{"id":68136,"date":"2022-08-15T11:37:01","date_gmt":"2022-08-15T09:37:01","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=68136"},"modified":"2022-08-15T11:37:01","modified_gmt":"2022-08-15T09:37:01","slug":"begrenzte-klagemoeglichkeiten-der-gleichstellungsbeauftragten-im-organstreitverfahren-gegen-die-dienststellenleitung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/begrenzte-klagemoeglichkeiten-der-gleichstellungsbeauftragten-im-organstreitverfahren-gegen-die-dienststellenleitung\/","title":{"rendered":"Begrenzte Klagem\u00f6glichkeiten der Gleichstellungsbeauftragten im Organstreitverfahren gegen die Dienststellenleitung"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Die Gleichstellungsbeauftrage einer Beh\u00f6rde kann nicht uneingeschr\u00e4nkt alle Entscheidungen der Dienststellenleitung, die ihrer Auffassung nach gegen gleichstellungsrechtliche Vorschriften versto\u00dfen, mit einer verwaltungsgerichtlichen Klage angreifen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 11.08.2022 entschieden.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Kl\u00e4gerin, die Gleichstellungsbeauftragte des Bundesnachrichtendienstes (BND), beanstandete die \u00c4nderung der verwaltungsinternen F\u00f6rderungsrichtlinie des BND durch den beklagten Dienststellenleiter. Nach dieser setzte die Bef\u00f6rderung in eine A 16-F\u00fchrungsposition urspr\u00fcnglich die Absolvierung einer dreij\u00e4hrigen A 15-Sachgebietsleitung voraus. Mit der angegriffenen \u00c4nderung ist vorgesehen, dass die Bew\u00e4hrung f\u00fcr diese F\u00fchrungsposition in mindestens zwei (jeweils zumindest zweij\u00e4hrigen) unterschiedlichen regelbeurteilten A 15-Sachgebietsleitungen zu erfolgen hat, von denen eine durch die entsprechende Verwendung in einer obersten Bundesbeh\u00f6rde oder als Residenturleitung ersetzt werden kann. Die Kl\u00e4gerin machte gegen\u00fcber der Dienststellenleitung geltend, die \u00c4nderung der F\u00f6rderungsrichtlinie verletze gleichstellungsrechtliche Vorgaben des Gesetzes und stelle eine nicht gerechtfertigte mittelbare Diskriminierung der weiblichen Besch\u00e4ftigten des BND dar, die mit verfassungsrechtlichen Gleichheitsrechten (Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes \u2013 GG) nicht vereinbar sei. Ihren darauf gest\u00fctzten Einspruch hielt der Beklagte f\u00fcr unbegr\u00fcndet. Er blieb auch bei der n\u00e4chsth\u00f6heren Dienststellenleitung ohne Erfolg. Nach gescheiterten Einigungsversuchen hat die Gleichstellungsbeauftragte Klage bei dem Bundesverwaltungsgericht erhoben, die auf die Feststellung gerichtet ist, dass die Zur\u00fcckweisung ihres Einspruchs rechtwidrig gewesen sei.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Bundesverwaltungsgericht, das im ersten und letzten Rechtszug \u00fcber Klagen zu entscheiden hat, denen Vorg\u00e4nge im Gesch\u00e4ftsbereich des BND zugrunde liegen, hat die Klage mangels Klagebefugnis der Gleichstellungsbeauftragten abgewiesen. Zwar er\u00f6ffnet das Gesetz (\u00a7 34 Abs. 2 Bundesgleichstellungsgesetz \u2013 BGleiG) der Gleichstellungsbeauftragten die M\u00f6glichkeit, in bestimmten F\u00e4llen eine Kompetenzklage gegen die Dienststellenleitung zu erheben, unter anderem wenn diese \u2013 wie hier allein in Betracht kommend \u2013 \u201eRechte der Gleichstellungsbeauftragten\u201c verletzt hat. Damit sind allein die Mitwirkungs-, Beteiligungs-, Informations- und Verfahrensrechte gemeint, die der Gleichstellungsbeauftragten als Organ der Dienststelle gesetzlich einger\u00e4umt worden sind. Dementsprechend kann die Gleichstellungsbeauftragte auch nur die Beachtung dieser Organrechte gerichtlich \u00fcberpr\u00fcfen lassen. Die hier von der Gleichstellungsbeauftragten im konkreten Verfahren als verletzt ger\u00fcgten Vorschriften \u00fcber die Gleichstellung von Frauen und M\u00e4nnern (wie das Gleichheitsrecht aus Art. 3 Abs. 2 GG) begr\u00fcnden keine Organrechte der Gleichstellungsbeauftragten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: BVerwG, Pressemitteilung vom 11.08.2022 zum Urteil 5 A 2.21 vom 11.08.2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Gleichstellungsbeauftrage einer Beh\u00f6rde kann nicht uneingeschr\u00e4nkt alle Entscheidungen der Dienststellenleitung, die ihrer Auffassung nach gegen gleichstellungsrechtliche Vorschriften versto\u00dfen, mit einer verwaltungsgerichtlichen Klage angreifen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 11.08.2022 entschieden. Die Kl\u00e4gerin, die Gleichstellungsbeauftragte des Bundesnachrichtendienstes (BND), beanstandete die \u00c4nderung der verwaltungsinternen F\u00f6rderungsrichtlinie des BND durch den beklagten Dienststellenleiter. 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