{"id":68443,"date":"2022-08-30T11:56:44","date_gmt":"2022-08-30T09:56:44","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=68443"},"modified":"2022-08-30T11:56:44","modified_gmt":"2022-08-30T09:56:44","slug":"kein-vorsteuerabzug-aus-der-anschaffung-eines-stromspeichers-im-zusammenhang-mit-einer-photovoltaikanlage","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kein-vorsteuerabzug-aus-der-anschaffung-eines-stromspeichers-im-zusammenhang-mit-einer-photovoltaikanlage\/","title":{"rendered":"Kein Vorsteuerabzug aus der Anschaffung eines Stromspeichers im Zusammenhang mit einer Photovoltaikanlage"},"content":{"rendered":"\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung eines Stromspeichers ist eigenst\u00e4ndig und unabh\u00e4ngig davon zu pr\u00fcfen, ob ein Batteriespeichersystem zugleich oder nachtr\u00e4glich mit der Photovoltaikanlage angeschafft und in Betrieb genommen worden ist.<\/li><li>Umsatzsteuerlich z\u00e4hlt ein Stromspeicher nicht zu den f\u00fcr den Betrieb einer Photovoltaik-Anlage wesentlichen Komponenten und berechtigt daher nicht zum Vorsteuerabzug.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"sachverhalt\">Sachverhalt<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Kl\u00e4gerin ist eine aus den Eheleuten A und B bestehende Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts (GbR), die bereits seit 2013 eine Aufdach-Solaranlage betreibt. Die GbR plante im Jahr 2016 eine weitere Photovoltaikanlage mit Batteriespeichersystem auf der Nordseite des Daches. Diese Komplettanlage sollte mit einem Programm finanziert werden, das vor Abschluss der Vertr\u00e4ge im Jahr 2016 eingestellt wurde. Auf Vorschlag der finanzierenden Banken wurde daher zun\u00e4chst die Photovoltaikanlage erworben und aufgebaut und der Erwerb des Speichersystems auf das Jahr 2017 verschoben, um die F\u00f6rdermittel zu erhalten. Nach Lieferverz\u00f6gerungen wurde das Speichersystem im Fr\u00fchsommer 2017 in Betrieb genommen. Das Batteriespeichersystem dient der Speicherung des durch die Solaranlage erzeugten Stromes, der ausschlie\u00dflich f\u00fcr die private Versorgung der Gesellschafter der Kl\u00e4gerin verwendet wird. Das beklagte Finanzamt (FA) lehnte den Vorsteuerabzug f\u00fcr das Speichersystem ab. Die Stromspeicher seien nachtr\u00e4glich angeschafft worden, dienten der privaten Stromversorgung und k\u00f6nnten daher nicht dem Unternehmen zugeordnet werden. Eine Ausnahme komme nur bei gleichzeitiger Anschaffung von Photovoltaikanlage und Stromspeicher in Betracht. Die hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) ab.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"aus-den-gr%c3%bcnden\">Aus den Gr\u00fcnden<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Kein Vorsteuerabzug bei ausschlie\u00dflich privater Verwendung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Kl\u00e4gerin stehe kein Vorsteuerabzug aus den Rechnungen f\u00fcr das Batteriespeichersystem zu, weil dieses nicht f\u00fcr Zwecke der besteuerten Ums\u00e4tze der Kl\u00e4gerin erfolgen sollte, sondern ausschlie\u00dflich den privaten Belangen ihrer Gesellschafter diene. Der in den Batterien gespeicherte Strom werde ausschlie\u00dflich f\u00fcr den privaten Verbrauch der Gesellschafter der Kl\u00e4gerin verwendet. Ein Entgelt hierf\u00fcr zahlten die Gesellschafter nicht an die Kl\u00e4gerin. Das Batteriespeichersystem diene damit nicht der Erzielung von Einnahmen und werde mithin nicht f\u00fcr Zwecke der besteuerten Ums\u00e4tze der Kl\u00e4gerin verwendet.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Batteriespeichersystem ist kein Bestandteil der Photovoltaikanlage<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Vorsteuerabzug richte sich nicht nach der Verwendung der Photovoltaikanlage, da das Batteriespeichersystem nicht Bestandteil der Photovoltaikanlage geworden sei. Der Stromspeicher geh\u00f6re nicht zu den f\u00fcr den Betrieb einer Photovoltaik-Anlage wesentlichen Komponenten, da ein Stromspeicher nicht der Produktion von Solarstrom diene. Insbesondere sei die Installation eines Batteriespeichersystems keine unabdingbare Voraussetzung f\u00fcr die Einspeisung des in der Photovoltaikanlage produzierten Stroms in das Netz des Strombetreibers. Zwar sei nach in \u00a7 9 Abs. 1 und 2 EEG ein sog. Einspeisemanagement vorgesehen. Letztlich erfordere dies jedoch nicht die Installation von Stromspeichern, sondern lediglich eine Abregelungsm\u00f6glichkeit der Stromeinspeisung ins Netz z. B. mit Hilfe sog. parametrisierter Funkrundsteuerempf\u00e4nger. Eine entsprechende Abregelungsanlage habe die Kl\u00e4gerin auch \u00fcbergangsweise installiert.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Eigenst\u00e4ndige Beurteilung des Stromspeichers f\u00fcr den Vorsteuerabzug<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die eigenst\u00e4ndige Beurteilung des Stromspeichers im Hinblick auf den Vorsteuerabzug erfolge unabh\u00e4ngig davon, ob das Batteriespeichersystem zugleich oder nachtr\u00e4glich mit der Photovoltaikanlage angeschafft bzw. in Betrieb genommen worden sei. Gr\u00fcnde, die eine Differenzierung nach dem Anschaffungs- bzw. Inbetriebnahmezeitpunkt rechtfertigen k\u00f6nnten, seien nicht zu erkennen. Die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob ein langgestreckter Bauabschnitt oder eine zeitlich gestaffelte Lieferung bzw. Inbetriebnahme vorliege, k\u00f6nne daher ebenso dahinstehen, wie die Frage, ob die Kl\u00e4gerin die zeitlichen Abl\u00e4ufe zu vertreten habe.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Keine Bindung des FG an die abweichende Auffassung der Finanzverwaltung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das FG sei nicht an die in der Verf\u00fcgung der Oberfinanzdirektion (OFD) Karlsruhe vom 31. Januar 2017 und in der vom Bayerischen Landesamt f\u00fcr Steuern herausgegebene \u201eHilfe zu Photovoltaikanlagen\u201c vertretenen Auffassungen gebunden. Norminterpretierende Verwaltungsanweisungen, die die gleichm\u00e4\u00dfige Auslegung und Anwendung des Rechts sichern sollen, k\u00f6nnen im Allgemeinen weder eine einer Rechtsnorm vergleichbare Bindung aller Rechtsanwender noch eine Bindung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben herbeif\u00fchren. Eine von den Gerichten zu beachtende Selbstbindung der Verwaltung bestehe lediglich ausnahmsweise in dem Bereich der ihr vom Gesetz einger\u00e4umten Entscheidungsfreiheit, also im Bereich des Ermessens, der Billigkeit (z. B. bei \u00c4nderung der Rechtsprechung) und der Typisierung oder Pauschalierung.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ob die Verwaltungsanweisungen aufgrund Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gegebenenfalls im Rahmen einer nach \u00a7 163 Abgabenordnung (AO) oder \u00a7 227 AO zu treffenden Billigkeitsentscheidung zu ber\u00fccksichtigen w\u00e4ren, k\u00f6nne das FG im vorliegenden Verfahren nicht pr\u00fcfen, da Streitgegenstand lediglich die Umsatzsteuerfestsetzung f\u00fcr 2017 sei.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: <\/em>FG Baden-W\u00fcrttemberg, Mitteilung vom 26.08.2022 zum Urteil 12 K 418\/18 vom 19.02.2020 (rkr)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung eines Stromspeichers ist eigenst\u00e4ndig und unabh\u00e4ngig davon zu pr\u00fcfen, ob ein Batteriespeichersystem zugleich oder nachtr\u00e4glich mit der Photovoltaikanlage angeschafft und in Betrieb genommen worden ist. 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