{"id":68495,"date":"2022-09-11T08:58:47","date_gmt":"2022-09-11T06:58:47","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=68495"},"modified":"2022-09-11T08:58:47","modified_gmt":"2022-09-11T06:58:47","slug":"besondere-altersgrenze-fuer-lehrkraefte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/besondere-altersgrenze-fuer-lehrkraefte\/","title":{"rendered":"Besondere Altersgrenze f\u00fcr Lehrkr\u00e4fte"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat die auf Feststellung einer Kl\u00e4gerin gerichtete Klage, dass f\u00fcr sie die besondere Altersgrenze f\u00fcr Lehrkr\u00e4fte (Ende des Schuljahres, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird) gelte, abgewiesen.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Kl\u00e4gerin war in der Zeit von 1986 bis 2011 aktiv im Schuldienst des beklagten Landes als Realschullehrerin t\u00e4tig. Nachdem sie im Jahre 2011 f\u00fcr schuldienstunf\u00e4hig befunden wurde, erfolgte zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand die Versetzung in den Verwaltungsdienst. Im Jahre 2019 ersuchte die Kl\u00e4gerin das beklagte Land um Auskunft \u00fcber das Datum ihres Ruhestandseintritts, welches sie selbst unter Anwendung der besonderen Altersgrenze f\u00fcr Lehrkr\u00e4fte auf den Ablauf des 31. Juli 2025 datierte. Mit Bescheid vom Februar 2022 stellte der Beklagte fest, dass die Kl\u00e4gerin durch ihre Versetzung in den Verwaltungsdienst dauerhaft aus dem Schulbereich aus- und in die Verwaltung eingegliedert worden sei, weshalb f\u00fcr sie die regul\u00e4re Altersgrenze gelte, die mit Ablauf des Monats Oktober 2026 erreicht sei.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nach erfolglos durchlaufenem Widerspruchsverfahren hat die Kl\u00e4gerin Klage erhoben, mit der sie geltend macht, auch wenn sie seit ihrer Versetzung in den Verwaltungsdienst mit laufbahnfremden Aufgaben betraut sei, gelte sie weiterhin als Lehrkraft i. S. d. gesetzlichen Vorschrift. Sie habe trotz ihrer Versetzung nach wie vor das Statusamt einer Realschullehrerin inne, da ein Laufbahnwechsel nicht erfolgt sei. Eine tats\u00e4chliche oder aktive Besch\u00e4ftigung als Lehrkraft sei nicht erforderlich. Dem ist der Beklagte im Wesentlichen mit der Begr\u00fcndung entgegengetreten, aus Wortlaut sowie Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorschrift folge, dass die besondere Altersgrenze f\u00fcr Lehrkr\u00e4fte nicht an die Amtsbezeichnung, sondern an die konkrete T\u00e4tigkeit im Schuldienst ankn\u00fcpfe.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Dem schlossen sich die Richter der 7. Kammer im Ergebnis an. Die Anwendbarkeit der Vorschrift \u00fcber die besondere Altersgrenze setze nicht nur die Laufbahnzugeh\u00f6rigkeit, sondern auch eine laufbahnentsprechende Verwendung voraus, weshalb es entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin nicht auf das Innehaben des Statusamts ankomme, sondern auf das ausge\u00fcbte Amt, das dem Schuldienst zuzuordnen sein m\u00fcsse. Anders als f\u00fcr die Regelaltersgrenze liege besonderen gesetzlichen Altersgrenzen f\u00fcr bestimmte Beamtengruppen \u2013 wie hier f\u00fcr Lehrkr\u00e4fte \u2013 die generalisierende Einsch\u00e4tzung des Gesetzgebers zugrunde, dass die Dienstf\u00e4higkeit dieser Beamtinnen und Beamten typischerweise bereits vor Erreichen der allgemeinen Altersgrenze nicht mehr gegeben sei. Damit werde dem Umstand Rechnung getragen, dass die Mitglieder der jeweiligen Beamtengruppen typischerweise besonders hohen Belastungen ausgesetzt seien, deren nachteilige Auswirkungen auf das Leistungsverm\u00f6gen sich mit zunehmendem Alter verst\u00e4rke. Im Falle der Beamtengruppe der Lehrkr\u00e4fte trete hinzu, dass mit der Ankn\u00fcpfung an das Ende des Schuljahres den organisatorischen und p\u00e4dagogischen Bed\u00fcrfnissen der Arbeit an der Schule und den besonderen Umst\u00e4nden des Schulbetriebs Rechnung getragen werden solle. Da die Kl\u00e4gerin seit dem Jahre 2011 keine schuljahresbezogene T\u00e4tigkeit mehr aus\u00fcbe und den besonderen Belastungen des Schulbetriebs nicht l\u00e4nger ausgesetzt sei, finde die Vorschrift \u00fcber die besondere Altersgrenze f\u00fcr Lehrkr\u00e4fte f\u00fcr sie mithin keine Anwendung. Anders als die Kl\u00e4gerin meine, folge hieraus nicht, dass Entsprechendes dann auch f\u00fcr beurlaubte oder erkrankte Lehrkr\u00e4fte gelten m\u00fcsse, da diese \u2013 anders als die Kl\u00e4gerin \u2013 organisationsrechtlich noch dem Schuldienst zugeordnet seien.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Gegen die Entscheidung k\u00f6nnen die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: VG Trier, Pressemitteilung vom 31.08.2022 zum Urteil 7 K 1500\/22 vom 16.08.2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die 7. 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