{"id":68491,"date":"2022-09-11T08:56:40","date_gmt":"2022-09-11T06:56:40","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=68491"},"modified":"2022-09-11T08:56:40","modified_gmt":"2022-09-11T06:56:40","slug":"tasting-leiter-der-in-den-raeumlichkeiten-des-auftraggebers-spirituosen-verkostungen-durchfuehrt-kann-abhaengig-beschaeftigt-sein","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/tasting-leiter-der-in-den-raeumlichkeiten-des-auftraggebers-spirituosen-verkostungen-durchfuehrt-kann-abhaengig-beschaeftigt-sein\/","title":{"rendered":"\u201eTasting-Leiter\u201c, der in den R\u00e4umlichkeiten des Auftraggebers Spirituosen-Verkostungen durchf\u00fchrt, kann abh\u00e4ngig besch\u00e4ftigt sein"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Ein sog. Tasting-Leiter, der in den R\u00e4umlichkeiten des Auftraggebers Spirituosen-Verkostungen durchf\u00fchrt, ist abh\u00e4ngig besch\u00e4ftigt, wenn er keinen ma\u00dfgeblichen Einfluss auf den Termin, den Ort, die Art der Verkostung sowie die Auswahl der pr\u00e4sentierten Spirituosen nehmen kann. So entschied das SG Stuttgart (Urteil vom 25.10.2021 \u2013 S 20 BA 6155\/19).<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Bei der Kl\u00e4gerin handelt es sich um einen Importeur von hochwertigen Spirituosen. Im Rahmen der in den R\u00e4umlichkeiten der Kl\u00e4gerin regelm\u00e4\u00dfig stattfindenden Spirituosen-Verkostungen bestand ein Auftragsverh\u00e4ltnis mit dem Beigeladenen, der nach Ansicht der Rentenversicherung in seiner Funktion als sogenannter Tasting-Leiter bei der Kl\u00e4gerin versicherungspflichtig besch\u00e4ftigte war.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Auch nach Ansicht der Kammer \u00fcberwogen im Rahmen der Gesamtw\u00fcrdigung die Merkmale einer abh\u00e4ngigen Besch\u00e4ftigung. Schon der Rahmenvertrag spreche f\u00fcr das Vorliegen eines abh\u00e4ngigen Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses. So verpflichtete sich der Beigeladene unter Punkt 6 geradezu arbeitnehmertypisch, im Falle seiner krankheitsbedingten Verhinderung eine \u00e4rztliche Arbeitsunf\u00e4higkeitsbescheinigung innerhalb von drei Tagen vorzulegen. Auch sei der Beigeladene im Rahmen der Durchf\u00fchrung der Verkostungen funktionsgerecht dienend in die Betriebsorganisation der Kl\u00e4gerin eingebunden gewesen und habe letztlich ihrem Direktions- und Weisungsrecht unterlegen, welches in dem Rahmenvertrag festgeschrieben worden sei und sich sodann im Rahmen der Verrichtung der T\u00e4tigkeit verwirklicht habe. So sei der Beigeladene verpflichtet gewesen, im Rahmen der Events die Erhebung der Kundenbewertungen mit eigens daf\u00fcr zur Verf\u00fcgung gestellten Tablets der Kl\u00e4gerin durchzuf\u00fchren. Des Weiteren existierten klare Absprachen bez\u00fcglich der Vor- und Nachbereitung der Verkostungen. So habe es zu den Aufgaben des Beigeladenen geh\u00f6rt, vor den Verkostungen Werbemittel der Kl\u00e4gerin sowie K\u00e4se, Chips, Salzstangen, Wasser und Spuckn\u00e4pfe in den von der Kl\u00e4gerin zur Verf\u00fcgung gestellten R\u00e4umlichkeiten zu platzieren. Zudem musste der Beigeladene die zu dem jeweiligen Event passenden Spirituosen aus dem Bestand der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Verkostung bereitstellen. Die Arbeitszeit des Beigeladenen habe sich nach den angebotenen Verkostungen gerichtet, welche einseitig von der Kl\u00e4gerin terminiert worden seien. Weder auf die Auswahl der im Rahmen der Verkostungen pr\u00e4sentierten Spirituosen noch auf die Art der durchzuf\u00fchrenden Verkostung habe der Beigeladene ma\u00dfgeblichen Einfluss nehmen k\u00f6nnen. Vielmehr sei in dem Rahmenvertrag ausdr\u00fccklich vereinbart worden, dass der Termin, der Ort, die Art der Verkostung sowie die verkosteten Waren durch die Kl\u00e4gerin vorgegeben seien. Es sei zwar davon auszugehen, dass der Beigeladene hinsichtlich der Gestaltung und des Ablaufs der Verkostungen aufgrund seiner Kenntnisse und individuellen F\u00e4higkeiten einen nicht unerheblichen Gestaltungsspielraum gehabt und er dadurch den Events ein stark individuelles Gepr\u00e4ge verliehen habe. In der modernen Arbeitswelt sei eine weitreichende Eigenst\u00e4ndigkeit bei der Aus\u00fcbung der vertraglich geschuldeten T\u00e4tigkeit jedoch eher die Regel und sei daher f\u00fcr sich genommen kein geeignetes Kriterium, um ein unternehmerisches Handeln zu begr\u00fcnden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: SG Stuttgart, Mitteilung vom August 2022 zum Urteil S 20 BA 6155\/19 vom 25.10.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein sog. 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