{"id":68034,"date":"2022-08-08T12:21:23","date_gmt":"2022-08-08T10:21:23","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=68034"},"modified":"2022-08-08T12:21:23","modified_gmt":"2022-08-08T10:21:23","slug":"verblasste-parkberechtigung-wer-traegt-die-auto-abschleppkosten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/verblasste-parkberechtigung-wer-traegt-die-auto-abschleppkosten\/","title":{"rendered":"Verblasste Parkberechtigung \u2013 wer tr\u00e4gt die Auto-Abschleppkosten?"},"content":{"rendered":"\n<p>Wer tr\u00e4gt die Kosten, wenn ein Auto abgeschleppt wird, weil der Stempel auf der Parkberechtigung durch die Sonneneinstrahlung verblichen ist? Diese Frage hatte das Landgericht Koblenz zu entscheiden.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"der-sachverhalt\">Der Sachverhalt<\/h2>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger ist berechtigt, Sonderparkpl\u00e4tze f\u00fcr Schwerbehinderte zu nutzen. Im Jahr 2020 erhielt er zum Nachweis dieser Berechtigung von der Stadt B., der Beklagten, einen Parkausweis, den er an der Windschutzscheibe seines Autos befestigte.<\/p>\n\n\n\n<p>Am 07.07.2021 stellte der Kl\u00e4ger sein Auto am Bahnhof in K. auf einem Schwerbehinderten vorbehaltenen Parkplatz ab. Zu diesem Zeitpunkt war kein Dienstsiegel der Beklagten auf dem Parkausweis erkennbar. Wegen des fehlenden Stempels lie\u00df das Ordnungsamt den Wagen abschleppen und stellte dem Kl\u00e4ger daf\u00fcr Kosten in H\u00f6he von 259,94 Euro in Rechnung.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger vertrat im Prozess die Auffassung, die beklagte Stadt m\u00fcsse die Kosten f\u00fcr das Abschleppen und seine Anwaltskosten \u00fcbernehmen. Sie habe ihm einen mangelhaften Ausweis ohne Stempel ausgestellt. Wenn urspr\u00fcnglich ein Stempel existiert habe, sei er viel zu rasch verblasst, weil die Stadt eine falsche Stempelfarbe verwendet habe. Daher sei die Beklagte f\u00fcr das Geschehen verantwortlich.<\/p>\n\n\n\n<p>Diese verweigerte die Kosten\u00fcbernahme. Sie argumentierte, der Parkausweis sei bei \u00dcbergabe mit einem gut sichtbaren Dienstsiegel versehen gewesen, das offenbar durch das Sonnenlicht verblasst sei. Es sei eigens beschaffte, angeblich lichtbest\u00e4ndige Stempelfarbe verwendet worden. Wenn der Kl\u00e4ger den Ausweis der direkten Sonneneinstrahlung ausgesetzt habe und dadurch der Stempel verschwunden sei, habe er sich rechtzeitig um eine Erneuerung k\u00fcmmern m\u00fcssen.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"die-entscheidung\">Die Entscheidung<\/h2>\n\n\n\n<p>Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Nach einer Vernehmung der Ehefrau des Kl\u00e4gers und eines Mitarbeiters der Stadtverwaltung B. zeigte es sich \u00fcberzeugt, dass der Parkausweis zun\u00e4chst ordnungsgem\u00e4\u00df gestempelt war.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Beklagten k\u00f6nne auch nicht vorgeworfen werden, dass die Stempelfarbe anschlie\u00dfend innerhalb weniger Monate im Sonnenlicht so verblichen sei, dass das Siegel nicht mehr erkennbar war. Die Beh\u00f6rde m\u00fcsse die Stempel so anbringen, dass sie bei Ausstellung des Ausweises leserlich seien. Wenn der Aufdruck sp\u00e4ter durch die Sonne verblasse, falle das in den Verantwortungsbereich des B\u00fcrgers. Es stelle \u2013 so das Gericht weiter \u2013 keine Pflichtverletzung dar, wenn die Beh\u00f6rde keine lichtbest\u00e4ndige Farbe verwende.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger habe selbst daf\u00fcr sorgen m\u00fcssen, dass der unleserlich gewordene Parkausweis erneuert werde. Das habe er bei in der Vergangenheit verblichenen Stempeln auch bereits mehrfach so gehandhabt. Und sp\u00e4testens nach einem Hinweis des Ordnungsamtes der Stadt K. im April 2021 sei ihm bekannt gewesen, dass der Ausweis nicht mehr in Ordnung war. Auch wegen dieses weit \u00fcberwiegenden Mitverschuldens m\u00fcsse der Kl\u00e4ger in jedem Fall die Abschleppkosten allein tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"hinweis-zur-rechtslage\">Hinweis zur Rechtslage<\/h2>\n\n\n\n<p><strong>Auszug aus dem B\u00fcrgerlichen Gesetzbuch<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) Verletzt ein Beamter vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig die ihm einem Dritten gegen\u00fcber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. F\u00e4llt dem Beamten nur Fahrl\u00e4ssigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er f\u00fcr den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verz\u00f6gerung der Aus\u00fcbung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.<\/p>\n\n\n\n<p>(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 254 Mitverschulden<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Besch\u00e4digten mitgewirkt, so h\u00e4ngt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umst\u00e4nden, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Besch\u00e4digten darauf beschr\u00e4nkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungew\u00f6hnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des \u00a7 278 findet entsprechende Anwendung.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: LG Koblenz, Pressemitteilung vom 04.08.2022 zum Urteil 1 O 328\/21 vom 04.07.2022 (rkr)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wer tr\u00e4gt die Kosten, wenn ein Auto abgeschleppt wird, weil der Stempel auf der Parkberechtigung durch die Sonneneinstrahlung verblichen ist? Diese Frage hatte das Landgericht Koblenz zu entscheiden. Der Sachverhalt Der Kl\u00e4ger ist berechtigt, Sonderparkpl\u00e4tze f\u00fcr Schwerbehinderte zu nutzen. 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