{"id":68134,"date":"2022-08-15T11:36:28","date_gmt":"2022-08-15T09:36:28","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=68134"},"modified":"2022-08-15T11:36:28","modified_gmt":"2022-08-15T09:36:28","slug":"regelung-der-bremischen-beihilfeverordnung-ueber-die-beihilfefaehigkeit-der-bei-vollstationaerer-pflege-anfallenden-verpflegungs-unterkunfts-und-investitionskosten-ist-unwirksam","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/regelung-der-bremischen-beihilfeverordnung-ueber-die-beihilfefaehigkeit-der-bei-vollstationaerer-pflege-anfallenden-verpflegungs-unterkunfts-und-investitionskosten-ist-unwirksam\/","title":{"rendered":"Regelung der Bremischen Beihilfeverordnung \u00fcber die Beihilfef\u00e4higkeit der bei vollstation\u00e4rer Pflege anfallenden Verpflegungs-, Unterkunfts- und Investitionskosten ist unwirksam"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Das Bremische Beamtengesetz erm\u00e4chtigt nicht zum Erlass einer Rechtsverordnung, welche die Beihilfef\u00e4higkeit der im Rahmen einer vollstation\u00e4ren Betreuung und Pflege anfallenden Verpflegungs-, Unterkunfts- und Investitionskosten zu Lasten der Beihilfeberechtigten \u00e4ndert. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 11.08.2022 entschieden.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Bremische Beihilfeverordnung (BremBVO) enthielt in ihrer bis Ende Juni 2019 ma\u00dfgeblichen Fassung eine Regelung \u00fcber die Beihilfef\u00e4higkeit von Aufwendungen f\u00fcr Verpflegung und Unterkunft (einschlie\u00dflich der Investitionskosten der Einrichtung) aus Anlass einer vollstation\u00e4ren Pflege, in der sie einen von den Beamten und Versorgungsempf\u00e4ngern bis zur H\u00f6he eines bestimmten Prozentsatzes ihrer Dienst- und Versorgungsbez\u00fcge selbst zu tragenden Betrag festlegte. F\u00fcr den dar\u00fcber hinausgehenden Betrag bestand ein Anspruch auf Beihilfe. Mit Wirkung zum 1. Juli 2019 wurde die betreffende Vorschrift ersetzt. Nach der neuen Verordnungsregelung (in \u00a7 4j Abs. 2 Satz 1 und 2 BremBVO) sind unter anderem die genannten Pflegenebenkosten beihilfef\u00e4hig, sofern nach Abzug aller ma\u00dfgeblichen Kosten von den Bruttobez\u00fcgen nach dem Bremischen Beamtenbesoldungs- und Versorgungsgesetz h\u00f6chstens ein nach bestimmten Parametern zu berechnender Selbstbehalt verbleibt.<\/p>\n\n\n\n<p>Gegen diese Neuregelung wandte sich der Antragsteller mit seiner Normenkontrolle. Er trat 2003 in den Ruhestand und wurde 2018 zur Betreuung und Pflege vollstation\u00e4r in einer Pflegeeinrichtung aufgenommen. Er erhielt insoweit von der Antragsgegnerin unter anderem auch f\u00fcr die Verpflegungs-, Unterkunfts- und Investitionskosten Beihilfeleistungen, die nach dem Inkrafttreten der vorgenannten Neuregelung um monatlich 236 Euro geringer ausfielen. Das Oberverwaltungsgericht hat die angegriffene Vorschrift wegen Versto\u00dfes gegen die verfassungsrechtlich (Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz \u2013 GG) verankerte beamtenrechtliche F\u00fcrsorgepflicht f\u00fcr unwirksam erkl\u00e4rt.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aus anderen Gr\u00fcnden best\u00e4tigt und die Revision der Antragsgegnerin zur\u00fcckgewiesen. Die Vorschrift des \u00a7 4j Abs. 2 Satz 1 und 2 BremBVO verletzt bereits den Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes, der wegen des Zusammenhangs der Beihilfe mit der den Beamten und Versorgungsempf\u00e4ngern lebenslang geschuldeten Alimentation auch im Beihilferecht gilt. Danach muss der parlamentarische Landesgesetzgeber die tragenden Strukturprinzipien und wesentlichen Einschr\u00e4nkungen des Beihilfesystems selbst festlegen. Dieser hat unter dem letztgenannten Gesichtspunkt grunds\u00e4tzlich selbst dar\u00fcber zu entscheiden, dass und in welchem Ma\u00dfe ein bestehender Beihilfestandard abgesenkt werden darf. Deshalb ist eine \u2013 wie hier f\u00fcr die Inanspruchnahme vollstation\u00e4rer Pflege \u2013 vom Verordnungsgeber zu Lasten jedenfalls eines Teils der Beamten und Versorgungsempf\u00e4nger vorgenommene \u00c4nderung des Umfangs der bislang als beihilfef\u00e4hig anerkannten Aufwendungen nur wirksam, wenn sie auf einer hinreichend bestimmten Verordnungserm\u00e4chtigung des parlamentarischen Landesgesetzgebers beruht. Schr\u00e4nkt der Verordnungsgeber die Beihilfef\u00e4higkeit \u2013 wie hier \u2013 unter Festlegung eines den Betroffenen verbleibenden Betrages ein, der zur Sicherstellung des amtsangemessenen Lebensunterhalts in der jeweiligen Belastungssituation dienen soll, m\u00fcssen aus einer gesetzlichen Grundlage zumindest auch die Parameter f\u00fcr die Berechnung dieses Betrages hinreichend klar hervorgehen. Diesen Anforderungen wird die im Bremischen Beamtengesetz enthaltene Regelung (\u00a7 80 Bremisches Beamtengesetz in der bis zum 31. Mai 2019 ma\u00dfgeblichen Fassung) nicht gerecht. Ihr ist bereits nicht zu entnehmen, dass die Verwaltung befugt ist, die Beihilfef\u00e4higkeit der Aufwendungen f\u00fcr Verpflegung und Unterkunft einschlie\u00dflich der Investitionskosten bei vollstation\u00e4rer Pflege zu beschr\u00e4nken.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: BVerwG, Pressemitteilung vom 11.08.2022 zum Urteil 5 CN 1.21 vom 11.08.2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Bremische Beamtengesetz erm\u00e4chtigt nicht zum Erlass einer Rechtsverordnung, welche die Beihilfef\u00e4higkeit der im Rahmen einer vollstation\u00e4ren Betreuung und Pflege anfallenden Verpflegungs-, Unterkunfts- und Investitionskosten zu Lasten der Beihilfeberechtigten \u00e4ndert. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 11.08.2022 entschieden. 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