{"id":68014,"date":"2022-08-08T12:12:01","date_gmt":"2022-08-08T10:12:01","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=68014"},"modified":"2022-08-08T12:12:01","modified_gmt":"2022-08-08T10:12:01","slug":"ausschluss-auslaendischer-staatsangehoeriger-mit-humanitaeren-aufenthaltstiteln-vom-kindergeld-verfassungswidrig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/ausschluss-auslaendischer-staatsangehoeriger-mit-humanitaeren-aufenthaltstiteln-vom-kindergeld-verfassungswidrig\/","title":{"rendered":"Ausschluss ausl\u00e4ndischer Staatsangeh\u00f6riger mit humanit\u00e4ren Aufenthaltstiteln vom Kindergeld verfassungswidrig"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Mit am 3. August 2022 ver\u00f6ffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts auf die Vorlage eines Finanzgerichts entschieden, dass \u00a7 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von Ausl\u00e4ndern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss vom 13. Dezember 2006 (im Folgenden: EStG 2006) gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verst\u00f6\u00dft und die Vorschrift f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die vorgelegte Vorschrift sieht vor, dass Staatsangeh\u00f6rige der meisten Nicht-EU-Staaten, denen der Aufenthalt in Deutschland aus v\u00f6lkerrechtlichen, humanit\u00e4ren oder politischen Gr\u00fcnden erlaubt ist, nur dann einen Anspruch auf Kindergeld haben, wenn sie sich seit mindestens drei Jahren rechtm\u00e4\u00dfig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten und zus\u00e4tzlich bestimmte Merkmale der Arbeitsmarktintegration erf\u00fcllen, das hei\u00dft entweder im Bundesgebiet berechtigt erwerbst\u00e4tig sind, Arbeitslosengeld I beziehen oder Elternzeit in Anspruch nehmen.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach Einleitung des Vorlageverfahrens wurde \u00a7 62 Abs. 2 EStG mit Wirkung zum 1. M\u00e4rz 2020 ge\u00e4ndert.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"sachverhalt\">Sachverhalt<\/h2>\n\n\n\n<p>Nach \u00a7 62 Abs. 2 EStG 2006 ist die Gew\u00e4hrung von Kindergeld an nicht freiz\u00fcgigkeitsberechtigte ausl\u00e4ndische Staatsangeh\u00f6rige davon abh\u00e4ngig, \u00fcber welche Art von Aufenthaltstitel sie verf\u00fcgen. Ausl\u00e4nder, die eine (stets unbefristete) Niederlassungserlaubnis besitzen, haben einen Anspruch auf Kindergeld (\u00a7 62 Abs. 2 Nr. 1 EStG 2006). Demgegen\u00fcber haben Ausl\u00e4nder, denen lediglich eine (befristete) Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, nur dann einen Kindergeldanspruch, wenn die erteilte Aufenthaltserlaubnis eine Erwerbst\u00e4tigkeit erlaubt oder erlaubt hat (\u00a7 62 Abs. 2 Nr. 2 EStG 2006).<\/p>\n\n\n\n<p>Demgegen\u00fcber haben nicht freiz\u00fcgigkeitsberechtigte ausl\u00e4ndische Staatsangeh\u00f6rige, denen der Aufenthalt aus v\u00f6lkerrechtlichen, humanit\u00e4ren oder politischen Gr\u00fcnden erlaubt ist (\u00a7 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c EStG 2006), regelm\u00e4\u00dfig keinen Anspruch auf Kindergeld. Sie sind nur ausnahmsweise anspruchsberechtigt, wenn sie sich seit mindestens drei Jahren rechtm\u00e4\u00dfig im Bundesgebiet aufhalten (\u00a7 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a EStG 2006) und eines der in \u00a7 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b EStG 2006 genannten Merkmale der Arbeitsmarktintegration erf\u00fcllen.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit Beschluss vom 10. Juli 2012 (BVerfGE 132, 72) hatte das Bundesverfassungsgericht in einem fr\u00fcheren Verfahren festgestellt, dass die mit \u00a7 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b EStG 2006 wortgleichen Regelungen des Bundeserziehungsgeldgesetzes (BEEG) und des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BErzGG) gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG versto\u00dfen und nichtig sind.<\/p>\n\n\n\n<p>In den vier Ausgangsverfahren machen nicht freiz\u00fcgigkeitsberechtigte ausl\u00e4ndische Eltern mit Wohnsitz im Inland Anspr\u00fcche auf Kindergeld geltend. Alle Antr\u00e4ge wurden abgelehnt, weil zwar ein Aufenthaltstitel im Sinne des \u00a7 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c EStG 2006 vorliege, die zus\u00e4tzlich erforderlichen Merkmale der Arbeitsintegration (\u00a7 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b EStG 2006) jedoch nicht erf\u00fcllt seien. Hiergegen reichten die Betroffenen jeweils Klage beim Finanzgericht ein. Dieses hat die Verfahren ausgesetzt und gem\u00e4\u00df Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Pr\u00fcfung vorgelegt, ob \u00a7 62 Abs. 2 EStG 2006 verfassungswidrig sei.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach Einleitung des Vorlageverfahrens wurde \u00a7 62 Abs. 2 EStG mit Wirkung zum 1. M\u00e4rz 2020 ge\u00e4ndert. Nach dem in die Vorschrift neu eingef\u00fcgten \u00a7 62 Abs. 2 Nr. 4 EStG erh\u00e4lt ein nicht freiz\u00fcgigkeitsberechtigter Ausl\u00e4nder Kindergeld, wenn er einen der in Nr. 2 Buchstabe c genannten humanit\u00e4ren Aufenthaltstitel besitzt und sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufh\u00e4lt; auf eine Integration in den deutschen Arbeitsmarkt kommt es in dieser Variante nicht mehr an.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"wesentliche-erw%c3%a4gungen-des-senats\">Wesentliche Erw\u00e4gungen des Senats<\/h2>\n\n\n\n<p>I. Die Vorlagen sind zul\u00e4ssig, soweit sie \u00a7 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b EStG 2006 betreffen. Soweit das Vorlagegericht dar\u00fcber hinaus ausdr\u00fccklich \u00a7 62 Abs. 2 EStG 2006 insgesamt mit den dort erfassten zus\u00e4tzlichen Fallgruppen zur verfassungsrechtlichen Pr\u00fcfung stellt, sind sie hingegen unzul\u00e4ssig, weil es auf diese Fallgruppen f\u00fcr die vorliegenden F\u00e4lle nicht ankommt.<\/p>\n\n\n\n<p>II. \u00a7 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b EStG 2006 ist formell verfassungsm\u00e4\u00dfig, insbesondere besteht eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art. 105 Abs. 2 Satz 2 Alternative 1 GG. Soweit das Kindergeld nach \u00a7 31 Satz 2 EStG nicht der steuerlichen Freistellung des kindbedingten Existenzminimums, sondern der F\u00f6rderung der Familie dient, handelt es sich dabei zwar f\u00fcr sich genommen nicht um eine materiell steuerrechtliche, sondern um eine sozialrechtliche Regelung. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes auch f\u00fcr den F\u00f6rderanteil des Kindergeldes folgt aber jedenfalls aus dem kompetenzbegr\u00fcndenden Schwerpunkt des steuerrechtlichen Familienleistungsausgleichs.<\/p>\n\n\n\n<p>III. \u00a7 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b EStG 2006 ist materiell verfassungswidrig. Die Vorschrift verst\u00f6\u00dft gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG.<\/p>\n\n\n\n<p>1. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches seinem Wesen entsprechend ungleich zu behandeln. Er gilt f\u00fcr ungleiche Belastungen wie auch f\u00fcr ungleiche Beg\u00fcnstigungen.<\/p>\n\n\n\n<p>Den Steuergesetzgeber bindet Art. 3 Abs. 1 GG an den Grundsatz der Steuergerechtigkeit, der gebietet, die Besteuerung an der wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit auszurichten. Das gilt insbesondere im Einkommensteuerrecht, das auf die Leistungsf\u00e4higkeit des jeweiligen Steuerpflichtigen hin angelegt ist. Zwar bel\u00e4sst der allgemeine Gleichheitssatz dem Gesetzgeber bei der Auswahl des Steuergegenstandes ebenso wie bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weit reichenden Entscheidungsspielraum. Der Grundsatz der gleichen Zuteilung steuerlicher Lasten verlangt jedoch eine gesetzliche Ausgestaltung der Steuer, die den Steuergegenstand in den Blick nimmt und mit R\u00fccksicht darauf eine gleichheitsgerechte Besteuerung des Steuerschuldners sicherstellt. Unter dem Gebot m\u00f6glichst gleichm\u00e4\u00dfiger Belastung der betroffenen Steuerpflichtigen muss die Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestandes folgerichtig im Sinne von belastungsgleich erfolgen.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben ist \u00a7 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b EStG 2006 mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig.<\/p>\n\n\n\n<p>a) Die Regelung bewirkt eine Ungleichbehandlung zwischen zwei Teilgruppen von Ausl\u00e4ndern mit humanit\u00e4rem Aufenthaltstitel nach den \u00a7\u00a7 23 Abs. 1, 23a, 24 oder 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), die sich seit mindestens drei Jahren rechtm\u00e4\u00dfig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten: Einen Anspruch auf Kindergeld haben nur diejenigen, die zus\u00e4tzlich zu diesen Merkmalen im Bundesgebiet berechtigt erwerbst\u00e4tig sind oder es nur vor\u00fcbergehend nicht sind, weil sie Arbeitslosengeld I beziehen oder Elternzeit in Anspruch nehmen. Wer hingegen \u2013 wie die Kl\u00e4gerinnen und der Kl\u00e4ger der Ausgangsverfahren \u2013 keines dieser Merkmale aufweist, erh\u00e4lt kein Kindergeld.<\/p>\n\n\n\n<p>Diese Ungleichbehandlung entf\u00e4llt insbesondere nicht dadurch, dass das Fehlen eines Kindergeldanspruchs im Regelfall durch den Anspruch auf Sozialleistungen kompensiert wird. Denn auch in diesem Fall kann es zu einer wirtschaftlichen Schlechterstellung derjenigen Ausl\u00e4nder kommen, die keinen Kindergeldanspruch haben. Mit erheblichen finanziellen Nachteilen im Vergleich zu Kindergeldberechtigten kann der Wegfall des Kindergeldanspruchs auch dann verbunden sein, wenn die Betroffenen \u00fcber eigenes Verm\u00f6gen verf\u00fcgen und daher \u2013 trotz fehlenden Erwerbseinkommens \u2013 keinen Anspruch auf Sozialleistungen haben. Denn der Anspruch auf Kindergeld besteht unabh\u00e4ngig von sozialrechtlicher Bed\u00fcrftigkeit, w\u00e4hrend ein Anspruch auf Sozialleistungen typischerweise nur dann besteht, wenn vorhandenes Verm\u00f6gen oberhalb der jeweils geltenden Freigrenzen verbraucht ist.<\/p>\n\n\n\n<p>b) Die Ungleichbehandlung ist nicht gerechtfertigt.<\/p>\n\n\n\n<p>Zwar verfolgt der Gesetzgeber mit \u00a7 62 Abs. 2 EStG 2006 einen legitimen Zweck. Die Regelung hat das Ziel, Kindergeld nur solchen Personen zukommen zu lassen, die sich voraussichtlich dauerhaft in Deutschland aufhalten werden. Diese Unterscheidung nach der prognostizierten Bleibedauer in Deutschland kann eine ungleiche Behandlung grunds\u00e4tzlich rechtfertigen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die vom Gesetzgeber gew\u00e4hlten Differenzierungskriterien bestimmen den Kreis der Leistungsberechtigten jedoch nicht in geeigneter Weise. Ungeeignet, die zuverl\u00e4ssige Prognose eines dauerhaften Aufenthalts zu begr\u00fcnden und damit das gesetzgeberische Ziel zu erreichen, ist vor allem das Kriterium einer Integration in den Arbeitsmarkt (\u00a7 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b EStG 2006).<\/p>\n\n\n\n<p>Zwar mag die vom Gesetzgeber als zus\u00e4tzliches Indiz f\u00fcr eine dauerhafte Bleibeperspektive gewertete Integration in den deutschen Arbeitsmarkt in vielen F\u00e4llen den Schluss tragen, dass die Betroffenen sich voraussichtlich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten werden. Der f\u00fcr die vorgelegte Vorschrift ma\u00dfgebliche Umkehrschluss, dass ohne eine Erwerbst\u00e4tigkeit eine solche Prognose nicht m\u00f6glich sei, ist indes nicht begr\u00fcndbar.<\/p>\n\n\n\n<p>Gerade bei humanit\u00e4ren Aufenthaltstiteln erscheint eine Korrelation zwischen einer Erwerbst\u00e4tigkeit und der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer weniger plausibel als etwa in F\u00e4llen einer gezielten Zuwanderung zum Zwecke der Ausbildung und nachfolgenden Erwerbst\u00e4tigkeit. Denn die Aufenthaltsdauer h\u00e4ngt bei den meisten humanit\u00e4ren Aufenthaltstiteln st\u00e4rker von der Situation in den Herkunftsstaaten der Betroffenen als von deren eigener Lebensplanung ab.<\/p>\n\n\n\n<p>Auch steht es der Aussicht auf einen unbefristeten Aufenthaltstitel nicht zwingend entgegen, wenn die in \u00a7 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b EStG 2006 genannten Kriterien im Zeitpunkt der Entscheidung nicht erf\u00fcllt sind. Zwar ist f\u00fcr die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis Voraussetzung, dass der Lebensunterhalt gesichert ist (vgl. \u00a7 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG). Da dies jedoch zukunftsorientiert zu beurteilen ist, kommt es nicht darauf an, ob der Betroffene aktuell erwerbst\u00e4tig ist, sondern ob angenommen werden kann, dass er dies in der Zukunft auf Dauer sein wird.<\/p>\n\n\n\n<p>Die mangelnde Eignung der vorgelegten Vorschrift zur Erfassung relevanter Unterschiede bei der Prognose zur Aufenthaltsdauer wird in der Mehrzahl der Ausgangsf\u00e4lle zudem daran deutlich, dass ausschlaggebend f\u00fcr die Verweigerung von Kindergeld in diesen F\u00e4llen ein \u2013 jeweils kurzer \u2013 Zeitraum zwischen dem Auslaufen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld I und der nachfolgenden erneuten Aufnahme einer Erwerbst\u00e4tigkeit auf einer neuen Arbeitsstelle war. Einen solchen kurzen Zeitraum des Bezugs von Arbeitslosengeld II als Indiz gegen eine Arbeitsmarktintegration zu werten, wird der tats\u00e4chlichen Situation der Betroffenen nicht gerecht.<\/p>\n\n\n\n<p>Die durch \u00a7 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b in Verbindung mit Nr. 2 Buchstabe c EStG 2006 bewirkte Benachteiligung l\u00e4sst sich auch nicht durch eine Befugnis des Gesetzgebers zur Typisierung rechtfertigen, da die Voraussetzungen hierf\u00fcr nicht vorliegen. Es spricht vielmehr vieles daf\u00fcr, dass der Gesetzgeber sogar umgekehrt einen atypischen Fall als Leitbild gew\u00e4hlt hat.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr andere Differenzierungsgr\u00fcnde fehlt es an einer erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung f\u00fcr einen konkreten F\u00f6rderungs- oder Lenkungszweck der im Schwerpunkt steuerrechtlichen Regelung. Soweit der Bundesfinanzhof der Auffassung ist, \u00a7 62 Abs. 2 EStG 2006 diene auch dem Zweck, Zuwanderungsanreize insbesondere f\u00fcr kinderreiche Ausl\u00e4nder abzubauen (\u201ekeine Zuwanderung in Sozialsysteme\u201c), ist eine dahingehende Entscheidung des Gesetzgebers nicht erkennbar.<\/p>\n\n\n\n<p>Entsprechendes gilt f\u00fcr wirtschaftliche und arbeitsmarktpolitische Interessen der Bundesrepublik Deutschland. Zwar handelt es sich auch dabei um einfachgesetzlich geregelte Belange im Aufenthaltsrecht (vgl. \u00a7 1 Abs. 1 Satz 2 AufenthG), die grunds\u00e4tzlich als Rechtfertigungsgrund f\u00fcr eine Ungleichbehandlung in Betracht kommen k\u00f6nnten. Doch auch diese Zielsetzung ist bei der Neufassung des \u00a7 62 Abs. 2 EStG 2006 nicht erkennbar verfolgt worden.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: BVerfG, Pressemitteilung vom 03.08.2022 zum Beschluss 2 BvL 9\/14, 2 BvL 14\/14, 2 BvL 13\/14, 2 BvL 10\/14 vom 28.06.2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit am 3. August 2022 ver\u00f6ffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts auf die Vorlage eines Finanzgerichts entschieden, dass \u00a7 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von Ausl\u00e4ndern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss vom 13. Dezember 2006 (im Folgenden: EStG 2006) gegen den allgemeinen &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/ausschluss-auslaendischer-staatsangehoeriger-mit-humanitaeren-aufenthaltstiteln-vom-kindergeld-verfassungswidrig\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Ausschluss ausl\u00e4ndischer Staatsangeh\u00f6riger mit humanit\u00e4ren Aufenthaltstiteln vom Kindergeld verfassungswidrig<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1730],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/68014"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=68014"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/68014\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=68014"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=68014"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=68014"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}