{"id":68055,"date":"2022-08-08T12:28:06","date_gmt":"2022-08-08T10:28:06","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=68055"},"modified":"2022-08-08T12:28:06","modified_gmt":"2022-08-08T10:28:06","slug":"schulbesuchsaufforderung-mit-zwangsgeldandrohung-rechtmaessig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/schulbesuchsaufforderung-mit-zwangsgeldandrohung-rechtmaessig\/","title":{"rendered":"Schulbesuchsaufforderung mit Zwangsgeldandrohung rechtm\u00e4\u00dfig"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Die Bezirksregierung D\u00fcsseldorf durfte gegen die Mutter eines den Pr\u00e4senzunterricht verweigernden Gymnasialsch\u00fclers eine Schulbesuchsaufforderung erlassen und f\u00fcr den Fall, dass der Sch\u00fcler die Schule weiter nicht besucht, die Festsetzung eines Zwangsgeldes in H\u00f6he von 2.500 Euro androhen. Das hat die 18. Kammer des Verwaltungsgerichts D\u00fcsseldorf mit Beschluss vom 05. August 2022 entschieden und einen gegen die beh\u00f6rdliche Aufforderung gerichteten Eilantrag der Mutter abgelehnt.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der 15-j\u00e4hrige D\u00fcsseldorfer Gymnasialsch\u00fcler besucht bereits seit November 2021 die Schule nicht mehr, und zwar aus Angst, sich und in der Folge seine Mutter mit dem Corona-Virus zu infizieren. Obwohl weder er noch seine Mutter zu einer Risikogruppe geh\u00f6ren, sind beide der Ansicht, w\u00e4hrend der Corona-Pandemie seien mit einem Schulbesuch nicht hinnehmbare Gesundheitsgefahren verbunden. Seine in diesem Zusammenhang im Jahr 2021 gestellten Antr\u00e4ge auf Befreiung vom Pr\u00e4senzunterricht blieben indes erfolglos. Die entsprechenden Entscheidungen der Schule wurden in einem gerichtlichen Eilverfahren in zwei Instanzen best\u00e4tigt (VG D\u00fcsseldorf, <a href=\"https:\/\/www.vg-duesseldorf.nrw.de\/behoerde\/presse\/pressemitteilungen\/archiv\/2021\/2128\/index.php\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Beschluss vom 25. August 2021 \u2013 7 L 1811\/21<\/a> sowie OVG NRW, Beschluss vom 22. September 2021 \u2013 19 B 1458\/21 -).<\/p>\n\n\n\n<p>Weil der Sch\u00fcler den Schulbesuch dennoch weiterhin verweigerte, forderte die Bezirksregierung D\u00fcsseldorf die Mutter des Sch\u00fclers im Rahmen einer Ordnungsverf\u00fcgung auf, den Schulbesuch ihres Sohnes sicherzustellen, und drohte f\u00fcr den Fall der Nichterf\u00fcllung die Festsetzung eines Zwangsgeldes in H\u00f6he von 2.500 Euro an. Die Ablehnung des Eilantrages der Mutter mit Beschluss vom 05.08.2022 hat das Gericht wie folgt begr\u00fcndet:<\/p>\n\n\n\n<p>Die betreffende Anordnung beruhe auf der gesetzlich verankerten Verantwortung der Eltern, ihr schulpflichtiges Kind regelm\u00e4\u00dfig am Unterricht teilnehmen zu lassen. Die sich aus dieser Verpflichtung ergebenden Einschr\u00e4nkungen des Elternrechts seien vor dem Hintergrund der gesetzlichen Schulpflicht verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Schulbesuchsaufforderung sei mit Blick auf die Verweigerung des Schulbesuchs auch erforderlich gewesen. Gr\u00fcnde, aus denen die Mutter des Sch\u00fclers nicht f\u00fcr einen regelm\u00e4\u00dfigen Schulbesuch Sorge tragen k\u00f6nne, seien nicht ersichtlich. Solche Gr\u00fcnde seien insbesondere nicht in den Infektionsrisiken durch das Corona-Virus zu sehen. Im Verh\u00e4ltnis zwischen Sch\u00fcler und Staat bestehe kein Anspruch auf einen absoluten Ausschluss einer Infektion mit diesem Virus. Das Risiko, am Corona-Virus zu erkranken, lasse sich mit den zur Verf\u00fcgung stehenden M\u00f6glichkeiten auf ein hinnehmbares Ma\u00df reduzieren. So k\u00f6nne das Infektionsrisiko auch in der Schule durch das freiwillige Tragen einer Maske minimiert werden und k\u00f6nnten Impfungen die Auswirkungen einer m\u00f6glichen Infektion vermindern. Zudem existierten in Zusammenschau mit diesen M\u00f6glichkeiten ausreichende staatliche Schutzvorkehrungen. Das Ministerium f\u00fcr Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen habe f\u00fcr das kommende Schuljahr 2022\/2023 ein Handlungskonzept mit zahlreichen Ma\u00dfnahmen erstellt. Dar\u00fcber hinaus treffe der Staat mit den derzeit beabsichtigten \u00c4nderungen des Infektionsschutzgesetzes bereits jetzt Vorsorge f\u00fcr eine m\u00f6gliche negative Entwicklung des Infektionsgeschehens im Herbst und Winter.<\/p>\n\n\n\n<p>Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht f\u00fcr das Land Nordrhein-Westfalen in M\u00fcnster eingelegt werden.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: VG D\u00fcsseldorf, Pressemitteilung vom 05.08.2022 zum Beschluss 18 L 621\/22 vom 05.08.2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Bezirksregierung D\u00fcsseldorf durfte gegen die Mutter eines den Pr\u00e4senzunterricht verweigernden Gymnasialsch\u00fclers eine Schulbesuchsaufforderung erlassen und f\u00fcr den Fall, dass der Sch\u00fcler die Schule weiter nicht besucht, die Festsetzung eines Zwangsgeldes in H\u00f6he von 2.500 Euro androhen. Das hat die 18. Kammer des Verwaltungsgerichts D\u00fcsseldorf mit Beschluss vom 05. 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