{"id":68642,"date":"2022-09-15T11:40:33","date_gmt":"2022-09-15T09:40:33","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=68642"},"modified":"2022-09-15T11:40:33","modified_gmt":"2022-09-15T09:40:33","slug":"erbschaftsteuerbefreiung-fuer-denkmalgeschuetzte-objekte-bei-zeitnaehe-zwischen-erwerb-und-einleitung-von-massnahmen-zur-nutzbarmachung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/erbschaftsteuerbefreiung-fuer-denkmalgeschuetzte-objekte-bei-zeitnaehe-zwischen-erwerb-und-einleitung-von-massnahmen-zur-nutzbarmachung\/","title":{"rendered":"Erbschaftsteuerbefreiung f\u00fcr denkmalgesch\u00fctzte Objekte bei Zeitn\u00e4he zwischen Erwerb und Einleitung von Ma\u00dfnahmen zur Nutzbarmachung"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Der 3. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster hat mit Urteil vom 19. August 2022 (Az. 3 K 2935\/20 Erb) entschieden, dass die 85 %-ige Steuerbefreiung nach \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a ErbStG zumindest die Einleitung von Ma\u00dfnahmen zur Nutzbarmachung eines denkmalgesch\u00fctzten Objekts f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit kurze Zeit nach Kenntnis des Erwerbs voraussetzt, w\u00e4hrend eine anschlie\u00dfende mehrj\u00e4hrige Umsetzungsphase unsch\u00e4dlich ist.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ende 2013 verstarb der Ehemann der Kl\u00e4gerin. Alleinerbin war dessen Tochter, die aber aufgrund von letztwilligen Verf\u00fcgungen mit Verm\u00e4chtnissen und Auflagen zugunsten der Kl\u00e4gerin belastet war. Die daraus resultierenden Streitigkeiten zwischen der Kl\u00e4gerin und der Erbin wurden durch einen Ende 2015 geschlossenen Erbvergleichsvertrag beendet. Danach erhielt die Kl\u00e4gerin u. a. eine Immobilie, die mit einem unter Denkmalschutz stehenden Friesenhaus aus dem 17. Jahrhundert bebaut war.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im Mai 2016 nahm die Kl\u00e4gerin Kontakt mit dem \u00f6rtlichen Tourismusb\u00fcro auf, um F\u00fchrungen durch das Objekt anzubieten. Die hierzu mit dem Heimatverein im Oktober 2016 aufgenommenen Verhandlungen scheiterten im April 2017.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Kl\u00e4gerin beantragte beim Finanzamt die Gew\u00e4hrung der Steuerbefreiung i. H. v. 85 % gem\u00e4\u00df \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a ErbStG, da die Nutzbarmachung f\u00fcr Zwecke der Volksbildung beabsichtigt sei. Dies lehnte das Finanzamt wegen der fehlenden Zeitn\u00e4he der beg\u00fcnstigten Nutzung zum Erbfall ab. Eine im Jahr 2017 diesbez\u00fcglich erhobene Klage wurde im August 2018 einvernehmlich dahingehend erledigt, dass das Finanzamt die Festsetzung wegen der beantragten Steuererm\u00e4\u00dfigung f\u00fcr vorl\u00e4ufig erkl\u00e4rt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Seit Januar 2019 k\u00f6nnen F\u00fchrungen durch dieses Objekt gebucht werden. Daraufhin beantragte die Kl\u00e4gerin erneut die Gew\u00e4hrung der Steuererm\u00e4\u00dfigung, was vom Finanzamt wiederum wegen fehlender Zeitn\u00e4he abgelehnt wurde.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der 3. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster hat der hiergegen erhobenen Klage stattgegeben. Der Kl\u00e4gerin sei die begehrte Steuerbefreiung zu gew\u00e4hren. Der Grundbesitz sei im \u00f6ffentlichen Interesse erhaltenswert, da es unter Denkmalschutz stehe. Dass die j\u00e4hrlichen hohen Kosten in der Regel die erzielten Einnahmen \u00fcbersteigen, habe die Kl\u00e4gerin ebenfalls substantiiert dargelegt. Durch die seit Januar 2019 stattfindenden F\u00fchrungen habe sie das Objekt auch der \u00d6ffentlichkeit mit dem Zweck der Volksbildung nutzbar gemacht. Eine st\u00e4ndige Zurverf\u00fcgungstellung f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit sei hierf\u00fcr \u2013 insbesondere in Pandemiezeiten \u2013 nicht erforderlich.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Steuerbefreiung scheitere schlie\u00dflich auch nicht an der grunds\u00e4tzlich erforderlichen zeitlichen N\u00e4he zwischen dem Zeitpunkt des Erwerbs und der Nutzbarmachung. Das Gesetz sehe zwar keine zeitliche Grenze vor, allerdings sei vor dem Hintergrund der sehr hohen Steuerbefreiung von 85 % aus Gleichbehandlungsgr\u00fcnden eine gewisse Zeitn\u00e4he zu verlangen. Diese k\u00f6nne aber nicht pauschal festgelegt werden, sondern sei abh\u00e4ngig von den Umst\u00e4nden des Einzelfalls zu bestimmen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ausgangspunkt sei im Streitfall nicht der Todeszeitpunkt Ende 2013, sondern erst der Abschluss des Erbvergleichsvertrags Ende 2015. Erst ab diesem Zeitpunkt k\u00f6nne vom Erwerber eine Entscheidung dar\u00fcber erwartet werden, ob er Grundbesitz f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit nutzbar machen m\u00f6chte. Hiernach habe die Kl\u00e4gerin innerhalb von wenigen Monaten und damit zeitnah Aktivit\u00e4ten eingeleitet, um das Objekt zu \u00f6ffnen. Nach den gescheiterten Verhandlungen mit dem Heimatverein und dem Abschluss des ersten Klageverfahrens habe sich die Kl\u00e4gerin wiederum zeitnah um eine \u00d6ffnung bem\u00fcht und diese ab Januar 2019 realisiert.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: FG M\u00fcnster, Mitteilung vom 15.09.2022 zum Urteil 3 K 2935\/20 Erb vom 19.08.2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der 3. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster hat mit Urteil vom 19. 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