{"id":68020,"date":"2022-08-08T12:13:26","date_gmt":"2022-08-08T10:13:26","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=68020"},"modified":"2022-08-08T12:13:26","modified_gmt":"2022-08-08T10:13:26","slug":"platzverweis-bei-verdacht-auf-corona-erkrankung-rechtmaessig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/platzverweis-bei-verdacht-auf-corona-erkrankung-rechtmaessig\/","title":{"rendered":"Platzverweis bei Verdacht auf Corona-Erkrankung rechtm\u00e4\u00dfig"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Ist eine Person nach den Erkenntnissen der Polizei mit dem Coronavirus infiziert, darf gegen diese f\u00fcr einen belebten Ort ein Platzverweis ausgesprochen werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger, der in Berlin \u00f6ffentlichkeitswirksam Ma\u00dfnahmen zur Pandemiebek\u00e4mpfung kritisch begleitet, befand sich am Vormittag des 25. September 2021 auf dem Hardenbergplatz. Dort sollten an diesem Tag Versammlungen stattfinden, die die Ma\u00dfnahmen zur Pandemiebek\u00e4mpfung thematisierten. Der Kl\u00e4ger wurde von der Polizei angesprochen, die aufgrund eines anonymen Hinweises und der Auswertung von im Internet verf\u00fcgbaren Informationen davon ausging, dass er sich einige Tage zuvor auf einer Feier mit dem Coronavirus angesteckt haben k\u00f6nnte. Er wurde des Platzes verwiesen. Der Kl\u00e4ger sieht sich in seiner Versammlungsfreiheit verletzt.<\/p>\n\n\n\n<p>Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Polizeihandelns gerichtete Klage nach Anh\u00f6rung des Kl\u00e4gers und Zeugenvernehmung des damals handelnden Polizeibeamten abgewiesen. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass dem Kl\u00e4ger nicht die Teilnahme an einer Versammlung untersagt worden sei; dieser habe vielmehr angegeben, dass er erkrankt sei und nicht an der Versammlung teilnehmen wolle.<br \/>Der nach \u00a7 29 Abs. 1 Satz 1 ASOG Bln ausgesprochene Platzverweis sei rechtm\u00e4\u00dfig. Aufgrund des anonymen Hinweises, der Internetrecherche und des Umstands, dass der Kl\u00e4ger offenkundig geschw\u00e4cht gewesen sei, habe die Polizei davon ausgehen d\u00fcrfen, dass der Kl\u00e4ger mit dem Coronavirus infiziert gewesen sei und eine Ansteckungsgefahr f\u00fcr die auf dem Hardenbergplatz befindlichen Personen bestanden habe. Denn dieser sei ein gerichtsbekannt belebter Ort, an dem infolge der angemeldeten Versammlungen an diesem Tag mit einem zus\u00e4tzlichen Menschenauflauf zu rechnen gewesen sei. Bei Unterschreitung eines Mindestabstands von 1,5 Metern sei ohne Verwendung von Masken auch im Freien von einem \u00dcbertragungsrisiko auszugehen. Der Platzverweis sei auch verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig gewesen. Insbesondere w\u00e4re die Verpflichtung zum Tragen einer Maske kein milderes Mittel gewesen, weil dies das \u00dcbertragungsrisiko nicht auf Null reduziert h\u00e4tte.<\/p>\n\n\n\n<p>Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg m\u00f6glich.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: VG Berlin, Pressemitteilung vom 03.08.2022 zum Urteil 1 K 475\/21 vom 01.08.2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ist eine Person nach den Erkenntnissen der Polizei mit dem Coronavirus infiziert, darf gegen diese f\u00fcr einen belebten Ort ein Platzverweis ausgesprochen werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden. Der Kl\u00e4ger, der in Berlin \u00f6ffentlichkeitswirksam Ma\u00dfnahmen zur Pandemiebek\u00e4mpfung kritisch begleitet, befand sich am Vormittag des 25. September 2021 auf dem Hardenbergplatz. 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