{"id":68445,"date":"2022-08-30T11:57:51","date_gmt":"2022-08-30T09:57:51","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=68445"},"modified":"2022-08-30T11:57:51","modified_gmt":"2022-08-30T09:57:51","slug":"kein-vorsteuerabzug-einer-kapitalgesellschaft-aus-leistungen-fuer-private-interessen-ihres-geschaeftsfuehrers-und-dessen-ehefrau-privates-wohnhaus-als-anschauungs-und-werbeobjekt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kein-vorsteuerabzug-einer-kapitalgesellschaft-aus-leistungen-fuer-private-interessen-ihres-geschaeftsfuehrers-und-dessen-ehefrau-privates-wohnhaus-als-anschauungs-und-werbeobjekt\/","title":{"rendered":"Kein Vorsteuerabzug einer Kapitalgesellschaft aus Leistungen f\u00fcr private Interessen ihres Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers und dessen Ehefrau (Privates Wohnhaus als Anschauungs- und Werbeobjekt)"},"content":{"rendered":"\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass einer Kapitalgesellschaft kein Vorsteuerabzug aus Leistungen zusteht, die nach summarischer Pr\u00fcfung ihrem objektiven Inhalt nach unmittelbar den privaten Interessen ihres Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers und dessen Ehefrau dienen (Wohnen, Ern\u00e4hrung, Gesundheit, Freizeitgestaltung usw.) und mit denen ihnen erhebliche wirtschaftliche Werte zugewandt worden sind.<\/li><li>Es ist unerheblich, dass die Kapitalgesellschaft gegebenenfalls mittelbar die St\u00e4rkung der Gesamtt\u00e4tigkeit des Unternehmens bzw. der St\u00e4rkung der Einsatzf\u00e4higkeit und Motivation ihres Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers und der Besch\u00e4ftigten bezweckt haben mag.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"sachverhalt\">Sachverhalt<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Antragstellerin ist eine GmbH. Gesellschafter und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der GmbH ist Herr C, dessen Ehefrau B bei der GmbH geringf\u00fcgig besch\u00e4ftigt ist. Frau B ist Eigent\u00fcmerin des mit einer Doppelhaush\u00e4lfte bebauten Grundst\u00fccks, das sie im Streitjahr 2015 teilweise an die GmbH vermietet hatte und zwar \u201edas Arbeitszimmer im Norden des 1. Stocks\u201c und die beiden Garagenstellpl\u00e4tze. F\u00fcr die Miete wurde keine Umsatzsteuer berechnet. Im Jahr 2015 wurden umfangreiche Sanierungsarbeiten an dem Geb\u00e4ude vorgenommen. So wurde eine L\u00fcftungsanlage, Rolll\u00e4den und Dachfenster eingebaut. Zudem wurde das Geb\u00e4ude mit umfangreicher Haustechnik ausger\u00fcstet (Elektroinstallationen inklusive Photovoltaikanlage). Als Auftraggeber trat die GmbH auf. Diese beglich auch die Rechnungen. Eine Abrechnung der GmbH gegen\u00fcber der Eigent\u00fcmerin (Frau B) oder dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer (Herr C) erfolgte nach Aktenlage nicht. Seit 2016 wird das Geb\u00e4ude vom Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer und dessen Ehefrau zu Wohnzwecken genutzt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Gegen\u00fcber dem FA trug die GmbH vor, es handele sich um ein Prototypenhaus, das von der Ehefrau des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers zwar privat genutzt werde, aber in erster Linie Demonstrationszwecken gegen\u00fcber potenziellen Kunden diene. Das FA versagte den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen f\u00fcr Einbauten im Geb\u00e4ude der Ehefrau des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der GmbH (L\u00fcftung, Rolll\u00e4den, Elektroinstallation, Einbau Netzwerk, Einbau Module) und weitere Vorsteuerbetr\u00e4ge (z. B. f\u00fcr St\u00fctzstr\u00fcmpfe, Massagen, Getr\u00e4nke, Lebensmittel, Operettenkarten). Die GmbH beantragte beim FA erfolglos, die sich aus der Vorsteuerk\u00fcrzung ergebende Umsatzsteuerzahlungen von der Vollziehung auszusetzen. Auch das FG gew\u00e4hrte der GmbH keinen vorl\u00e4ufigen Rechtsschutz.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"aus-den-gr%c3%bcnden\">Aus den Gr\u00fcnden<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Kein Vorsteuerabzug einer GmbH f\u00fcr Eingangsleistungen, die den privaten Interessen ihres Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers und seiner Ehefrau dienen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das FA habe zu Recht den Vorsteuerabzug f\u00fcr die an dem Geb\u00e4ude der Ehefrau des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der GmbH erbrachten Leistungen versagt (Elektroinstallation, Einbau von Steuerungselementen, Dachfenstern, L\u00fcftungsanlage, T\u00fcrsprechanlage, Versorgungsschacht und Rolll\u00e4den). Gleiches gelte f\u00fcr die Lieferung von St\u00fctzstr\u00fcmpfen, die Verabreichung von Massagen, Telefon und Strom f\u00fcr den Privatgebrauch, die Lieferung von Getr\u00e4nken und Lebensmittel, f\u00fcr den Erwerb eines Geschenkgutscheins und Operettenkarten. Nach summarischer Pr\u00fcfung dienten diese Leistungen unmittelbar ihrem objektiven Inhalt nach den privaten Interessen des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der GmbH und dessen Ehefrau (Wohnen, Ern\u00e4hrung, Gesundheit, Freizeitgestaltung usw.).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Es sei unerheblich, dass die GmbH gegebenenfalls mittelbar die St\u00e4rkung der Gesamtt\u00e4tigkeit des Unternehmens durch Nutzung des Geb\u00e4udes als Anschauungs- und Werbeobjekt bzw. durch gesundheitsbezogenen Leistungen (Massagen, St\u00fctzstr\u00fcmpfe, Getr\u00e4nke, Lebensmittel usw.) zur St\u00e4rkung der Einsatzf\u00e4higkeit und Motivation des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers und der Besch\u00e4ftigten bezweckt haben mag.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>\u201eMittelbare\u201c Veranlassung kann nur bei nebens\u00e4chlichen Privatvorteilen zum Vorsteuerabzug f\u00fchren<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Dem stehe auch nicht das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. Dezember 2020 XI R 26\/20 (BFHE 272, 240) entgegen. Beziehe danach ein Unternehmer eine Leistung, um diese an einen Dritten unentgeltlich weiter zu liefern und zugleich die eigene unternehmerische T\u00e4tigkeit zu erm\u00f6glichen, stehe ihm der Vorsteuerabzug zu, wenn die bezogene Eingangsleistung nicht \u00fcber das hinausgehe, was erforderlich\/unerl\u00e4sslich gewesen sei, um diesen Zweck zu erf\u00fcllen, und die Kosten der Eingangsleistung (kalkulatorisch) im Preis der get\u00e4tigten Ausgangsums\u00e4tze enthalten seien und der Vorteil des Dritten allenfalls nebens\u00e4chlich sei. Insoweit reiche eine \u201emittelbare\u201c Veranlassung f\u00fcr den Vorsteuerabzug aus.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im Streitfall fehle es bereits daran, dass der Vorteil des Dritten (hier: des Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers und dessen Ehefrau) lediglich als nebens\u00e4chlich zu werten sei, da diesen erhebliche wirtschaftliche Werte zugewandt worden seien. Auch habe die GmbH nicht dargetan, dass die bezogenen Leistungen nicht \u00fcber das hinausginge, was erforderlich\/unerl\u00e4sslich gewesen sei, um die unternehmerische T\u00e4tigkeit der Antragstellerin auf das Gebiet des \u201esmart home\u201c auszudehnen. Zudem fehle jedweder Nachweis, dass die Kosten der Eingangsleistungen (kalkulatorisch) im Preis der get\u00e4tigten Ausgangsums\u00e4tze enthalten seien.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: <\/em>FG Baden-W\u00fcrttemberg, Mitteilung vom 26.08.2022 zum Beschluss 12 V 2329\/20 vom 08.02.2022<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass einer Kapitalgesellschaft kein Vorsteuerabzug aus Leistungen zusteht, die nach summarischer Pr\u00fcfung ihrem objektiven Inhalt nach unmittelbar den privaten Interessen ihres Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers und dessen Ehefrau dienen (Wohnen, Ern\u00e4hrung, Gesundheit, Freizeitgestaltung usw.) und mit denen ihnen erhebliche wirtschaftliche Werte zugewandt worden sind. 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