{"id":68240,"date":"2022-08-25T11:52:38","date_gmt":"2022-08-25T09:52:38","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=68240"},"modified":"2022-08-25T11:52:38","modified_gmt":"2022-08-25T09:52:38","slug":"keine-entschaedigung-fuer-reiseveranstalter-nach-stornierung-wegen-corona","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/keine-entschaedigung-fuer-reiseveranstalter-nach-stornierung-wegen-corona\/","title":{"rendered":"Keine Entsch\u00e4digung f\u00fcr Reiseveranstalter nach Stornierung wegen Corona"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>In einem Berufungsverfahren (Az. 2-24 S 243\/21) hatte der Kl\u00e4ger f\u00fcr seine Ehefrau und sich sowie ein weiteres Ehepaar eine Reise nach Mallorca f\u00fcr die Woche vom 22.03.2020 bis 29.03.2020 gebucht. Der Gesamtpreis betrug 2.776 Euro. Die Reisebedingungen sahen vor, dass bei einem R\u00fccktritt des Reisenden zwischen dem 30. und 14. Tag vor Reisebeginn eine Entsch\u00e4digungspauschale von 55 % des Reisepreises zu zahlen sei.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Am 04.03.2020 erkl\u00e4rte der Kl\u00e4ger den R\u00fccktritt vom Reisevertrag wegen der sich seinerzeit abzeichnenden Beschr\u00e4nkungen in Folge der Corona-Pandemie. Die Reise wurde aufgrund der zunehmenden Reisebeschr\u00e4nkungen ohnehin sp\u00e4ter abgesagt und fand nicht mehr statt. Der beklagte Reiseveranstalter erstattete den Reisepreis nur teilweise und behielt eine Entsch\u00e4digungspauschale zur\u00fcck. Mit seiner Klage verlangte der Kl\u00e4ger den vollen Reisepreis.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Reiserechtskammer bejahte in ihrem Urteil vom 07.07.2022 einen Anspruch des Kl\u00e4gers auf vollst\u00e4ndige R\u00fcckerstattung. Der Reiseveranstalter k\u00f6nne keine Entsch\u00e4digung zur\u00fcckhalten. Grunds\u00e4tzlich sei das zwar m\u00f6glich, wenn eine Reise von einem Kunden storniert werde. In diesem Fall k\u00f6nne der Reiseveranstalter nach dem Gesetz nur dann eine Entsch\u00e4digung verlangen, wenn keine sog. au\u00dfergew\u00f6hnlichen Umst\u00e4nde am Zielort vorlegen h\u00e4tten. Die Corona-Pandemie sei grunds\u00e4tzlich ein solcher Umstand. Ob f\u00fcr die Beurteilung der Corona-Lage im konkreten Fall auf den Zeitpunkt des R\u00fccktritts des Kunden oder darauf abzustellen sei, wie die Lage bei planm\u00e4\u00dfiger Durchf\u00fchrung der Reise gewesen w\u00e4re, lie\u00df die Reiserechtskammer in diesem Fall noch ausdr\u00fccklich offen. Da die Reise n\u00e4mlich sp\u00e4ter ohnehin abgesagt wurde, k\u00f6nne der Reiseveranstalter keinesfalls eine Entsch\u00e4digung beanspruchen. Andernfalls werde der Reiseveranstalter bei Reisen, die wegen der Pandemie oder aus anderen au\u00dfergew\u00f6hnlichen Umst\u00e4nden sowieso nicht stattf\u00e4nden, bessergestellt, wenn der Kunde zuvor von sich aus die Reise aus demselben Grund storniert habe.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Urteil ist rechtskr\u00e4ftig. Die Reiserechtskammer erw\u00e4gt allerdings, Rechtsstreitigkeiten wie diese in Zukunft einstweilen auszusetzen. Denn der Bundesgerichtshof hat die Frage, ob es f\u00fcr die Corona-Lage auf den Zeitpunkt der Stornierung durch den Kunden oder auf den Zeitraum der Reise ankommt, dem Europ\u00e4ischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt (Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 02.08.2022, Az. X ZR 53\/21).<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: LG Frankfurt, Mitteilung vom 23.08.2022 zum Urteil 2-24 S 243\/21 vom 07.07.2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In einem Berufungsverfahren (Az. 2-24 S 243\/21) hatte der Kl\u00e4ger f\u00fcr seine Ehefrau und sich sowie ein weiteres Ehepaar eine Reise nach Mallorca f\u00fcr die Woche vom 22.03.2020 bis 29.03.2020 gebucht. Der Gesamtpreis betrug 2.776 Euro. Die Reisebedingungen sahen vor, dass bei einem R\u00fccktritt des Reisenden zwischen dem 30. und 14. 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