{"id":68588,"date":"2022-09-11T10:17:26","date_gmt":"2022-09-11T08:17:26","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=68588"},"modified":"2022-09-11T10:17:26","modified_gmt":"2022-09-11T08:17:26","slug":"kein-schadensersatz-wegen-messeabsage-waehrend-der-corona-pandemie","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kein-schadensersatz-wegen-messeabsage-waehrend-der-corona-pandemie\/","title":{"rendered":"Kein Schadensersatz wegen Messeabsage w\u00e4hrend der Corona-Pandemie"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Einer Ausstellerin stehen keine Schadensersatzanspr\u00fcche wegen der am 24.02.2020 erfolgten Verschiebung einer f\u00fcr den 08.03. bis 13.03.2020 geplanten Messe auf den Herbst 2020 sowie der vollst\u00e4ndigen Absage dieser Messe am 05.05.2020 zu. Beide Entscheidungen waren im Hinblick auf das sich rasant und nicht prognostizierbar entwickelnde Pandemiegeschehen, der Verantwortung f\u00fcr die Gesundheit der Messeteilnehmer und der erheblichen wirtschaftlichen Interessen rechtm\u00e4\u00dfig, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit am 07.09.2022 verk\u00fcndeter Entscheidung.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Kl\u00e4gerin hatte mit der beklagten Messeveranstalterin einen Vertrag \u00fcber die Teilnahme an der vom 08.03. bis 13.03.2020 geplanten Messe \u201eLight + Building 2020\u201c geschlossen. Am 24.02.2020 hatte die Beklagte die Messe im Hinblick auf die Verbreitung des Corona-Virus zun\u00e4chst auf September 2020 verschoben und letztlich am 05.05.2020 ganz abgesagt. Die bereits entrichteten Standgeb\u00fchren zahlte sie der Kl\u00e4gerin zur\u00fcck. Diese begehrt nunmehr u.a. Schadensersatz in H\u00f6he von knapp 75.000 Euro und verweist auf bereits vorgenommene Hotelreservierungen, PR-Ma\u00dfnahmen, Miete des Messestands und statische Berechnungen. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Der Kl\u00e4gerin stehe kein Schadensersatzanspruch zu, best\u00e4tigte das OLG.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zu der zun\u00e4chst vorgenommenen Verschiebung der Messe sei die Beklagte berechtigt gewesen. Ihr sei das Festhalten am urspr\u00fcnglichen Vertrag nicht zumutbar gewesen. Bis zum 24.02.2020 h\u00e4tten sich die Umst\u00e4nde, die Grundlage des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags geworden waren, so schwerwiegend ge\u00e4ndert, dass die Parteien bei Kenntnis dieser ver\u00e4nderten Umst\u00e4nde den Vertrag nicht mehr mit dem alten Inhalt geschlossen h\u00e4tten. Die \u201edynamische Entwicklung des Infektionsgeschehens mit dem Corona-Virus vom Jahreswechsel 2019\/2020 bis zu ihrer Entscheidung am 24.02.2022, die dadurch bedingten erheblichen Unsicherheiten f\u00fcr die Durchf\u00fchrbarkeit der Veranstaltung und die Verantwortung f\u00fcr Gesundheit und das Leben aller an der Messe teilnehmenden (\u2026) Personen\u201c h\u00e4tten die Beklagte zur Verschiebung um ca. 6 Monate berechtigt. Die Entwicklung des Infektionsgeschehens sei rasant und sich stetig versch\u00e4rfend verlaufen. Unerheblich sei, dass am 24.02.2020 kein beh\u00f6rdlich angeordnetes Verbot der Veranstaltung bestanden habe. Es habe vielmehr ausgereicht, dass ein beh\u00f6rdliches Veranstaltungsverbot bei einer ex ante Prognose hinreichend wahrscheinlich gewesen sei. Dies sei hier der Fall gewesen. Angesichts der Erkl\u00e4rung des Infektionsgeschehens zu einer Pandemie durch die WHO am 11.03.2020, des am 12.03.2020 erfolgten Verbots von Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen (wie hier) und des am 14.03.2020 verh\u00e4ngten vollst\u00e4ndigen Verbots von Veranstaltungen w\u00e4re es allein vom Zufall abh\u00e4ngig gewesen, ob die Messe gerade noch h\u00e4tte stattfinden k\u00f6nnen oder nicht. Dabei habe die Beklagte auch in besonderer Weise die Gesundheit der Messeteilnehmer und die Verhinderung der Infektion einer un\u00fcbersehbaren Zahl an Personen ber\u00fccksichtigen d\u00fcrfen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die endg\u00fcltige Absage der Messe am 05.05.2020 sei ebenfalls rechtm\u00e4\u00dfig erfolgt. Nach der damals g\u00fcltigen Corona-Kontakt- und Betriebsbeschr\u00e4nkungsverordnung h\u00e4tte die Messe nur mit einer Ausnahmegenehmigung durchgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen. Diese w\u00e4re wohl nicht zu erlangen gewesen. Jedenfalls habe die Lage am 05.05.2020 wegen St\u00f6rung der Gesch\u00e4ftsgrundlage die Beklagte zu der v\u00f6lligen Beseitigung des Vertragsverh\u00e4ltnisses berechtigt. Am 05.05.2020 sei die Durchf\u00fchrung von Messen bis zum 31.08.2020 verboten gewesen. \u201eDie Prognose, ob die Durchf\u00fchrung der Messe zu dem geplanten Ausweichtermin m\u00f6glich sein w\u00fcrde und wenn ja in welchem Umfang, (war) f\u00fcr die Beklagte angesichts der sich st\u00e4ndig \u00fcberschlagenden und beinahe t\u00e4glich erfolgenden Neueinsch\u00e4tzungen durch die verantwortlichen Politiker, das RKI und die Wissenschaft kaum zu treffen\u201c, begr\u00fcndete das OLG weiter. Angesichts der wirtschaftlichen Interessen einer Vielzahl von Ausstellern und des Umstands, dass die drohenden Sch\u00e4den mit der Kurzfristigkeit einer Absage immer gr\u00f6\u00dfer w\u00fcrden, habe die Beklagte die alle zwei Jahre stattfindende Messe absagen d\u00fcrfen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Entscheidung ist nicht rechtskr\u00e4ftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Kl\u00e4gerin die Zulassung der Revision beim BGH begehren.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 08.09.2022 zum Urteil 4 U 331\/21 vom 07.09.2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Einer Ausstellerin stehen keine Schadensersatzanspr\u00fcche wegen der am 24.02.2020 erfolgten Verschiebung einer f\u00fcr den 08.03. bis 13.03.2020 geplanten Messe auf den Herbst 2020 sowie der vollst\u00e4ndigen Absage dieser Messe am 05.05.2020 zu. 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