{"id":68582,"date":"2022-09-11T10:13:01","date_gmt":"2022-09-11T08:13:01","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=68582"},"modified":"2022-09-11T10:13:01","modified_gmt":"2022-09-11T08:13:01","slug":"lg-berlin-anwaeltinnen-duerfen-sich-nicht-vom-eigenen-wirtschaftlichen-interesse-leiten-lassen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/lg-berlin-anwaeltinnen-duerfen-sich-nicht-vom-eigenen-wirtschaftlichen-interesse-leiten-lassen\/","title":{"rendered":"LG Berlin: Anw\u00e4lt:innen d\u00fcrfen sich nicht vom eigenen wirtschaftlichen Interesse leiten lassen"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Schlie\u00dft ein Rechtsanwalt einen Vertrag im Rahmen der Mandatsaus\u00fcbung ab und verkn\u00fcpft dabei seine anwaltliche T\u00e4tigkeit mit eigenem wirtschaftlichen Interesse oder den Interessen Dritter, so ist dieser Vertrag unter Versto\u00df gegen das anwaltliche Berufsrecht und die guten Sitten nichtig. Dabei kann auch dann ein Anwaltsvertrag vorliegen, wenn er anwaltsfremde Ma\u00dfnahmen umfasst. Das hat das Landgericht Berlin in einem j\u00fcngst ver\u00f6ffentlichten Urteil entschieden.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Anlass f\u00fcr die Entscheidung des Landgerichts gab der folgende Sachverhalt: Im Jahr 1992 erteilte die zwischenzeitlich verstorbene Kl\u00e4gerin dem Beklagten zu 1., einem Rechtsanwalt, eine Anwaltsvollmacht zur Prozessf\u00fchrung und Verwaltung eines Wohn- und Gesch\u00e4ftshauses. Der Anwalt schloss bzw. k\u00fcndigte Mietvertr\u00e4ge im Namen der Kl\u00e4gerin; u .a. schloss er zwei Gewerberaummietvertr\u00e4ge mit seiner Ehefrau, der Beklagten zu 2., und verl\u00e4ngerte den Gewerberaummietvertrag mit einem Ehepaar. F\u00fcr die Verl\u00e4ngerung dieses Mietvertrags und das Absehen von Mieterh\u00f6hungen soll der Anwalt nach der Behauptung des Kl\u00e4gers von dem Ehepaar Schmiergeld in H\u00f6he von insgesamt 14.500 Euro erhalten haben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin hielt die Mietvertr\u00e4ge mit der Beklagten zu 2 f\u00fcr sittenwidrig und beantragte beim Landgericht die Feststellung, dass diese nichtig seien und dass dem Beklagten keinerlei Honorar f\u00fcr deren Abschluss zustehe. Zudem begehrte sie die Auskehrung des erhaltenen Schmiergelds. Nach dem Tod der Kl\u00e4gerin im Jahr 2020 nahm ihr Sohn das Verfahren auf.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Gericht gab der Zahlungsklage statt und stellte fest, dass die Mietvertr\u00e4ge zwischen der Kl\u00e4gerin und der Beklagten zu 2. sittenwidrig und damit nichtig seien. Der Beklagte zu 1. habe in fundamentaler Weise die anwaltliche Unabh\u00e4ngigkeit verletzt, indem er einen Mietvertrag mit seiner Ehefrau, der Beklagten zu 2., im Namen der Kl\u00e4gerin abschloss und sich damit bei der Mandatsaus\u00fcbung von eigenen wirtschaftlichen Interessen leiten lie\u00df. Dabei komme es nicht auf die tats\u00e4chliche Ziehung von Nutzungen durch den Rechtsanwalt bzw. seine Ehefrau an, sondern auf eine drohende Gefahr, dass der Beklagte zu 1. als Rechtsanwalt die Interessen seiner Ehefrau den Interessen seiner Mandantin vorzieht. Dadurch sieht das Gericht die Interessen der Rechtspflege und das Vertrauen des rechtsuchenden Publikums in die Kompetenz und Unabh\u00e4ngigkeit der Rechtsanwaltschaft in einer Weise gef\u00e4hrdet, dass sich daraus das Unwerturteil der Sittenwidrigkeit ergibt.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Gericht nahm an, dass der Rechtsanwalt und die verstorbene Kl\u00e4gerin einen Anwaltsvertrag geschlossen hatten. Ein Anwaltsvertrag mit der Pflicht, dem Auftraggeber rechtlichen Beistand zu leisten (\u00a7 3 BRAO) liege selbst dann vor, wenn der Vertrag anwaltsfremde Pflichten \u2013 wie hier die Verwaltung des Mietobjekts \u2013 enth\u00e4lt, solange diese einen engen inneren Zusammenhang zu der rechtlichen Beistandspflicht haben. Anders sei es dann, wenn die Rechtsbetreuung v\u00f6llig in den Hintergrund tritt. Die zahlreichen Anwaltsvollmachten, die die verstorbene Kl\u00e4gerin dem Beklagten zu 1. erteilt hatte, spr\u00e4chen eindeutig f\u00fcr das Vorliegen eines Anwaltsvertrags, so das LG.<\/p>\n\n\n\n<p>Damit unterlag der Beklagte zu 1. dem anwaltlichen Berufsrecht bei seinen Handlungen im Verh\u00e4ltnis zu der Kl\u00e4gerin, sodass die Mietvertr\u00e4ge zwischen der Kl\u00e4gerin und der Beklagten zu 2., die unter Versto\u00df gegen das anwaltliche Berufsrecht und die guten Sitten geschlossen wurden, nichtig sind. Ein Verg\u00fctungsanspruch f\u00fcr den sittenwidrigen Abschluss der Mietvertr\u00e4ge steht dem Beklagten hierf\u00fcr nicht zu.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Landgericht sah als erwiesen an, dass der Rechtsanwalt Schmiergelder entgegengenommen hatte, damit er den Mietvertrag des Ehepaars ohne Mieterh\u00f6hung verl\u00e4ngerte. Es ging ferner davon aus, dass der verstorbenen Kl\u00e4gerin dadurch ein Schaden entstanden war, weil sie ansonsten h\u00f6here Miete vereinnahmt h\u00e4tte. Die als Schmiergeld vereinnahmten Zahlungen seien daher als Schadensersatz an den Kl\u00e4ger auszukehren.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: BRAK, Mitteilung vom 07.09.2022 zum Urteil 83 O 9\/22 des LG Berlin vom 08.08.2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Schlie\u00dft ein Rechtsanwalt einen Vertrag im Rahmen der Mandatsaus\u00fcbung ab und verkn\u00fcpft dabei seine anwaltliche T\u00e4tigkeit mit eigenem wirtschaftlichen Interesse oder den Interessen Dritter, so ist dieser Vertrag unter Versto\u00df gegen das anwaltliche Berufsrecht und die guten Sitten nichtig. Dabei kann auch dann ein Anwaltsvertrag vorliegen, wenn er anwaltsfremde Ma\u00dfnahmen umfasst. 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