{"id":68449,"date":"2022-08-30T12:00:25","date_gmt":"2022-08-30T10:00:25","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=68449"},"modified":"2022-08-30T12:00:25","modified_gmt":"2022-08-30T10:00:25","slug":"erloeschen-von-zollschuld-und-einfuhrumsatzsteuer-bei-reparatur-eines-segelbootes-aus-der-schweiz-in-deutschland","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/erloeschen-von-zollschuld-und-einfuhrumsatzsteuer-bei-reparatur-eines-segelbootes-aus-der-schweiz-in-deutschland\/","title":{"rendered":"Erl\u00f6schen von Zollschuld und Einfuhrumsatzsteuer bei Reparatur eines Segelbootes aus der Schweiz in Deutschland"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die mangels Gestellung und Zollanmeldung von Waren entstandene Zollschuld erlischt ebenso wie die Einfuhrumsatzsteuer, wenn den Zollbeh\u00f6rden nachgewiesen wird, dass die Waren nicht verwendet oder verbraucht, sondern aus dem Zollgebiet der Union verbracht worden sind und wenn kein T\u00e4uschungsversuch vorliegt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"sachverhalt\">Sachverhalt<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Kl\u00e4ger, der seinen Wohnsitz in der Schweiz hat, wendet sich gegen die Festsetzung von Einfuhrabgaben f\u00fcr ein Segelboot. Er verbrachte das Boot, das in der Schweiz auf ihn zugelassen war, am 28. M\u00e4rz 2017 auf einem Bootsanh\u00e4nger mit seinem Pkw aus der Schweiz kommend \u00fcber den Grenz\u00fcbergang beim Zollamt A-Autobahn nach Deutschland, ohne hierf\u00fcr an der Grenze eine Zollabfertigung durchzuf\u00fchren. Eine Zollstreife folgte dem Gespann und hielt es an. Zum Sachverhalt befragt, erl\u00e4uterte der Kl\u00e4ger den Kontrollbeamten, dass er zur Firma XY in B unterwegs sei, um an dem Au\u00dfenbordmotor f\u00e4llige Service- und Wartungsarbeiten durchf\u00fchren zu lassen. Die Beamten leiteten daraufhin gegen den Kl\u00e4ger ein Steuerstrafverfahren ein und setzten mit Einfuhrabgabenbescheid vom 28. M\u00e4rz 2017 ausgehend von einem gesch\u00e4tzten Zollwert des eingef\u00fchrten Bootes von 21.000 Euro Zoll in H\u00f6he von 357,00 Euro und Einfuhrumsatzsteuer in H\u00f6he von 4.057,83 Euro fest. Nachdem der Kl\u00e4ger die Einfuhrabgaben in H\u00f6he von 4.414,83 Euro bezahlt und eine Strafsicherheit in H\u00f6he von 3.580,00 Euro hinterlegt hatte, setzte er seine Fahrt zur Firma XY fort. Die Kosten f\u00fcr deren Arbeiten beliefen sich auf insgesamt 1.173,70 Euro. Bis zur Wiederausfuhr des Segelbootes in die Schweiz, die ausweislich eines vom Zollamt A-Autobahn hier\u00fcber erstellten Beschaubefundes am 18. Mai 2017 erfolgte, wurde das Boot nach dem insoweit unbestrittenen Vortrag des Kl\u00e4gers im Zollgebiet nicht anderweitig genutzt. Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hatte Erfolg. Das FG hob den Einfuhrabgabenbescheid auf.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"aus-den-gr%c3%bcnden\">Aus den Gr\u00fcnden<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">F\u00fcr das streitgegenst\u00e4ndliche Boot sei zwar nach Art. 79 Abs. 1 Buchst. a des Unionszollkodex (UZK) zun\u00e4chst eine Zollschuld entstanden; ob dies auch f\u00fcr die Einfuhrumsatzsteuer gelte, sei dagegen zweifelhaft. Das FG k\u00f6nne diese Frage allerdings offenlassen, da sowohl die Zollschuld als auch eine etwaige Einfuhrumsatzsteuerschuld nach Art. 124 Abs. 1 Buchst. k UZK wieder erloschen seien.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Entstehung der Einfuhrzollschuld<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nach Art. 79 Abs. 1 Buchst. a UZK entst\u00fcnde eine Einfuhrzollschuld u. a. dann, wenn eine der in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf das Verbringen von Nicht-Unionswaren in das Zollgebiet der Union nicht erf\u00fcllt sei.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im Streitfall habe der Kl\u00e4ger gegen die aus Art. 139 Abs. 1 UZK folgende Verpflichtung versto\u00dfen, in das Zollgebiet der Union verbrachte Waren bei ihrer Ankunft unverz\u00fcglich zu gestellen. Der Kl\u00e4ger habe unstreitig am 28. M\u00e4rz 2017 mit seinem Pkw und dem auf dem Anh\u00e4nger verladenen Segelboot, das in der Schweiz auf ihn zugelassen sei, aus der Schweiz kommend den Grenz\u00fcbergang A passiert, ohne gegen\u00fcber der zust\u00e4ndigen Zollbeh\u00f6rde eine entsprechende ausdr\u00fcckliche Gestellungsmitteilung abzugeben. Dar\u00fcber hinaus habe der Kl\u00e4ger f\u00fcr das streitgegenst\u00e4ndliche Boot auch keine (ausdr\u00fcckliche) Zollanmeldung nach Art. 158 Abs. 1 UZK abgegeben.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Gestellung und Zollanmeldung waren nicht wegen nur vor\u00fcbergehender Verwendung entbehrlich<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Gestellung der Ware und die Abgabe einer Zollanmeldung seien vorliegend nicht entbehrlich gewesen. Dies erfordere, dass in Bezug auf die eingef\u00fchrte Ware die Voraussetzungen des Verfahrens der vor\u00fcbergehenden Verwendung erf\u00fcllt seien. Dies sei bei dem Segelboot indes nicht der Fall gewesen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nach Art. 250 UZK k\u00f6nnten in der vor\u00fcbergehenden Verwendung f\u00fcr die Wiederausfuhr bestimmter Nicht-Unionswaren im Zollgebiet der Union Gegenstand einer besonderen Verwendung unter vollst\u00e4ndiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben sein. Die vollst\u00e4ndige Befreiung von den Einfuhrabgaben f\u00fcr im Stra\u00dfen-, Schienen- oder Luftverkehr und in der See- und Binnenschifffahrt eingesetzte Bef\u00f6rderungsmittel werde u. a. gew\u00e4hrt, wenn sie au\u00dferhalb des Zollgebiets der Union auf den Namen einer au\u00dferhalb dieses Gebiets ans\u00e4ssigen Person amtlich zugelassen seien und von einer au\u00dferhalb des Zollgebiets der Union ans\u00e4ssigen Person verwendet w\u00fcrden. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht erf\u00fcllt, denn das Boot sei weder zum Zeitpunkt seines Verbringens noch zu irgendeinem anderen Zeitpunkt vor seiner Wiederausfuhr am 18. Mai 2017 \u201eeingesetzt\u201c worden. Der Kl\u00e4ger habe es vielmehr auf einem Pkw-Anh\u00e4nger verladen zur Firma XY in B transportiert und nach Erledigung der Arbeiten wieder aus dem Zollgebiet der Union ausgef\u00fchrt, ohne es zwischenzeitlich als Bef\u00f6rderungsmittel genutzt zu haben. Davon, dass das Segelboot \u201ein der See- und Binnenschifffahrt eingesetzt\u201c gewesen w\u00e4re, k\u00f6nne unter diesen Umst\u00e4nden keine Rede sein.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Keine aktive Veredelung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Boot sei auch nicht ordnungsgem\u00e4\u00df in das Verfahren der aktiven Veredelung \u00fcberf\u00fchrt worden. Die Inanspruchnahme der aktiven Veredelung bed\u00fcrfe gem\u00e4\u00df Art. 211 Abs. 1 Buchst. a UZK der Bewilligung und m\u00fcsse beantragt werden. Die Bewilligung k\u00f6nne zwar in vereinfachter Form beantragt und erteilt werden, setze dann aber die Abgabe einer Standard-Zollanmeldung zur \u00dcberf\u00fchrung der Waren in die aktive Veredelung voraus. Eine \u00dcberf\u00fchrung in das Verfahren durch konkludentes Verhalten sei nicht m\u00f6glich. Die Zollschuld sei deshalb wegen Versto\u00dfes gegen die Gestellungspflicht (Art. 139 Abs. 1 UZK) und die Verpflichtung zur Abgabe einer (ausdr\u00fccklichen) Zollanmeldung (Art. 158 Abs. 1 UZK) nach Art. 79 Abs. 1 Buchst. a UZK entstanden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Zweifel am Entstehen von Einfuhrumsatzsteuer<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ob neben der Zollschuld dar\u00fcber hinaus Einfuhrumsatzsteuer entstanden sei, sei dagegen zweifelhaft. F\u00fcr die Verwirklichung des Tatbestands der Einfuhrumsatzsteuer reiche es nicht aus, dass Gegenst\u00e4nde (k\u00f6rperlich) in das Gebiet der EU gelangten. Vielmehr setze eine Einfuhr im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. d und Art. 30 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie weiter voraus, dass der in das Gebiet der Union verbrachte Gegenstand in den Wirtschaftskreislauf der Union eingehe und einem Verbrauch, d.h. dem mit Mehrwertsteuer belasteten Vorgang, zugef\u00fchrt werden k\u00f6nne. Diese Voraussetzung sei nach Auffassung des FG nicht erf\u00fcllt. Das streitgegenst\u00e4ndliche Segelboot sei weder Gegenstand einer Lieferung noch sei mit ihm eine Dienstleistung erbracht worden; der Kl\u00e4ger selbst habe es im Zollgebiet auch nicht als Bef\u00f6rderungsmittel genutzt, sondern an ihm lediglich die Kielschwerthalterung ab\u00e4ndern, den Motor kontrollieren, die Kraftstofffilteranlage instandsetzen sowie den Abgasschwamm erneuern lassen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Zollschuld und Einfuhrumsatzsteuer sind erloschen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Aber selbst wenn man die Entstehung von Einfuhrumsatzsteuer vorliegend abweichend beurteilen wollte, w\u00e4re eine etwa entstandene Einfuhrumsatzsteuer \u2013 wie auch die Zollschuld \u2013 jedenfalls nach Art. 124 Abs. 1 Buchst. k UZK erloschen. Nach dieser Vorschrift erl\u00f6sche eine entstandene Zollschuld, wenn den Zollbeh\u00f6rden nachgewiesen werde, dass die Waren nicht verwendet oder verbraucht, sondern aus dem Zollgebiet der Union verbracht worden seien, und wenn kein T\u00e4uschungsversuch vorliege (Art. 124 Abs. 6 UZK).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Begriff der Verwendung im Sinne des Art. 124 Abs. 1 Buchst. k UZK sei nach Auffassung des FG restriktiv und insbesondere unter Ber\u00fccksichtigung des Wirtschaftszollgedankens auszulegen. Vor diesem Hintergrund stelle die Einfuhr des Bootes und die Vornahme von Arbeiten an demselben keine das Erl\u00f6schen der Zollschuld nach Art. 124 Abs. 1 Buchst. k UZK ausschlie\u00dfende Verwendung dar. Das Segelboot selbst sei vom Kl\u00e4ger im Zollgebiet nicht als Bef\u00f6rderungsmittel genutzt und deshalb nicht in Konkurrenz zu unionsans\u00e4ssigen Vermietern oder Verk\u00e4ufern von Booten getreten. Die im Zollgebiet der Union durchgef\u00fchrten Arbeiten am Segelboot, die im Rahmen eines (bewilligten) Verfahrens der aktiven Veredelung unstreitig m\u00f6glich gewesen w\u00e4ren, ohne dass f\u00fcr das Boot Einfuhrabgaben entstanden w\u00e4ren, beeintr\u00e4chtigten ebenfalls keine wirtschaftlichen Interessen einheimischer Unternehmen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die weiteren Voraussetzungen f\u00fcr das Erl\u00f6schen der Zollschuld seien, ebenfalls erf\u00fcllt. Insbesondere sei dem Kl\u00e4ger nach den konkreten Umst\u00e4nden kein T\u00e4uschungsversuch vorzuwerfen, sondern er habe das Boot ohne vorherige Zollabwicklung nach Deutschland verbracht, weil er eine solche aufgrund der geplanten Wiederausfuhr \u2013 rechtsirrig \u2013 nicht f\u00fcr erforderlich gehalten habe. Dar\u00fcber hinaus sei nachgewiesen, dass das streitgegenst\u00e4ndliche Segelboot am 18. Mai 2017 wieder aus dem Zollgebiet der Union verbracht wurde. Damit sei nicht nur die Zollschuld, sondern auch eine etwa entstandene Einfuhrumsatzsteuer erloschen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: <\/em>FG Baden-W\u00fcrttemberg, Mitteilung vom 26.08.2022 zum Urteil 11 K 2900\/21 vom 25.01.2022 (nrkr &#8211; BFH-Az.: VII R 17\/22)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die mangels Gestellung und Zollanmeldung von Waren entstandene Zollschuld erlischt ebenso wie die Einfuhrumsatzsteuer, wenn den Zollbeh\u00f6rden nachgewiesen wird, dass die Waren nicht verwendet oder verbraucht, sondern aus dem Zollgebiet der Union verbracht worden sind und wenn kein T\u00e4uschungsversuch vorliegt. 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