{"id":68447,"date":"2022-08-30T11:59:30","date_gmt":"2022-08-30T09:59:30","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=68447"},"modified":"2022-08-30T11:59:30","modified_gmt":"2022-08-30T09:59:30","slug":"pfaendungs-und-einziehungsverfuegung-keine-darlegungspflicht-fuer-ermessungserwaegungen-gegenueber-dem-drittschuldner","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/pfaendungs-und-einziehungsverfuegung-keine-darlegungspflicht-fuer-ermessungserwaegungen-gegenueber-dem-drittschuldner\/","title":{"rendered":"Pf\u00e4ndungs- und Einziehungsverf\u00fcgung: Keine Darlegungspflicht f\u00fcr Ermessungserw\u00e4gungen gegen\u00fcber dem Drittschuldner"},"content":{"rendered":"\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Ermessensfehler hinsichtlich des Erlasses einer Pf\u00e4ndungs- und Einziehungsverf\u00fcgung kann nur der Vollstreckungsschuldner, nicht aber der Drittschuldner geltend machen. Dementsprechend bedarf es gegen\u00fcber dem Drittschuldner keiner Darlegung und Begr\u00fcndung der entsprechenden Ermessenserw\u00e4gungen.<\/li><li>Das Vollstreckungsprogramm \u201eElektronisches Vollstreckungssystem\u201c (eVS) \u00fcberl\u00e4sst dem Sachbearbeiter die Entscheidung \u00fcber das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen, den Vollstreckungsbeginn sowie die konkrete Vollstreckungsma\u00dfnahme, sodass kein Automatismus vorliegt, der eine Ermessensentscheidung ausschlie\u00dft.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"sachverhalt\">Sachverhalt<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Kl\u00e4gerin ist ein Kreditinstitut. Im Jahr 2017 f\u00fchrte das beklagte Hauptzollamt auf Grund entsprechender Vollstreckungsauftr\u00e4ge die Vollstreckung von Beitragsforderungen einer Krankenkasse (Gl\u00e4ubigerin) gegen die A-GmbH (Vollstreckungsschuldnerin) durch. In diesem Zusammenhang erzeugte das Hauptzollamt zwei Pf\u00e4ndungs- und Einziehungsverf\u00fcgungen \u00fcber das IT-Verfahren \u201eElektronisches Vollstreckungssystem\u201c (eVS), die der Kl\u00e4gerin als Drittschuldnerin zugestellt wurden. Diese enthielten jeweils das Verbot, an den Schuldner zu leisten oder bei einer Verf\u00fcgung \u00fcber dessen Anspr\u00fcche mitzuwirken, sowie die Aufforderung, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Verf\u00fcgung eine Drittschuldnererkl\u00e4rung abzugeben und sich dabei zu vier gestellten Fragen zu erkl\u00e4ren. Im Briefkopf weisen die Verf\u00fcgungen jeweils den Namen und die Anschrift des Hauptzollamts, den Namen des Bearbeiters, jedoch weder eine Unterschrift noch ein Dienstsiegel auf. Auch eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten diese Ausfertigungen nicht. Sie schlie\u00dfen jeweils mit dem Satz \u201eDieses Schriftst\u00fcck ist ohne Unterschrift und ohne Namensangabe g\u00fcltig\u201c.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Sache befindet sich nach Zur\u00fcckverweisung durch den BFH im zweiten Rechtsgang. Urspr\u00fcnglich war im Wesentlichen streitig, ob Pf\u00e4ndungs- und Einziehungsverf\u00fcgungen nach \u00a7\u00a7 309 und 314 Abgabenordnung (AO) f\u00fcr ihre Wirksamkeit grunds\u00e4tzlich der handschriftlichen Unterzeichnung durch einen Amtstr\u00e4ger bed\u00fcrften. Inzwischen steht im Mittelpunkt des Rechtsstreits die Frage, ob die streitgegenst\u00e4ndlichen Pf\u00e4ndungs- und Einziehungsverf\u00fcgungen wegen Ermessensfehlern rechtswidrig sind und sich die Kl\u00e4gerin hierauf berufen kann. Sie macht geltend, die Pf\u00e4ndungs- und Einziehungsverf\u00fcgungen seien rechtswidrig, da sie formularm\u00e4\u00dfig ergangen seien, obwohl es sich um Ermessensentscheidungen gehandelt habe und nicht erkennbar sei, dass das Hauptzollamt seinen Ermessensspielraum erkannt habe und von welchen Gesichtspunkten es bei seiner Ermessensentscheidung ausgegangen sei. Das FG wies die Klage ab.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"aus-den-gr%c3%bcnden\">Aus den Gr\u00fcnden<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Kl\u00e4gerin habe keinen Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der beiden Pf\u00e4ndungs- und Einziehungsverf\u00fcgungen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Schriftform auch bei elektronischer Erzeugung gewahrt<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Beide Verf\u00fcgungen seien mit ihrer Zustellung an die Kl\u00e4gerin wirksam geworden und gen\u00fcgten insbesondere der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform und Inhaltserfordernissen des \u00a7 309 Abs. 1 AO. Sie seien zwar mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitungsanlagen erzeugt worden; entscheidend sei jedoch die \u00e4u\u00dfere Form der \u00fcbermittelten Ausfertigung. Der Kl\u00e4gerin seien die Verf\u00fcgungen unstreitig nicht in Form von elektronischen Dokumenten i. S. des \u00a7 87a Abs. 4 AO \u00fcbermittelt worden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Fehlende Unterschrift unsch\u00e4dlich<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zwar w\u00fcrden die Pf\u00e4ndungs- und Einziehungsverf\u00fcgungen mangels Unterschrift nicht den Formerfordernissen der im ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift \u00fcber die Durchf\u00fchrung der Vollstreckung nach der AO (Vollstreckungsanweisung \u2013 VollstrA \u2013 in der bis 14.11.2017 geltenden Fassung, Abschn. 41 Abs. 2 Nr. 7) entsprechen, der zufolge eine Pf\u00e4ndungsverf\u00fcgung \u201edie Unterschrift eines zust\u00e4ndigen Bediensteten der Vollstreckungsstelle\u201c enthalten musste. Hierbei handele es sich jedoch um norminterpretierende Verwaltungsvorschriften, die im gerichtlichen Verfahren keine Bindungswirkung h\u00e4tten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Hinreichende Bestimmtheit und Form der Vollstreckungsma\u00dfnahmen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die beiden Pf\u00e4ndungs- und Einziehungsverf\u00fcgungen entspr\u00e4chen auch den Anforderungen des \u00a7 119 AO. Sie seien insbesondere hinreichend bestimmt, lie\u00dfen die ausstellende Beh\u00f6rde unter Angabe des Sachbearbeiters erkennen und bed\u00fcrften keiner Unterschrift.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die der Pf\u00e4ndung unterworfenen Forderungen der Vollstreckungsschuldnerin gegen\u00fcber der Drittschuldnerin seien genau bezeichnet. Dass die betroffenen Konten der Vollstreckungsschuldnerin nicht unter Angabe der jeweiligen Kontonummer einzeln benannt werden, sei unsch\u00e4dlich. Auch die Angabe des Schuldgrunds geh\u00f6re nach der grunds\u00e4tzlich auch f\u00fcr die Pf\u00e4ndungsverf\u00fcgung nach \u00a7 309 AO geltenden Bestimmung des \u00a7 260 AO nicht zum notwendigen Inhalt der Pf\u00e4ndungsverf\u00fcgung. Zwar enthalte \u00a7 309 Abs. 2 Satz 2 AO eine Spezialregelung f\u00fcr die an den Drittschuldner zuzustellende Ausfertigung der Pf\u00e4ndungsverf\u00fcgung, wonach diese den beizutreibenden Geldbetrag nur in einer Summe, ohne Angabe der Steuerarten und der Zeitr\u00e4ume, f\u00fcr die er geschuldet wird, bezeichnen soll. Das entspreche dem Interesse des Drittschuldners, f\u00fcr den allein die H\u00f6he der Forderung von Bedeutung sei, und sch\u00fctze die Privatsph\u00e4re des Vollstreckungsschuldners. Dem Anspruch des Vollstreckungsschuldners, seinerseits genau und zweifelsfrei zu erfahren, wegen welcher Zahlungsverpflichtung die Pf\u00e4ndung erfolge, werde i. d. R. dadurch gen\u00fcgt, dass die nach \u00a7 260 AO geforderten Angaben in einer der Pf\u00e4ndungsverf\u00fcgung beigef\u00fcgten Anlage aufgenommen w\u00fcrden, die allein dem Vollstreckungsschuldner mitgeteilt werde. Die Angabe des Schuldgrundes sei daher in der Ausfertigung f\u00fcr die Kl\u00e4gerin als Drittschuldnerin nicht erforderlich.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Wirksamer Erlass mittels elektronischer Einrichtungen ohne Programmautomatismus<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nach \u00a7 119 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 AO sei eine Unterschrift oder die Namenswiedergabe nicht erforderlich f\u00fcr Verwaltungsakte (VA), die formularm\u00e4\u00dfig oder mit Hilfe elektronischer Einrichtungen erlassen werden. Damit werde eine eigenst\u00e4ndige Regelung f\u00fcr das Abgabenrecht getroffen, die der allgemeinen Regelung in \u00a7 126 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (BGB), wonach die Schriftform eine eigenh\u00e4ndige Unterschrift (oder ein notariell beglaubigtes Handzeichen) enthalten m\u00fcsse, vorgehe. Beide Pf\u00e4ndungs- und Einziehungsverf\u00fcgungen seien unter Verwendung des IT-Verfahrens eVS erstellt worden. Dieses diene dabei lediglich als Hilfsmittel; die Entscheidungen \u00fcber den Beginn der Vollstreckung und die Art der Vollstreckungsma\u00dfnahme habe das Hauptzollamt jeweils durch seinen Sachbearbeiter getroffen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das FG habe auf Grund der Vorf\u00fchrung durch die Vertreter des Hauptzollamts festgestellt, dass das IT-Verfahren eVS bei der Bearbeitung von Vollstreckungsf\u00e4llen, insbesondere auch bei der Erstellung von Pf\u00e4ndungs- und Einziehungsverf\u00fcgungen, lediglich als Hilfsmittel diene; es bed\u00fcrfe schon auf Grund seiner Programmierung bei der Erstellung von Pf\u00e4ndungs- und Einziehungsverf\u00fcgungen stets entsprechender Entscheidungen des jeweiligen Sachbearbeiters. Einen Automatismus bei der Bearbeitung von Vollstreckungsauftr\u00e4gen, nach dem z. B. in vorbelegten Konstellationen systembedingt eine bestimmte Vollstreckungsma\u00dfnahme angeordnet werde, sehe das Programm nicht vor.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Kein Begr\u00fcndungsmangel wegen fehlender Ermessenserw\u00e4gungen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Kl\u00e4gerin habe auch keinen Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Pf\u00e4ndungs- und Einziehungsverf\u00fcgungen wegen eines Begr\u00fcndungsmangels, insbesondere nicht wegen des Fehlens der Darlegung von Ermessenserw\u00e4gungen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Hauptzollamt h\u00e4tte trotz des geringen Umfangs der beizutreibenden Forderungen eine vollumf\u00e4ngliche Pf\u00e4ndung s\u00e4mtlicher Anspr\u00fcche aus der Gesch\u00e4ftsbeziehung des Schuldners mit der Kl\u00e4gerin als Kreditinstitut vornehmen d\u00fcrfen. Einer besonderen Begr\u00fcndung gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin bed\u00fcrfe es daf\u00fcr nicht. Die Pf\u00e4ndung erstrecke sich grunds\u00e4tzlich auf die gesamte Forderung des Pf\u00e4ndungsschuldners gegen\u00fcber dem Drittschuldner, nicht etwa nur auf den Teilbetrag, welcher der Forderung der Vollstreckungsbeh\u00f6rde gegen den Pf\u00e4ndungsschuldner entspreche; eine Teilpf\u00e4ndung der Forderung des Pf\u00e4ndungsschuldners sei nur ausnahmsweise geboten und m\u00fcsse ggf. in der Pf\u00e4ndungsverf\u00fcgung ausdr\u00fccklich ausgesprochen werden. Dies gelte auch, wenn die Pf\u00e4ndungswirkung eine \u00dcberpf\u00e4ndung im Sinne des \u00a7 281 Abs. 2 AO zur Folge habe. Die Vollstreckungsbeh\u00f6rde kenne n\u00e4mlich i. d. R. weder die Zahlungsf\u00e4higkeit des Drittschuldners noch dessen etwaige Einwendungen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Kl\u00e4gerin kann sich nicht auf m\u00f6gliche Ermessensfehler gegen\u00fcber dem Vollstreckungsschuldner berufen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Dass die Ermessenserw\u00e4gungen hinsichtlich der gegen\u00fcber dem Vollstreckungsschuldner ausgew\u00e4hlten Vollstreckungsma\u00dfnahme der Kl\u00e4gerin als Drittschuldnerin nicht mitgeteilt werden m\u00fcssen, ergebe sich schon aus den Regelungen des \u00a7 309 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 AO, nach der die gegen\u00fcber dem Vollstreckungsschuldner und dem Drittschuldner zuzustellenden Pf\u00e4ndungs- und Einziehungsverf\u00fcgungen unterschiedlichen Inhalt haben sollen. Nach Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift m\u00fcssen an Drittschuldner und Vollstreckungsschuldner unterschiedliche Verbote ergehen, nach Abs. 2 Satz 2 soll die Pf\u00e4ndungsverf\u00fcgung an den Drittschuldner den beizutreibenden Geldbetrag nur in einer Summe und ohne Angabe der Steuerarten und der Zeitr\u00e4ume, f\u00fcr die sie geschuldet wird, bezeichnen. Die Regelung des \u00a7 309 Abs. 2 Satz 2 AO diene dem Schutz des Vollstreckungsschuldners, dessen Interesse es sei, dass der Drittschuldner u. a. keine R\u00fcckschl\u00fcsse auf Einkommen, Ums\u00e4tze, Umsatzentwicklung, H\u00f6he der L\u00f6hne, Verm\u00f6gen, Konfession, Subventionen usw. ziehen k\u00f6nne.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Datenschutzrechtliches Mitteilungsverbot<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im \u00dcbrigen st\u00fcnden der Mitteilung der Ermessenserw\u00e4gungen vorliegend zwar nicht das Steuergeheimnis, wohl aber das Sozialdatengeheimnis und der Datenschutz entgegen. Nach \u00a7 35 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) I habe jeder Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten (\u00a7 67 Abs. 2 SGB X) von den Leistungstr\u00e4gern nicht unbefugt verarbeitet werden (Sozialgeheimnis). Der Anspruch richte sich auch gegen die Beh\u00f6rden der Zollverwaltung, soweit sie Aufgaben nach \u00a7 66 SGB X durchf\u00fchren (\u00a7 35 Abs. 1 Satz 4 SGB I). Eine \u00dcbermittlung von Sozialdaten sei nach \u00a7 67b SGB X in der zum ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung vom 9.12.2004 nur zul\u00e4ssig, soweit die nachfolgenden Vorschriften oder eine andere Rechtsvorschrift in diesem Gesetzbuch es erlaubten oder anordneten. Unabh\u00e4ngig davon, auf welcher konkreten rechtlichen Grundlage die \u00dcbermittlung der Sozialdaten erfolge, werde die \u00dcbermittlung stets davon abh\u00e4ngig gemacht, ob eine \u00dcbermittlung zu dem jeweils genannten Zweck erforderlich sei (vgl. \u00a7\u00a7 69 und 74a SGB X). Eine \u00dcbermittlung entsprechender Daten an die Kl\u00e4gerin als Drittschuldnerin sei aber gerade nicht erforderlich. Entsprechendes gelte f\u00fcr den Datenschutz (\u00a7 25 Bundesdatenschutzgesetz).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Kein Ermessensausfall wegen Verwendung eines IT-Programms<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Eine Ermessensaus\u00fcbung durch das Hauptzollamt sei weder im konkreten Fall noch grunds\u00e4tzlich durch die Verwendung des IT-Programms eVS ausgeschlossen. Zwar sei der Kl\u00e4gerin zuzugeben, dass in den Vollstreckungsakten keine Begr\u00fcndung der getroffenen Entscheidung enthalten sei. Dabei sei allerdings zu beachten, dass die f\u00fcr die Entscheidungsfindung ma\u00dfgebenden Erw\u00e4gungen dem Betroffenen grunds\u00e4tzlich (erst) bis zur letzten Verwaltungsentscheidung mitzuteilen seien. Aus dem Fehlen von Ermessenserw\u00e4gungen in der Beh\u00f6rdenakte k\u00f6nne nicht darauf geschlossen werden, dass kein Ermessen ausge\u00fcbt und die Gr\u00fcnde nirgends niedergelegt worden seien.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Durch das IT-Verfahren eVS sei eine Ermessensaus\u00fcbung nicht ausgeschlossen; der jeweilige Bearbeiter m\u00fcsse vielmehr zwangsl\u00e4ufig Entscheidungen \u00fcber das Ergreifen von Vollstreckungsma\u00dfnahmen, deren Art und Weise und \u00fcber ihren Beginn treffen. Das System biete jeweils verschiedene Handlungsm\u00f6glichkeiten, aus denen eine Auswahl getroffen werden m\u00fcsse. Eine Vorbelegung i. S. eines Handlungsvorschlags erfolge dabei nicht. Der jeweilige Bearbeiter sei daher gezwungen, Entscheidungen \u00fcber das \u201eOb\u201c, \u201eWie\u201c und \u201eWann\u201c der Vollstreckung zu treffen. Ein Automatismus sei durch die Programmierung ausgeschlossen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Entscheidung des Hauptzollamts \u00fcber die ausgew\u00e4hlte Vollstreckungsma\u00dfnahme sei auch nicht als unter keinen Umst\u00e4nden ermessensgerecht anzusehen. Insbesondere sei nach Aktenlage kein Versto\u00df gegen den Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz ersichtlich. Die Pf\u00e4ndung sei weder von vornherein aussichtslos, noch handele es sich um eine Pf\u00e4ndung \u201eins Blaue hinein\u201c. Das gelte insbesondere auch im Hinblick darauf, dass es sich bei den zu vollstreckenden Forderungen um S\u00e4umniszuschl\u00e4ge und Kosten und nicht um die Hauptforderung handele.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: <\/em>FG Baden-W\u00fcrttemberg, Mitteilung vom 26.08.2022 zum Urteil 11 K 1433\/20 vom 23.11.2021 (rkr)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ermessensfehler hinsichtlich des Erlasses einer Pf\u00e4ndungs- und Einziehungsverf\u00fcgung kann nur der Vollstreckungsschuldner, nicht aber der Drittschuldner geltend machen. Dementsprechend bedarf es gegen\u00fcber dem Drittschuldner keiner Darlegung und Begr\u00fcndung der entsprechenden Ermessenserw\u00e4gungen. 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