{"id":68536,"date":"2022-09-11T09:53:16","date_gmt":"2022-09-11T07:53:16","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=68536"},"modified":"2022-09-11T09:53:16","modified_gmt":"2022-09-11T07:53:16","slug":"mangelhafter-moebelkauf-kaeufer-hat-mitwirkungspflichten-bei-mangelbeseitigung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/mangelhafter-moebelkauf-kaeufer-hat-mitwirkungspflichten-bei-mangelbeseitigung\/","title":{"rendered":"Mangelhafter M\u00f6belkauf \u2013 K\u00e4ufer hat Mitwirkungspflichten bei Mangelbeseitigung"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Mit Urteil vom 10.06.2022 verurteilte das Amtsgericht M\u00fcnchen die Beklagte zur Zahlung von 877,19 Euro an die Betreiberin eines M\u00f6belgesch\u00e4fts.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Beklagte kaufte in einem gro\u00dfen M\u00f6belhaus der Kl\u00e4gerin verschiedene Einrichtungsgegenst\u00e4nde, unter anderem ein Bett und einen Schrank, zu einem Gesamtpreis von 1764,20 Euro. Die Beklagte zahlte etwa die H\u00e4lfte des Kaufpreises an, der Rest sollte bei Warenerhalt f\u00e4llig werden. Anfang Mai 2019 wurden die Waren geliefert und durch Monteure der Beklagten aufgebaut. Dabei stellte die Beklagte fest, dass ein Schrank defekt und das Bett verkratzt und verschmutzt war. Den Restkaufpreis zahlte sie daher nicht, sondern verlangte den Austausch der defekten M\u00f6bel.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin wollte Abhilfe verschaffen und die besch\u00e4digten M\u00f6bel gegen Neue austauschen. Hierzu schickte sie ihre Monteure noch im Mai 2019 zweimal zu der K\u00e4uferin. Als bei einem ersten Termin zur Sprache kam, dass nach erfolgreichem Austausch der M\u00f6bel der Restkaufpreis zu zahlen sei, verwies die Beklagte die Monteure vor dem Austausch der Wohnung, weil sie diese unversch\u00e4mt fand.<\/p>\n\n\n\n<p>Bei einem zweiten Termin im Mai stellte die Kl\u00e4gerin der Beklagten einen Gutschein im Wert von 50-100 Euro in Aussicht, wenn sie einen Austausch der defekten M\u00f6bel erm\u00f6gliche. Trotzdem lie\u00df die Beklagte keine Monteure mehr in die Wohnung. Auch ein dritter Versuch im Februar 2021 scheiterte mangels Zutrittsm\u00f6glichkeit zur Wohnung. Die Kl\u00e4gerin meint, die Beklagte m\u00fcsse nun auch den Rest des noch ausstehenden Kaufpreises zahlen. Der Verk\u00e4uferin stehe ein Recht auf Mangelbeseitigung zu. Die Nachbesserung sei mehrfach angeboten worden und vom Beklagten ohne nachvollziehbaren Grund verhindert worden. Die Beklagte sei daher im Annahmeverzug und k\u00f6nne den Restkaufpreis nicht mehr zur\u00fcckhalten.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Beklagte meint, sie habe keine einwandfreie Ware bekommen und m\u00fcsse daher auch den Kaufpreis nicht vollst\u00e4ndig zahlen. Sie wolle vielmehr die geleistete Anzahlung zur\u00fcck. An den M\u00f6beln habe sie ohnehin kein Interesse mehr.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Gericht gab der Klage vollumf\u00e4nglich statt. Der zust\u00e4ndige Richter f\u00fchrte in der Begr\u00fcndung aus: \u201e(\u2026) Nach \u00dcberzeugung des Gerichts waren die gelieferten M\u00f6bel mangelhaft. Der Schrank war an mehreren B\u00f6den gebrochen, das Bett war verschmutzt und am Kopfteil zerrissen. (\u2026) Damit hatten die Beklagte das Recht, nach ihrer Wahl Nacherf\u00fcllung oder Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen, \u00a7 439 BGB. Die Beklagte hat ihr Wahlrecht dahingehend ausge\u00fcbt, dass sie die Lieferung neuer mangelfreier Sachen verlangte. (\u2026) In der Folge kam es zu drei Terminen, an denen die Kl\u00e4gerin neue M\u00f6bel liefern wollte: Am 16.05.2019 bot die Kl\u00e4gerin der Beklagten den Austausch der M\u00f6bel an, wies dabei darauf hin, dass dann auch der Restbetrag f\u00e4llig sei. Die Beklagte verweigerte daraufhin einen Austausch der M\u00f6bel.<\/p>\n\n\n\n<p>Am 20.05.2019 erfolgte ein zweiter Austauschversuch, bei der der Beklagten ein Gutschein in H\u00f6he von 50-100 Euro in Aussicht gestellt wurde, wenn sie den Austausch erm\u00f6glichte. Die Beklagte verwies die Erf\u00fcllungsgehilfen der Kl\u00e4gerin daraufhin der Wohnung.<\/p>\n\n\n\n<p>Am 11.02.2021 verweigerte die Beklagte den Erf\u00fcllungsgehilfen der Kl\u00e4gerin den Zutritt zur Wohnung. Die Beklagte hat damit ihre Mitwirkungspflichten im Rahmen der Nacherf\u00fcllung verletzt, \u00a7 439 Abs. 5 BGB. Sie ist verpflichtet, dem Verk\u00e4ufer dem Verk\u00e4ufer Gelegenheit zur Nacherf\u00fcllung zu geben. Dies beschr\u00e4nkt sich nicht auf eine m\u00fcndliche oder schriftliche Aufforderung zur Nacherf\u00fcllung, sondern umfasst auch die Bereitschaft des K\u00e4ufers, dem Verk\u00e4ufer die Kaufsache zur \u00dcberpr\u00fcfung der erhobenen M\u00e4ngelr\u00fcgen zur Verf\u00fcgung zu stellen. Diese nunmehr im Gesetz ausdr\u00fccklich normierte Pflicht bestand nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch schon vor der eindeutigen Aufnahme in den Wortlaut der Norm (BGH, Urteil vom 10.03.2010 \u2013 VIII ZR 310\/08) und damit auch schon zum hier in Rede stehenden Zeitpunkt im Jahr 2019.<\/p>\n\n\n\n<p>Hier h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin die Erf\u00fcllungsgehilfen der Kl\u00e4gerin in die Wohnung lassen m\u00fcssen, damit diese die M\u00f6bel austauschen k\u00f6nnen. Das Leistungsverweigerungsrecht [der Beklagten] ist damit nach Treu und Glauben ausgeschlossen. (\u2026)\u201c<\/p>\n\n\n\n<p>Das Urteil ist nicht rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: AG M\u00fcnchen, Pressemitteilung vom 02.09.2022 zum Urteil<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Urteil vom 10.06.2022 verurteilte das Amtsgericht M\u00fcnchen die Beklagte zur Zahlung von 877,19 Euro an die Betreiberin eines M\u00f6belgesch\u00e4fts. Die Beklagte kaufte in einem gro\u00dfen M\u00f6belhaus der Kl\u00e4gerin verschiedene Einrichtungsgegenst\u00e4nde, unter anderem ein Bett und einen Schrank, zu einem Gesamtpreis von 1764,20 Euro. 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