{"id":68540,"date":"2022-09-11T09:54:19","date_gmt":"2022-09-11T07:54:19","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=68540"},"modified":"2022-09-11T09:54:19","modified_gmt":"2022-09-11T07:54:19","slug":"corona-eilantrag-einer-ungeimpften-zahnarztmitarbeiterin-gegen-praxisbetretungsverbot-bleibt-erfolglos","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/corona-eilantrag-einer-ungeimpften-zahnarztmitarbeiterin-gegen-praxisbetretungsverbot-bleibt-erfolglos\/","title":{"rendered":"Corona: Eilantrag einer ungeimpften Zahnarztmitarbeiterin gegen Praxisbetretungsverbot bleibt erfolglos"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Der Eilantrag einer in einer Zahnarztpraxis Besch\u00e4ftigten, die nicht gegen das Coronavirus (SARS-CoV-2) geimpft ist, gegen das Verbot des Gesundheitsamtes des Landkreises S\u00fcdliche Weinstra\u00dfe, die Praxisr\u00e4ume zu betreten, bleibt ohne Erfolg. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Nach \u00a7 20a Infektionsschutzgesetz \u2013 IfSG \u2013 m\u00fcssen Personen in bestimmten Einrichtungen, zu denen u.a. Arzt- und Zahnarztpraxen geh\u00f6ren, ab 15. M\u00e4rz 2022 \u00fcber einen Impf- oder Genesenennachweis gegen das Coronavirus (SARS-CoV-2) verf\u00fcgen. Das Gesundheitsamt kann einer Person, die keinen Nachweis innerhalb einer angemessenen Frist vorlegt, untersagen, dass sie die R\u00e4ume der Einrichtung betritt. Hierauf gest\u00fctzt untersagte das Gesundheitsamt des Landkreises S\u00fcdliche Weinstra\u00dfe mit Bescheid vom 30. Juni 2022 der ungeimpften Antragstellerin, die dem Betrieb der Praxis dienenden R\u00e4ume zu betreten und drohte ihr zur Durchsetzung des Betretungsverbots ein Zwangsgeld in H\u00f6he von 1.000 Euro an. Sie erhob dagegen Widerspruch und suchte zugleich um vorl\u00e4ufigen gerichtlichen Rechtsschutz nach. Im Laufe des Gerichtsverfahrens wurde bei ihr das Coronavirus mit einem PCR-Test nachgewiesen. Daraufhin konkretisierte der Landkreis S\u00fcdliche Weinstra\u00dfe das Betretungsverbot dahingehend, dass es bis zum Au\u00dferkrafttreten des \u00a7 20a IfSG (derzeit: 31. Dezember 2022) mit Ausnahme des Zeitraums ab dem 29. Tag bis zum 90. Tag nach der Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion gilt. Ihren Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht ab (vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstra\u00dfe Nr. 13\/2022). Das Oberverwaltungsgericht wies ihre hiergegen eingelegte Beschwerde zur\u00fcck.<\/p>\n\n\n\n<p>Das \u00f6ffentliche Interesse am Sofortvollzug des gegen\u00fcber der Antragstellerin angeordneten Praxisbetretungsverbots \u00fcberwiege gegen\u00fcber ihrem Aussetzungsinteresse. Die in \u00a7 20a IfSG bis zum 31. Dezember 2022 befristet geregelte Pflicht zum Nachweis einer Impfung oder Genesung aller in bestimmten Einrichtungen t\u00e4tigen Personen sei entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht wegen zwischenzeitlich ver\u00e4nderter tats\u00e4chlicher Bedingungen oder neu gewonnener wissenschaftlicher Erkenntnisse als offensichtlich verfassungswidrig zu erachten.<\/p>\n\n\n\n<p>In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes k\u00f6nne die Frage der Verfassungskonformit\u00e4t eines Gesetzes nur dann Gegenstand der ausschlie\u00dflich m\u00f6glichen summarischen Pr\u00fcfung sein, wenn bei offensichtlicher Verfassungswidrigkeit der Norm die Dringlichkeit, ihren Vollzug einstweilen auszusetzen, besonders deutlich wird. Gerade im Hinblick auf die Regelungsgegenst\u00e4nde aus dem Bereich des Infektionsschutzes \u2013 als besonderem Gefahrenabwehrrecht \u2013 m\u00fcsse eine etwaige Verfassungswidrigkeit in einem Eilverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit feststellbar sein. Gemessen hieran bleibe das Beschwerdevorbringen ohne Erfolg, wonach \u00a7 20a IfSG mittlerweile wegen eines Versto\u00dfes gegen den Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz offensichtlich verfassungswidrig sei, da eine Wirksamkeit der Impfungen zum Schutz vor (symptomatischen) SARS-CoV-2-Infektionen bei der nunmehr vorherrschenden Omikron-Variante BA.5 im Vergleich zu den Omikron-Vorg\u00e4ngervarianten deutlich nachgelassen habe bzw. nicht mehr \u201erelevant\u201c sei (sog. Immune Escape), so dass mit Testungen ein milderes und effektiveres Mittel zur Infektionspr\u00e4vention zur Verf\u00fcgung stehe. Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin sei es nicht \u201eauf Grundlage aller verf\u00fcgbaren Daten\u201c offensichtlich, dass die Vertretbarkeit der Eignungsprognose des Gesetzgebers, die verf\u00fcgbaren Impfstoffe k\u00f6nnten in einem noch relevanten Umfang vor einer Infektion sch\u00fctzen und \u2013 sollten sich Betroffene gleichwohl infizieren \u2013 zu einer Reduzierung des Transmissionsrisikos beitragen, ersch\u00fcttert w\u00e4re.<\/p>\n\n\n\n<p>Die dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27. April 2022 zur einrichtungsbezogenen Nachweispflicht gem\u00e4\u00df \u00a7 20a IfSG zugrundeliegenden Stellungnahmen der als sachkundige Dritte angeh\u00f6rten Fachgesellschaften bezifferten eine Impfstoffwirksamkeit gegen\u00fcber \u201eder Omikron-Variante\u201c des Coronavirus SARS-CoV-2 \u2013 vorbehaltlich wissenschaftlicher Bewertungsunsicherheiten \u2013 bei dreifach Geimpften auf 40 bzw. 50 bis 70 %; bei einer Grundimmunisierung sei die Schutzrate (teils mit 42,8 % beziffert) zwar reduziert, aber nicht bzw. erst nach Ablauf von 15 Wochen nach der Grundimmunisierung aufgehoben. Zudem bestehe eine im Allgemeinen niedrigere Wahrscheinlichkeit einer \u00dcbertragung durch eine geimpfte Person nach Infektion mit der Omikron-Variante. Hiervon ausgehend habe das Bundesverfassungsgericht erkannt, dass die Annahme des Gesetzgebers einer noch relevanten Schutzwirkung der Nachweispflicht des \u00a7 20a IfSG im Rahmen der auf die Eignung bezogenen Einsch\u00e4tzungspr\u00e4rogative sowohl im Zeitpunkt der Verabschiedung des Gesetzes als auch weiterhin tragf\u00e4hig sei (vgl. Beschluss vom 27. April 2022 \u2013 1 BvR 2649\/21 \u2013). Nach der im vorliegenden Eilverfahren allein gebotenen summarischen Pr\u00fcfung sei nicht festzustellen, dass sich diese noch im April 2022 verfassungsgerichtlich gebilligte Einsch\u00e4tzung des Gesetzgebers unter Ber\u00fccksichtigung der seit Mitte Juni 2022 und gegenw\u00e4rtig mit 95 % den ganz \u00fcberwiegenden Teil sequenzierter Sublinien ausmachenden Omikron-Sublinie BA.5 offensichtlich als nicht mehr vertretbar erweise. Dies gelte insbesondere mit Blick auf eine nach der Empfehlung der Europ\u00e4ischen Arzneimittel-Agentur (EMA) vom 1. September 2022 erwartbare Zulassung f\u00fcr September 2022 angek\u00fcndigter, an die Virusvariante BA.1 angepasster Impfstoffe sowie die geplante Einf\u00fchrung an die Virusvarianten BA.4 und BA.5 angepasster Impfstoffe Ende September\/Anfang Oktober 2022.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: OVG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 02.09.2022 zum Beschluss 6 B 10723\/22 vom 02.09.2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Eilantrag einer in einer Zahnarztpraxis Besch\u00e4ftigten, die nicht gegen das Coronavirus (SARS-CoV-2) geimpft ist, gegen das Verbot des Gesundheitsamtes des Landkreises S\u00fcdliche Weinstra\u00dfe, die Praxisr\u00e4ume zu betreten, bleibt ohne Erfolg. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz. Nach \u00a7 20a Infektionsschutzgesetz \u2013 IfSG \u2013 m\u00fcssen Personen in bestimmten Einrichtungen, zu denen u.a. 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