{"id":68141,"date":"2022-08-22T15:41:19","date_gmt":"2022-08-22T13:41:19","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=68141"},"modified":"2022-08-22T15:41:19","modified_gmt":"2022-08-22T13:41:19","slug":"keine-hinzuschaetzungen-bei-einer-gmbh-wegen-unklarer-mittelherkunft-bei-ihrem-gesellschafter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/keine-hinzuschaetzungen-bei-einer-gmbh-wegen-unklarer-mittelherkunft-bei-ihrem-gesellschafter\/","title":{"rendered":"Keine Hinzusch\u00e4tzungen bei einer GmbH wegen unklarer Mittelherkunft bei ihrem Gesellschafter"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Verdeckte Bareinlagen f\u00fchren nicht allein deshalb zu Hinzusch\u00e4tzungen von Betriebseinnahmen bei einer Kapitalgesellschaft, weil die Mittelherkunft beim Gesellschafter nicht aufkl\u00e4rbar ist. Dies hat der 10. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster mit Urteil vom 18. Mai 2022 (Az. 10 K 261\/17 K,U) entschieden.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Kl\u00e4gerin, eine GmbH, betrieb in den Streitjahren einen Gro\u00dfhandel und t\u00e4tigte hierbei auch Barums\u00e4tze. Im Rahmen einer Betriebspr\u00fcfung stellte das Finanzamt zum einen Aufzeichnungsm\u00e4ngel bei der F\u00fchrung der offenen Ladenkasse der Kl\u00e4gerin fest. Zum anderen hatte der Alleingesellschafter Bareinlagen in die Kasse get\u00e4tigt. Diese stammten nach dessen eigenen Angaben aus ihm pers\u00f6nlich gew\u00e4hrten Darlehen von verschiedenen Darlehensgebern und aus im Privatverm\u00f6gen vorhandenen Barr\u00fccklagen aus nicht versteuerten Silberverk\u00e4ufen in den neunziger Jahren. Die Betriebspr\u00fcfung f\u00fchrte unter Auswertung der privaten Konten des Alleingesellschafters und seiner Ehefrau Bargeldverkehrsrechnungen durch, die auch die Finanzierung privater Reihenh\u00e4user ber\u00fccksichtigte. Diese f\u00fchrten zu H\u00f6chstfehlbetr\u00e4gen, die das Finanzamt als Mehreinnahmen der Kl\u00e4gerin und zugleich als verdeckte Gewinnaussch\u00fcttungen an den Alleingesellschafter behandelte.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der hiergegen erhobenen Klage hat der 10. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster teilweise stattgegeben. Die beim Gesellschafter durchgef\u00fchrten Bargeldverkehrsrechnungen begr\u00fcndeten keine Sch\u00e4tzungsbefugnis auf Ebene der GmbH. Grunds\u00e4tzlich sei eine Bargeldverkehrsrechnung zwar eine geeignete Verprobungsmethode. Hieraus k\u00f6nne aber nicht zwangsl\u00e4ufig die Schlussfolgerung gezogen werden, dass eine Kapitalgesellschaft bei ungekl\u00e4rten Verm\u00f6genszuw\u00e4chsen ihres Gesellschafters nicht erfasste Betriebseinnahmen erzielt habe. Selbst wenn man unterstelle, dass die ungekl\u00e4rten Verm\u00f6genszuw\u00e4chse durch betriebliche Aktivit\u00e4ten erzielt worden waren, sei es ebenso gut m\u00f6glich, dass der Gesellschafter die Einnahmen im Rahmen von Eigengesch\u00e4ften erzielt habe und nicht im Namen und auf Rechnung der Gesellschaft. Aus dem Umstand, dass der Gesellschafter die Herkunft der bei ihm festgestellten ungekl\u00e4rten Verm\u00f6genszuw\u00e4chse nicht aufkl\u00e4re, k\u00f6nnten keine nachteiligen Schl\u00fcsse f\u00fcr die Kapitalgesellschaft gezogen werden. Auch aus der durch die verdeckten Einlagen hergestellten Verbindung zur Kl\u00e4gerin k\u00f6nne nicht gefolgert werden, dass diese selbst weitere Betriebseinnahmen erzielt habe.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nach Auffassung des 10. Senats hat allerdings dem Grunde nach eine Sch\u00e4tzungsbefugnis wegen der nicht ordnungsgem\u00e4\u00dfen Kassenf\u00fchrung bestanden. Die Hinzusch\u00e4tzungen seien allerdings auf einen (Un-)Sicherheitszuschlag i. H. v. 1,5 % der von der Kl\u00e4gerin get\u00e4tigten Gesamtums\u00e4tze, nicht nur der Barums\u00e4tze, zu begrenzen. Die Ergebnisse der Bargeldverkehrsrechnungen seien nicht in die Berechnung der Hinzusch\u00e4tzungen einzubeziehen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: FG M\u00fcnster, Pressemitteilung vom 15.08.2022 zum Urteil 10 K 261\/17 vom 18.05.2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Verdeckte Bareinlagen f\u00fchren nicht allein deshalb zu Hinzusch\u00e4tzungen von Betriebseinnahmen bei einer Kapitalgesellschaft, weil die Mittelherkunft beim Gesellschafter nicht aufkl\u00e4rbar ist. Dies hat der 10. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster mit Urteil vom 18. Mai 2022 (Az. 10 K 261\/17 K,U) entschieden. 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