{"id":68044,"date":"2022-08-08T12:24:04","date_gmt":"2022-08-08T10:24:04","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=68044"},"modified":"2022-08-08T12:24:04","modified_gmt":"2022-08-08T10:24:04","slug":"zum-schadenersatzanspruch-wegen-produkthaftung-bei-braunen-flecken-nach-dem-duengen-des-rollrasens","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zum-schadenersatzanspruch-wegen-produkthaftung-bei-braunen-flecken-nach-dem-duengen-des-rollrasens\/","title":{"rendered":"Zum Schadenersatzanspruch wegen Produkthaftung bei braunen Flecken nach dem D\u00fcngen des Rollrasens"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Mit Urteil vom 22.10.2021 wies das Amtsgericht M\u00fcnchen die Klage eines M\u00fcnchners gegen den Hersteller eines D\u00fcngers auf Schadenersatz in H\u00f6he von 1.244 Euro ab.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im Juli 2020 verlegte der Kl\u00e4ger auf seinem Grundst\u00fcck auf einer Fl\u00e4che von 28 qm Rollrasen. Anfang August 2020 erwarb er eine 8 kg Packung des von der Beklagten hergestellten und vertriebenen Langzeitrasend\u00fcngers, um den verlegten Rasen zu d\u00fcngen. Die Beklagte bewirbt ihren D\u00fcnger mit der Aussage, es bestehe keine Verbrennungsgefahr. Um den erworbenen D\u00fcnger auszubringen, erwarb der Kl\u00e4ger auch einen Streuwagen. Der Kl\u00e4ger f\u00fchrt aus, er habe den D\u00fcnger im August 2020 mit dem Streuwagen entsprechend den Vorgaben auf trockenem Rasen, ca. 1-2 Tage nach dem M\u00e4hen ausgebracht. Er habe nur ca. 0,8 kg des D\u00fcngers verbraucht, was einer Menge f\u00fcr 30 qm entspreche. Anschlie\u00dfend sei der Rasen ca. 10 Minuten bew\u00e4ssert worden. Nach wenigen Tagen h\u00e4tten sich auf dem Rasen erhebliche Verbrennungssch\u00e4den gezeigt. Diese w\u00fcrden auf einem Produktfehler des Langzeitrasend\u00fcngers beruhen. Er habe daher einen Anspruch nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Beklagte f\u00fchrt aus, der von ihr hergestellte D\u00fcnger sei fehlerfrei, es sei davon auszugehen, dass der Kl\u00e4ger das Produkt falsch angewendet habe. Das Schadensbild spreche f\u00fcr eine \u00dcberd\u00fcngung des Rasens. Der Kl\u00e4ger habe den Rasen wohl nicht genau nach den auf der Verpackung genannten Anweisungen ged\u00fcngt und gepflegt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Gericht wies die Klage vollumf\u00e4nglich ab. Die zust\u00e4ndige Richterin f\u00fchrte in der Begr\u00fcndung aus: \u201e(\u2026) Ein Anspruch des Kl\u00e4gers aus \u00a7 1 ProdHaftG ist nicht ersichtlich. Hierf\u00fcr m\u00fcsste der Kl\u00e4ger vortragen und beweisen, dass die Beklagte ein fehlerhaftes Produkt in Verkehr gebracht hat und dem Beklagten durch diesen Fehler ein Schaden entstanden ist. Vorliegend mangelt es bereits am substanziierten Vortrag eines Produktfehlers. Der Kl\u00e4ger tr\u00e4gt nicht vor, welcher Art der behauptete Mangel des D\u00fcngers \u00fcberhaupt sein soll. Er tr\u00e4gt auch sonst nichts vor, was auf einen Produktfehler des von der Beklagten in den Verkehr gebrachten Langzeitd\u00fcngers schlie\u00dfen lie\u00dfe. Der Kl\u00e4ger tr\u00e4gt lediglich einen Schaden vor. Er behauptet, wenige Tage nach der D\u00fcngung habe der Rasen erhebliche Verbrennungssch\u00e4den aufgewiesen. Er legt Lichtbilder vor, auf denen zu erkennen ist, dass der Rasen an einzelnen Stellen braun geworden ist. F\u00fcr eine teilweise Verbr\u00e4unung k\u00fcrzlich verlegten Rollrasens sind jedoch diverse Ursachen denkbar, wie zum Beispiel mangelndes Anwachsen des aufgebrachten Rollrasens aufgrund von Verlegungsfehlern, mangelnde W\u00e4sserung, Wurzelzerst\u00f6rung durch Sch\u00e4dlingsbefall oder teilweise \u00dcberd\u00fcngung aufgrund ungleichm\u00e4\u00dfiger Ausbringung des D\u00fcngers. Es kann somit keinesfalls vom Schaden auf einen Fehler des Produkts geschlossen werden. Gegen einen Produktfehler spricht vorliegend schon die Tatsache, dass der Rasen bei angeblich gleichm\u00e4\u00dfiger Ausbringung nicht gleichm\u00e4\u00dfig verbr\u00e4unt ist, sondern lediglich einzelne braune Flecken bestehen. H\u00e4tte der D\u00fcnger einen grunds\u00e4tzlichen Mangel, so m\u00fcsste sich dieser auch auf der gesamten Rasenfl\u00e4che ausgewirkt haben. Dies ist jedoch ausweislich der Lichtbilder nicht der Fall. (\u2026)\u201c<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Urteil ist rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: AG M\u00fcnchen, Pressemitteilung vom 05.08.2022 zum Urteil 113 C 2145\/21 vom 22.10.2021 (rkr)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Urteil vom 22.10.2021 wies das Amtsgericht M\u00fcnchen die Klage eines M\u00fcnchners gegen den Hersteller eines D\u00fcngers auf Schadenersatz in H\u00f6he von 1.244 Euro ab. Im Juli 2020 verlegte der Kl\u00e4ger auf seinem Grundst\u00fcck auf einer Fl\u00e4che von 28 qm Rollrasen. 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