\/application\/pdf\/2016-02\/cp160018de.pdf\" target=\"_blank\">18\/16<\/a>)<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 01.08.2022 zum Urteil C-411\/20 vom 01.08.2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein Unionsb\u00fcrger, der seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt in einem Aufnahmemitgliedstaat begr\u00fcndet hat, kann nicht deshalb w\u00e4hrend der ersten drei Monate seines Aufenthalts vom Bezug von Kindergeld ausgeschlossen werden, weil er keine Eink\u00fcnfte aus einer Erwerbst\u00e4tigkeit in diesem Mitgliedstaat bezieht. 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