{"id":68143,"date":"2022-08-22T15:45:24","date_gmt":"2022-08-22T13:45:24","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=68143"},"modified":"2022-08-22T15:45:24","modified_gmt":"2022-08-22T13:45:24","slug":"keine-steuerhinterziehung-bei-kenntnis-des-finanzamts","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/keine-steuerhinterziehung-bei-kenntnis-des-finanzamts\/","title":{"rendered":"Keine Steuerhinterziehung bei Kenntnis des Finanzamts"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Mit Urteil vom 24. Juni 2022 (Az. 4 K 135\/19 E) hat der 4. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster entschieden, dass kein objektiver Verk\u00fcrzungstatbestand vorliegt, wenn pflichtwidrig keine Steuererkl\u00e4rung abgegeben wird, dem Finanzamt aber alle erforderlichen Informationen in Form elektronischer Lohnsteuerbescheinigungen vorliegen.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Kl\u00e4ger sind zusammenveranlagte Eheleute. Da bis einschlie\u00dflich 2008 lediglich der Ehemann Arbeitslohn bezog, hatte das Finanzamt den Fall als Antragsveranlagung gespeichert. Ab 2009 erzielte auch die Ehefrau Eink\u00fcnfte aus nicht selbstst\u00e4ndiger Arbeit. Der Lohnsteuerabzug erfolgte bei den Kl\u00e4gern nach den Steuerklassen III und V. Die elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen wurden im Datenverarbeitungsprogramm des Finanzamts unter der Steuernummer der Kl\u00e4ger erfasst. Da der Fall dennoch weiterhin als Antragsveranlagung gespeichert war, forderte das Finanzamt die Kl\u00e4ger zun\u00e4chst nicht zur Abgabe von Einkommensteuererkl\u00e4rungen auf und die Kl\u00e4ger gaben auch keine Erkl\u00e4rungen ab.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nachdem dem Finanzamt aufgefallen war, dass die Voraussetzungen f\u00fcr eine Pflichtveranlagung vorlagen, erlie\u00df es im Jahr 2018 f\u00fcr die Streitjahre 2009 und 2010 Sch\u00e4tzungsbescheide. Hiergegen machten die Kl\u00e4ger geltend, dass Festsetzungsverj\u00e4hrung eingetreten sei. Das Finanzamt ging demgegen\u00fcber von einer verl\u00e4ngerten Festsetzungsfrist wegen vollendeter Steuerhinterziehung aus. Die Datenverarbeitungsprogramme der Finanzverwaltung h\u00e4tten es in den Streitjahren noch nicht erm\u00f6glicht, aufgrund der \u00fcbermittelten Lohnsteuerbescheinigungen auf das Vorliegen einer Pflichtveranlagung zu schlie\u00dfen. Eine manuelle \u00dcberpr\u00fcfung sei aufgrund der Vielzahl der F\u00e4lle tats\u00e4chlich unm\u00f6glich gewesen. Im \u00dcbrigen h\u00e4tten es die Kl\u00e4ger vors\u00e4tzlich unterlassen, Einkommensteuererkl\u00e4rungen abzugeben.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der 4.Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster hat der Klage stattgegeben. Bei Erlass der Bescheide im Jahr 2018 sei f\u00fcr die Streitjahre 2009 und 2010 die regul\u00e4re Festsetzungsfrist von vier Jahren abgelaufen gewesen. Die Frist habe sich nicht auf zehn bzw. f\u00fcnf Jahre verl\u00e4ngert, weil bereits objektiv weder eine Steuerhinterziehung noch eine leichtfertige Steuerverk\u00fcrzung vorliege.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Voraussetzung der vorliegend allein in Betracht kommenden Unterlassungsvariante, dass der Steuerpflichtige die Finanzbeh\u00f6rden pflichtwidrig \u00fcber steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lasse, sei nicht gegeben. Die Finanzbeh\u00f6rde k\u00f6nne nur \u00fcber solche Umst\u00e4nde in Unkenntnis gelassen werden, \u00fcber die sie nicht bereits informiert sei. Diese Auffassung ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des \u00a7 370 Abs. 1 Nr. 2 AO und sei auch vom Sinn und Zweck des Gesetzes, n\u00e4mlich der Sicherung des Steueraufkommens, gedeckt. Das Steueraufkommen sei nicht gef\u00e4hrdet, wenn die Finanzbeh\u00f6rden tats\u00e4chlich \u00fcber alle wesentlichen Umst\u00e4nde informiert sind.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im Streitfall seien die Kl\u00e4ger zwar verpflichtet gewesen, Einkommensteuererkl\u00e4rungen einzureichen, weil sie Arbeitslohn bezogen haben, der nach den Steuerklassen III und V lohnversteuert wurde. Allein die Verletzung von Erkl\u00e4rungspflichten reiche aber nicht aus, um den objektiven Verk\u00fcrzungstatbestand zu verwirklichen, denn die Erf\u00fcllung von steuerlichen Mitwirkungs- und Erkl\u00e4rungspflichten sei nicht von \u00a7 370 AO gesch\u00fctzt. Dem Finanzamt seien aufgrund der vorliegenden elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen, die unter der Steuernummer der Kl\u00e4ger gespeichert waren, vielmehr alle ma\u00dfgeblichen Umst\u00e4nde bekannt gewesen. Dass es diese Daten aus verwaltungs\u00f6konomischen Gr\u00fcnden nicht zur Pr\u00fcfung einer Pflichtveranlagung herangezogen habe, \u00e4ndere an dieser Kenntnis nichts.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, da zu der streitigen Frage noch keine h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung vorliege. Diese ist dort unter dem Az. VI R 14\/22 anh\u00e4ngig.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: FG M\u00fcnster, Newsletter August 2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Urteil vom 24. Juni 2022 (Az. 4 K 135\/19 E) hat der 4. 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