{"id":68121,"date":"2022-08-15T11:21:36","date_gmt":"2022-08-15T09:21:36","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=68121"},"modified":"2023-08-25T12:18:37","modified_gmt":"2023-08-25T10:18:37","slug":"kritisch-dstv-zu-geplanten-aenderungen-bei-cloud-kassen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kritisch-dstv-zu-geplanten-aenderungen-bei-cloud-kassen\/","title":{"rendered":"Kritisch: DStV zu geplanten \u00c4nderungen bei Cloud-Kassen"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Das BMF plant, zur Nutzung elektronischer Aufzeichnungssysteme nebst zertifizierter technischer Sicherheitseinrichtung (TSE) weitreichende \u00c4nderungen im Anwendungserlass zu \u00a7 146a AO zu ver\u00f6ffentlichen. Der \u00c4nderungsvorschlag wirft jedoch teils mehr Fragen auf, als dass er Rechtssicherheiten schafft. In seiner Stellungnahme zum BMF-Entwurf fordert der DStV diverse Konkretisierungen und Klarstellungen.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Gerade einmal ein gutes Jahr ist vergangen, da die letzte Frist im Zusammenhang mit der mitunter recht holprigen Umr\u00fcstung elektronischer Kassen auf TSE abgelaufen ist. Schon droht neue Aufregung: Das BMF sieht weiteren Regelungsbedarf. Insbesondere in puncto Ausfall der TSE oder des elektronischen Aufzeichnungsger\u00e4ts seien Klarstellungen erforderlich. Enge Rahmenbedingungen f\u00fcr einen Notfallbetrieb sollen den sicheren Fortgang im Offline-Modus bei sog. Cloud-Kassen gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) zeigt in seiner <a href=\"https:\/\/www.dstv.de\/wp-content\/uploads\/2022\/08\/DStV-Stellungnahme-12_22-zur-Aenderung-des-Anwendungserlasses-zur-Abgabenordnung-zu-%C2%A7146a1.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\" class=\"broken_link\">Stellungnahme S 12\/22<\/a>, dass versch\u00e4rfte Anforderungen an Nachweispflichten vor allem eines sicherstellen: h\u00f6heren Dokumentationsaufwand und zus\u00e4tzliche Kosten auf Seiten der Anwender.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"ausfallst%c3%b6rung-der-tse-neue-eindeutige-kennzeichnung-auf-dem-beleg-erforderlich\">Ausfall\/St\u00f6rung der TSE: neue eindeutige Kennzeichnung auf dem Beleg erforderlich<\/h2>\n\n\n\n<p>Bereits derzeit gilt: \u201e\u2026 der Ausfall der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung [muss] auf dem Beleg durch eine eindeutige Kennzeichnung ersichtlich sein.\u201c Bedurfte es hierf\u00fcr bislang einer fehlenden Transaktionsnummer oder sonstigen eindeutigen Kennzeichnung, soll k\u00fcnftig der Zeitpunkt der letzten erfolgreichen Signatur die entscheidende Information darstellen.<\/p>\n\n\n\n<p>Zwar sollen Kassensysteme, die diese Anforderungen nicht erf\u00fcllen, bis 31.12.2023 unter bestimmten Voraussetzungen weiterbetrieben werden k\u00f6nnen. Dennoch ist es aus Perspektive des DStV h\u00f6chst bedauerlich, dass die Unternehmer lediglich f\u00fcr einen sehr kurzen zeitlichen Horizont auf die Akzeptanz der von ihnen angeschafften Systeme nebst technischen Vorgaben vertrauen k\u00f6nnen. Hier sollten zuk\u00fcnftig deutlich l\u00e4ngere Zeithorizonte greifen.<\/p>\n\n\n\n<p>Zugleich weist der DStV darauf hin: \u201eGut Ding will Weile haben\u201c. Sind neue bzw. entsprechend aktualisierte Software-L\u00f6sungen nicht rechtzeitig und kosteng\u00fcnstig auf dem Markt, kommen am Ende stets die Steuerpflichtigen in Bedr\u00e4ngnis. Um etwaigem Umstellungschaos im Einzelhandel mitten im Weihnachtstrubel von vornherein vorzubeugen, fordert der DStV f\u00fcr die neuen Vorgaben eine gro\u00dfz\u00fcgige Ausweitung des Nichtbeanstandungszeitraums etwa bis 31.12.2024.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"notfallbetrieb-bei-cloud-kassen-verbindungsma%c3%9fst%c3%a4be-lassen-anwender-%e2%80%9eaus-allen-wolken-fallen%e2%80%9c\">Notfallbetrieb bei Cloud-Kassen: Verbindungsma\u00dfst\u00e4be lassen Anwender \u201eaus allen Wolken fallen\u201c<\/h2>\n\n\n\n<p>F\u00fcr Cloud-L\u00f6sungen ist im BMF-Entwurf Folgendes geplant: \u201eSofern die Nutzung eines elektronischen Aufzeichnungssystems mit Kassenfunktion erfolgt, \u2026 [das] \u00fcber eine Internet- oder andere Kommunikationsverbindung angebunden ist, stellt der Ausfall dieser Kommunikationsverbindung einen Ausfall des elektronischen Aufzeichnungssystems dar.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p>Grunds\u00e4tzlich vorausgesetzt wird, dass das elektronische Aufzeichnungssystem im normalen Betrieb stabil und st\u00f6rungsfrei l\u00e4uft. Treten h\u00e4ufiger St\u00f6rungen auf, seien das elektronische System oder die Einsatzumgebung entsprechend anzupassen.<\/p>\n\n\n\n<p>Problematisch: Die digitale Infrastruktur in Deutschland ist vielerorts alles andere als stabil, Internetverbindungen selten dauerhaft st\u00f6rungsfrei. Gerade in l\u00e4ndlichen Regionen bereiten relativ langsame und mitunter durchaus schwankende Internetverf\u00fcgbarkeiten Schwierigkeiten. Dabei ist es Aufgabe der Politik, die notwendigen Rahmenbedingungen zu schaffen. Via Verwaltungsanweisungen das Pflichtenheftchen der Unternehmer zu f\u00fcllen und in St\u00f6rungsf\u00e4llen mitunter weitreichende Systemumstellungen zu fordern, erscheint an dieser Stelle nicht angemessen. Dies gilt einmal mehr, als dass der politische Beitrag \u2013 der im Koalitionsvertrag 2021 verk\u00fcndete umfassende digitale Aufbruch \u2013 auf sich warten l\u00e4sst. Insofern fordert der DStV praktikable und \u2013 insbesondere unter Ber\u00fccksichtigung der gegenw\u00e4rtigen Internetversorgung \u2013 angemessene Vorgaben.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: <\/em>DStV, Mitteilung vom 11.08.2022<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das BMF plant, zur Nutzung elektronischer Aufzeichnungssysteme nebst zertifizierter technischer Sicherheitseinrichtung (TSE) weitreichende \u00c4nderungen im Anwendungserlass zu \u00a7 146a AO zu ver\u00f6ffentlichen. Der \u00c4nderungsvorschlag wirft jedoch teils mehr Fragen auf, als dass er Rechtssicherheiten schafft. In seiner Stellungnahme zum BMF-Entwurf fordert der DStV diverse Konkretisierungen und Klarstellungen. 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