{"id":68049,"date":"2022-08-08T12:26:23","date_gmt":"2022-08-08T10:26:23","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=68049"},"modified":"2022-08-08T12:26:23","modified_gmt":"2022-08-08T10:26:23","slug":"unzureichende-begruendung-der-nicht-vorlage-an-den-eugh-verletzt-das-recht-auf-den-gesetzlichen-richter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/unzureichende-begruendung-der-nicht-vorlage-an-den-eugh-verletzt-das-recht-auf-den-gesetzlichen-richter\/","title":{"rendered":"Unzureichende Begr\u00fcndung der Nicht-Vorlage an den EuGH verletzt das Recht auf den gesetzlichen Richter"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><a href=\"mailto:?subject=DATEV Aktuelles \u2013 Unzureichende Begr\u00fcndung der Nicht-Vorlage an den EuGH verletzt das Recht auf den gesetzlichen Richter&amp;body=https%3A%2F%2Fwww.datev-magazin.de%2Fnachrichten-steuern-recht%2Frecht%2Funzureichende-begruendung-der-nicht-vorlage-an-den-eugh-verletzt-das-recht-auf-den-gesetzlichen-richter-82784\"><\/a><strong>Der VerfGH Rheinland-Pfalz hat einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, die die Verpflichtung nationaler Gerichte zur Durchf\u00fchrung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH im Zusammenhang mit dem in den Lebensversicherungsrichtlinien verb\u00fcrgten Widerspruchsrecht und der Frage dessen rechtsmissbr\u00e4uchlicher Aus\u00fcbung betraf (Az. VGH B 70\/21).<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in Koblenz hat mit Beschluss vom 22. Juli 2022 einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, die die Verpflichtung nationaler Gerichte zur Durchf\u00fchrung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH im Zusammenhang mit dem in den Lebensversicherungsrichtlinien verb\u00fcrgten Widerspruchsrecht und der Frage dessen rechtsmissbr\u00e4uchlicher Aus\u00fcbung betraf.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Beschwerdef\u00fchrer erkl\u00e4rte im Jahr 2016 den Widerspruch zu einem 2002 abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag, der zum vereinbarten Vertragsende im M\u00e4rz 2012 bereits vollst\u00e4ndig abgewickelt worden war. Er begr\u00fcndete die Zul\u00e4ssigkeit seines Widerspruchs mit einer fehlerhaften Belehrung \u00fcber dieses Recht und mit unzu\u00adreichenden Verbraucherinformationen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Landgericht Trier wies die unter anderem auf R\u00fcckabwicklungsanspr\u00fcche in H\u00f6he von 17.319,51 Euro gerichtete Klage des Beschwerdef\u00fchrers ab, da der Versicherungs\u00advertrag nicht aufgrund des Widerspruchs unwirksam geworden sei. Dabei lie\u00df es offen, ob die Belehrung \u00fcber das Widerspruchsrecht ordnungsgem\u00e4\u00df war. Der Aus\u00fcbung des R\u00fccktrittsrechts stehe der Einwand des Rechtsmissbrauchs wegen Versto\u00dfes gegen Treu und Glauben entgegen. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass der Bestand des Vertrages \u00fcber eine sehr lange Zeit \u2013 auch noch nach endg\u00fcltiger Vertragsabwick\u00adlung \u2013 nicht in Frage gestellt worden sei.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Oberlandesgericht Koblenz wies die hiergegen gerichtete Berufung im Beschluss\u00adwege als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Es treffe entgegen der Auffassung des Beschwerdef\u00fch\u00adrers nicht zu, dass ein rechtsmissbr\u00e4uchliches Verhalten nur festgestellt werden k\u00f6nne, wenn die vom EuGH entwickelten Voraussetzungen eines Rechtsmissbrauchs \u2013 ins\u00adbesondere ein subjektives Element \u2013 vorl\u00e4gen. Der EuGH erkenne an, dass die natio\u00adnalen Gerichte einen Rechtsmissbrauch nach nationalem Recht pr\u00fcfen und feststellen d\u00fcrften, wenn \u2013 wie vorliegend \u2013 keine europ\u00e4ischen Regelungen zum Rechtsmiss\u00adbrauch getroffen seien. Demgegen\u00fcber sei die Entscheidungen des EuGH, auf die der Beschwerdef\u00fchrer sich berufe, zu Verbraucherkrediten und nicht zum Lebensversiche\u00adrungsrecht ergangen und nicht darauf \u00fcbertragbar. Auch der Sinn der Lebensversiche\u00adrungsrichtlinien werde durch die Anwendung der nationalen Grunds\u00e4tze rechtsmiss\u00adbr\u00e4uchlichen Verhaltens nicht gef\u00e4hrdet. Die hiergegen gerichtete Anh\u00f6rungsr\u00fcge wies das Oberlandesgericht zur\u00fcck.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Mit seiner Verfassungsbeschwerde wandte sich der Beschwerdef\u00fchrer gegen die Beschl\u00fcsse des Oberlandesgerichts und machte eine Verletzung des Willk\u00fcrverbots im Hinblick auf den gesetzlichen Richter und des Rechts auf effektiven Rechtsschutz geltend. Insbesondere habe das Oberlandesgericht willk\u00fcrlich gegen seine Pflicht zur Vorlage an den EuGH versto\u00dfen. Es habe n\u00e4mlich eine klare oder gekl\u00e4rte Rechtslage des Unionsrechts, die eine Vorlage entbehrlich machen w\u00fcrde, ohne nachvollziehbare Begr\u00fcndung unterstellt. Es sei insoweit schon zweifelhaft, ob der Rechtsmissbrauchs\u00adeinwand in F\u00e4llen unzureichender Belehrung \u00fcber das Widerspruchsrecht unionsrecht\u00adlich \u00fcberhaupt angewendet werden d\u00fcrfe. Eindeutig gekl\u00e4rt sei sp\u00e4testens seit einer Entscheidung des EuGH aus dem Jahr 2021 jedenfalls, dass der Berufung auf ein unionsrechtlich begr\u00fcndetes Widerspruchsrecht eine allein nach nationalen, aus\u00adschlie\u00dflich objektiven, Kriterien beurteilte Rechtsmissbr\u00e4uchlichkeit nicht entgegen\u00adgehalten werden d\u00fcrfe; vielmehr m\u00fcsse stets auch ein subjektives Element vorliegen. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens hielt die Verfassungsbeschwerde dagegen f\u00fcr unzul\u00e4ssig, da die Vorlagepflicht nicht, jedenfalls aber nicht willk\u00fcrlich, verletzt worden sei. Die angegriffene Entscheidung sei vertretbar und \u00fcberzeugend begr\u00fcndet und stehe im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowie zahlreicher Obergerichte.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Beschluss des Oberlandesgerichts, mit dem die Berufung zur\u00fcckgewiesen wurde, verletze den Beschwerdef\u00fchrer in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 6 Abs. 1 der Verfassung f\u00fcr Rheinland-Pfalz \u2013 LV \u2013). Der EuGH sei gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 LV. Komme ein deutsches Gericht seiner Pflicht zur Anrufung des EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 Abs. 3 Vertrag \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union \u2013 AEUV \u2013 nicht nach, k\u00f6nne dem Rechtsschutzsuchenden des Ausgangsrechtsstreits der gesetzliche Richter ent\u00adzogen sein. Dabei stelle nicht jede Verletzung der unionsrechtlichen Vorlagepflicht zugleich einen Versto\u00df gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter dar. Eine Ver\u00adletzung von Verfassungsrecht liege nur vor, wenn die Auslegung und Anwendung der Zust\u00e4ndigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht mehr verst\u00e4ndlich erscheine und offensichtlich unhaltbar sei. Offensichtlich unhaltbar gehandhabt werde Art. 267 Abs. 3 AEUV im Falle der Unvollst\u00e4ndigkeit der Rechtsprechung unter anderem dann, wenn das Fachgericht das \u2013 grunds\u00e4tzlich von der Vorlagepflicht befreiende \u2013 Vorliegen einer von vornherein eindeutigen oder zweifelsfrei gekl\u00e4rten Rechtslage ohne sachliche bzw. sachlich einleuchtende Begr\u00fcndung annehme. Die Pflicht der Fachgerichte zur Begr\u00fcn\u00addung folge aus der verfassungsrechtlichen Gew\u00e4hrleistung des Rechts auf den gesetz\u00adlichen Richter. Dabei wirke die Integrationsverantwortung des Grundgesetzes und der Landesverfassung auf diese Begr\u00fcndungspflicht ein. Die unionale Vorlagepflicht sowie die auch dem Unionsrecht entstammende Pflicht zur Begr\u00fcndung der Nichtvorlage w\u00fcrden n\u00e4mlich verfassungsrechtlich durch das Recht auf den gesetzlichen Richter abgesichert, wobei die Verfassungsgerichte ihre Integrationsverantwortung durch die Kontrolle der Fachgerichte auf die Beachtung dieser Pflichten unter der Perspektive der Garantie des gesetzlichen Richters wahrn\u00e4hmen. Das Fachgericht m\u00fcsse deshalb Gr\u00fcnde angeben, die dem Verfassungsgericht die gebotene Kontrolle am Ma\u00dfstab der Verfassung \u00fcberhaupt erst erm\u00f6glichten. Sei die verfassungsgerichtliche Kontrolle auf eine Vertretbarkeitspr\u00fcfung beschr\u00e4nkt, m\u00fcsse sich umgekehrt gerade die Vertretbar\u00adkeit der Handhabung der Vorlagepflicht aus der Begr\u00fcndung des Fachgerichts ergeben. Das Fachgericht m\u00fcsse eine nachvollziehbare, vertretbare Begr\u00fcndung daf\u00fcr geben, dass die ma\u00dfgebliche Rechtsfrage durch den EuGH bereits entschieden oder die rich\u00adtige Antwort auf diese Rechtsfrage derart offenkundig ist, dass f\u00fcr einen vern\u00fcnftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Diese Anforderungen habe das Oberlandesgericht nicht gewahrt. Es sei n\u00e4mlich nach Art. 267 Abs. 3 AEUV verpflichtet gewesen, ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH dazu durchzuf\u00fchren, ob und unter welchen Voraussetzungen es mit Unionsrecht vereinbar ist, wenn die Aus\u00fcbung eines durch die Lebensversicherungsrichtlinien garantierten Widerspruchsrechts wegen Rechtsmissbrauchs des Versicherungs\u00adnehmers ausgeschlossen wird, obwohl dieser nicht ordnungsgem\u00e4\u00df \u00fcber sein Recht belehrt wurde. Insoweit greife keine der vom EuGH anerkannten Ausnahmen von der Vorlagepflicht. Insbesondere sei die Beantwortung der entscheidungserheblichen Fragen \u2013 die sich der Richtlinie nicht eindeutig entnehmen lasse \u2013 in der Recht\u00adsprechung des EuGH nicht ersch\u00f6pfend gekl\u00e4rt. Im Hinblick auf die vergleichbaren Zwecke der jeweiligen Vertragsl\u00f6sungsrechte der Verbraucherkreditrichtlinie und der Lebensversicherungsrichtlinien folge dies nicht zuletzt aus der j\u00fcngsten Rechtspre\u00adchung des EuGH zu den Grenzen des Rechtsmissbrauchseinwands bei der Aus\u00fcbung des Widerrufsrechts im Verbraucherkreditvertragsrecht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Oberlandesgericht habe keine hinreichend tragf\u00e4hige Begr\u00fcndung gegeben, warum es gleichwohl von einer Vorlage abgesehen habe. Es k\u00f6nne sich aufgrund der j\u00fcngsten Entscheidung des EuGH zur Verbraucherkreditrichtlinie zun\u00e4chst nicht ohne Weiteres auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Handhabung des Rechtsmissbrauchseinwands im Lebensversicherungsrecht und des Bundes\u00adverfassungsgerichts, das diese unter dem Blickwinkel des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht beanstandet hatte, st\u00fctzen. Auch im \u00dcbrigen lieferten die Ausf\u00fchrungen des Ober\u00adlandesgerichts keine vertretbare und nachvollziehbare Begr\u00fcndung f\u00fcr das Absehen von einer Vorlage. So habe sich das Oberlandesgericht insbesondere nicht hinreichend mit der aktuellen Rechtsprechung des EuGH und mit den Zielen des in den Lebens\u00adversicherungsrichtlinien gew\u00e4hrleisteten R\u00fccktrittsrechts \u2013 bzw. deren m\u00f6glicher Beein\u00adtr\u00e4chtigung durch die Anwendung des nationalen Rechtsmissbrauchseinwands \u2013 aus\u00adeinandergesetzt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Da die Verfassungsbeschwerde bereits wegen einer Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter erfolgreich war, k\u00f6nne schlie\u00dflich dahinstehen, ob zugleich der vom Beschwerdef\u00fchrer ebenfalls ger\u00fcgte allgemeine Justizgew\u00e4hrleistungsanspruch verletzt sei.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: VerfGH Rheinland-Pfalz<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der VerfGH Rheinland-Pfalz hat einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, die die Verpflichtung nationaler Gerichte zur Durchf\u00fchrung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH im Zusammenhang mit dem in den Lebensversicherungsrichtlinien verb\u00fcrgten Widerspruchsrecht und der Frage dessen rechtsmissbr\u00e4uchlicher Aus\u00fcbung betraf (Az. 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