{"id":685,"date":"2012-03-31T09:20:07","date_gmt":"2012-03-31T07:20:07","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=685"},"modified":"2012-09-19T14:10:58","modified_gmt":"2012-09-19T12:10:58","slug":"ehegatten-und-sog-fiscale-partners-werden-nicht-gleich-behandelt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/ehegatten-und-sog-fiscale-partners-werden-nicht-gleich-behandelt\/","title":{"rendered":"Ehegatten und sog. &#8222;fiscale partners&#8220; werden nicht gleich behandelt"},"content":{"rendered":"<p><strong>Ehegatten und sog. &#8222;fiscale partners&#8220; werden nicht gleich behandelt<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Die Eigenheimzulage oder eine vergleichbare Beg\u00fcnstigung im Ausland soll nur einmal pro Objekt gew\u00e4hrt werden. Die Bevorzugung von Ehegatten gegen\u00fcber anderen, nicht gleichgeschlechtlichen, Partnerschaften wie den im niederl\u00e4ndischen Steuerrecht existenten &#8222;fiscale partners&#8220; ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist niederl\u00e4ndischer Staatsb\u00fcrger. Im Jahr 1992 schloss er mit seiner Lebensgef\u00e4hrtin einen notariellen Vertrag. Danach sind der Kl\u00e4ger und seine Lebensgef\u00e4hrtin f\u00fcr steuerliche Zwecke in den Niederlanden &#8222;wie verheiratet&#8220; anzusehen (sog. &#8222;fiscale partners&#8220;). Im Jahr 2008 baute der Kl\u00e4ger mit seiner Lebensgef\u00e4hrtin ein Einfamilienhaus in Deutschland. F\u00fcr dieses Haus wurde dem Kl\u00e4ger eine Steuerverg\u00fcnstigung in Form des Schuldzinsenabzugs nach niederl\u00e4ndischem Einkommensteuerrecht gew\u00e4hrt. Einen im Jahr 2009 gestellten Antrag auf Eigenheimzulage f\u00fcr das erbaute Haus lehnte das Finanzamt ab. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht D\u00fcsseldorf ab.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Es besteht kein Anspruch auf Eigenheimzulage, da f\u00fcr das erbaute Haus ein Objektverbrauch eingetreten ist, denn eine Beg\u00fcnstigung kann nur einmal pro Objekt gew\u00e4hrt werden. Der Kl\u00e4ger hatte hier bereits in den Niederlanden eine Steuerverg\u00fcnstigung in Anspruch genommen, die der deutschen Beg\u00fcnstigung gleich steht. Zwar k\u00f6nnen Ehegatten die Eigenheimzulage f\u00fcr insgesamt 2 Objekte in Anspruch nehmen. Hier geht es jedoch um die zweite Beg\u00fcnstigung f\u00fcr dasselbe Objekt. Die Auffassung der Finanzverwaltung, wonach die gleichzeitige Inanspruchnahme der Eigenheimzulage und der Steuerverg\u00fcnstigung im Ausland f\u00fcr dasselbe selbstgenutzte Objekt beim Erstobjekt von Ehegatten unsch\u00e4dlich sei, steht nicht in Einklang mit dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang der Regelungen im Eigenheimzulagegesetz. Zudem mangelt es auch an einer Ehe. Die vorliegende innerhalb eines Monats k\u00fcndbare Partnerschaft ist nicht mit einer Ehe vergleichbar. Auch daraus, dass die Benachteiligung der eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft verfassungswidrig ist, folgt nichts anderes. Denn hier steht dem Paar im Gegensatz zu gleichgeschlechtlichen Paaren die Ehe offen.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Die Eigenheimzulage wird seit 2006 nicht mehr neu gew\u00e4hrt. Aufgrund der Anspruchsberechtigung in Altf\u00e4llen bestehen jedoch F\u00f6rderberechtigungen und damit Auseinandersetzungen \u00fcber diesen Zeitpunkt hinaus.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ehegatten und sog. &#8222;fiscale partners&#8220; werden nicht gleich behandelt Kernaussage Die Eigenheimzulage oder eine vergleichbare Beg\u00fcnstigung im Ausland soll nur einmal pro Objekt gew\u00e4hrt werden. 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