{"id":68556,"date":"2022-09-11T10:01:25","date_gmt":"2022-09-11T08:01:25","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=68556"},"modified":"2022-09-11T10:01:25","modified_gmt":"2022-09-11T08:01:25","slug":"kein-anspruch-auf-nutzungsausfallentschaedigung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kein-anspruch-auf-nutzungsausfallentschaedigung\/","title":{"rendered":"Kein Anspruch auf Nutzungsausfallentsch\u00e4digung"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Es besteht kein Anspruch auf Nutzungsausfallentsch\u00e4digung f\u00fcr die Reparaturzeit eines Porsche wegen beschr\u00e4nkten Fahrvergn\u00fcgens bei m\u00f6glicher Nutzung eines Ford Mondeo.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ist einem Unfallgesch\u00e4digten w\u00e4hrend der Reparaturzeit des besch\u00e4digten Fahrzeugs die Nutzung eines Zweitwagens m\u00f6glich und zumutbar, besteht kein Anspruch auf Nutzungsausfallentsch\u00e4digung gegen den Sch\u00e4diger. Bei Besch\u00e4digung eines Porsche 911 ist die Nutzung eines Ford Mondeo f\u00fcr Stadt- und B\u00fcrofahrten zumutbar. Die damit verbundene Einschr\u00e4nkung des Fahrvergn\u00fcgens stellt einen immateriellen und damit nicht ersatzpflichtigen Schaden dar, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit am 05.09.2022 ver\u00f6ffentlichter Entscheidung.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Fahrzeug des Kl\u00e4gers, ein Porsche 911, wurde bei einem Verkehrsunfall besch\u00e4digt. Der Beklagte haftete f\u00fcr den Schaden vollumf\u00e4nglich. Der Beklagte glich einen Teil des geltend gemachten Schadens aus. Mit seiner Klage begehrt der Kl\u00e4ger u. a. Ausgleich der verbliebenen Differenz zu den tats\u00e4chlich entstandenen Reparaturkosten und Nutzungsentsch\u00e4digung f\u00fcr 112 Tage Reparaturzeit. Er verweist darauf, dass ihm die Nutzung eines anderen Fahrzeuges nicht m\u00f6glich bzw. nicht zumutbar gewesen sei. Ihm geh\u00f6rten zwar noch weitere vier Fahrzeuge. Zwei davon w\u00fcrden jedoch von Familienangeh\u00f6rigen genutzt. Ein Weiteres k\u00e4me nicht in Betracht, da es in besonderer Weise f\u00fcr Rennen ausgestattet sei. Das vierte Fahrzeug, ein Ford Mondeo, sei f\u00fcr den Stadtverkehr zu sperrig und werde von der ganzen Familie lediglich als Lasten- und Urlaubsfahrzeug genutzt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Landgericht hatte der Klage hinsichtlich der Reparaturkosten stattgegeben und die Anspr\u00fcche auf die geltend gemachte Nutzungsentsch\u00e4digung zur\u00fcckgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Zwar umfasse der zu ersetzende Schaden bei der Besch\u00e4digung eines Kraftfahrzeugs grunds\u00e4tzlich auch den Wegfall der Nutzungsm\u00f6glichkeit dieses Fahrzeugs. Ein Gesch\u00e4digter, der auf die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges verzichte, solle nicht schlechter gestellt werden als derjenige, der einen Mietwagen in Anspruch nehme.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ein solcher Anspruch entfalle jedoch, wenn der Einsatz eines Zweitwagens m\u00f6glich und zumutbar sei. Vorliegend h\u00e4tte der Kl\u00e4ger den Ford Mondeo f\u00fcr die Fahrten zur Arbeit und zu Privatfahrten nutzen k\u00f6nnen. Ohne Erfolg verweise der Kl\u00e4ger dabei auf die \u201eSperrigkeit\u201c dieses zur Mittelklasse geh\u00f6renden und f\u00fcr den Stadtverkehr geeigneten Fahrzeuges. Der materielle Verm\u00f6gensschaden durch den Verlust der Nutzungsm\u00f6glichkeit des Porsche 911 werde damit objektiv durch die M\u00f6glichkeit der Nutzung des Ford Mondeo ausgeglichen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u201eDass es sich bei dem besch\u00e4digten Fahrzeug, einem Porsche 911, mithin einem Sportwagen, aufgrund seiner Motorisierung, Fahrleistung und Ausstattung um ein Fahrzeug aus dem deutlich gehobenen Marktsegment handelt, w\u00e4hrend es sich bei dem Ford Mondeo lediglich um ein Mittelklassefahrzeug handelt, f\u00fchrt nicht zur Unzumutbarkeit der Nutzung des Ford Mondeo,\u201c betonte das OLG weiter. Die notwendige Nutzung des Ford Mondeo anstelle des Porsche 911 f\u00fchre \u201elediglich zu einer Beschr\u00e4nkung des Fahrvergn\u00fcgens\u201c. Diese Beschr\u00e4nkung stelle allein eine in einer subjektiven Wertsch\u00e4tzung gr\u00fcndende immaterielle Beeintr\u00e4chtigung dar und sei nicht vom Sch\u00e4diger zu erstatten. Anderenfalls best\u00fcnde die Gefahr, die Ersatzpflicht des Sch\u00e4digers entgegen den gesetzlichen Wertungen auf Nichtverm\u00f6genssch\u00e4den auszudehnen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 05.09.2022 zum Beschluss 11 U 7\/21 vom 21.07.2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Es besteht kein Anspruch auf Nutzungsausfallentsch\u00e4digung f\u00fcr die Reparaturzeit eines Porsche wegen beschr\u00e4nkten Fahrvergn\u00fcgens bei m\u00f6glicher Nutzung eines Ford Mondeo. Ist einem Unfallgesch\u00e4digten w\u00e4hrend der Reparaturzeit des besch\u00e4digten Fahrzeugs die Nutzung eines Zweitwagens m\u00f6glich und zumutbar, besteht kein Anspruch auf Nutzungsausfallentsch\u00e4digung gegen den Sch\u00e4diger. 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