{"id":68696,"date":"2022-09-23T12:06:52","date_gmt":"2022-09-23T10:06:52","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=68696"},"modified":"2022-09-23T12:06:52","modified_gmt":"2022-09-23T10:06:52","slug":"entwurf-zur-verschaerfung-des-wettbewerbsrechts","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/entwurf-zur-verschaerfung-des-wettbewerbsrechts\/","title":{"rendered":"Entwurf zur Versch\u00e4rfung des Wettbewerbsrechts"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Kartellamt soll nach Sektoruntersuchung bei Wettbewerbsst\u00f6rungen in M\u00e4rkte eingreifen d\u00fcrfen; Vorteile aus Verst\u00f6\u00dfen sollen leichter abgesch\u00f6pft werden.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Bundesministerium f\u00fcr Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat einen Gesetzentwurf zur gezielten Versch\u00e4rfung des Wettbewerbsrechts vorgelegt und wird diesen in K\u00fcrze in die Ressortabstimmung geben. Damit setzt das BMWK seine Ank\u00fcndigung von Juni dieses Jahres um. Ziel der Novelle ist es, den Wettbewerb im Sinne der Verbraucher zu st\u00e4rken. Dort, wo die Marktstruktur dem Wettbewerb entgegensteht, etwa weil es nur wenige Anbieter im Markt gibt und regelm\u00e4\u00dfig parallele Preisentwicklungen zu Lasten der Verbraucher zu beobachten sind, sollen die Eingriffsinstrumente des Kartellrechts gest\u00e4rkt werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Bundesminister Habeck hierzu: \u201eWettbewerb ist unser schlagkr\u00e4ftigstes Instrument zur Senkung der Preise und zur F\u00f6rderung von Innovation, gerade im jetzigen wirtschaftlichen Umfeld. Angesichts der aktuell ohnehin steigenden Preise und enormen Gewinne einzelner Unternehmen ist es nicht hinnehmbar, dass es in einigen Bereichen immer noch verkrustete und durch Machtstrukturen gepr\u00e4gte M\u00e4rkte zum Schaden der Verbraucherinnen und Verbraucher gibt. Es reicht nicht, dass alle immer nur intensiveren Wettbewerb fordern, sondern wir m\u00fcssen das Wettbewerbsprinzip auf den M\u00e4rkten auch aktiv durchsetzen. Daher st\u00e4rken wir mit der Novelle die Befugnisse des Kartellamts, damit Verbraucherinnen und Verbraucher bessere Qualit\u00e4t zu besseren Preisen erhalten.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Gesetzentwurf novelliert das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschr\u00e4nkungen (GWB) zum elften Mal und weitet die Befugnisse des Bundeskartellamtes zum Schutz der Verbraucher aus. Das \u201eWettbewerbsdurchsetzungsgesetz\u201c sieht erstens ein neues Eingriffsinstrument vor, mit dem das Bundeskartellamt im Anschluss an eine Sektoruntersuchung St\u00f6rungen des Wettbewerbs schnell und effektiv abstellen kann. Zweitens wird die Absch\u00f6pfung von Vorteilen aus Kartellrechtsverst\u00f6\u00dfen f\u00fcr die Beh\u00f6rde deutlich erleichtert. Damit soll es eine bessere Handhabe zum Schutz geben, wenn es bei M\u00e4rkten mit vergleichsweise wenigen Anbietern im Markt immer wieder parallele Preisentwicklungen gibt, ohne dass aber ein Kartell nachweisbar ist. Dieses Ph\u00e4nomen ist an den Zapfs\u00e4ulen regelm\u00e4\u00dfig zu beobachten und hier muss ein schnelleres und sch\u00e4rferes Eingreifen des Kartellamts m\u00f6glich sein.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die im Entwurf enthaltenen Instrumente sollen eine aktivere Wettbewerbspolitik in Deutschland erm\u00f6glichen. Ziel ist die umfassende Durchsetzung des Wettbewerbsprinzips \u2013 vor allem in M\u00e4rkten mit strukturellen Wettbewerbsst\u00f6rungen. \u00c4hnliche Instrumente existieren bereits in anderen Staaten. Insbesondere bestehen Parallelen zur Marktuntersuchung der britischen Wettbewerbsbeh\u00f6rde (CMA), die ebenfalls Ma\u00dfnahmen bis hin zu Entflechtungen bei St\u00f6rungen des Wettbewerbs vornehmen kann. In Gro\u00dfbritannien hat dieses Marktuntersuchungsinstrument den Wettbewerb in verschiedenen Sektoren erfolgreich belebt (f\u00fcr abgeschlossene Sektoruntersuchungen der CMA mit Abhilfema\u00dfnahmen siehe <a href=\"https:\/\/www.gov.uk\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">https:\/\/www.gov.uk<\/a>).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die St\u00e4rkung des Wettbewerbs erfolgt auch mit Blick auf das gesamtwirtschaftliche Umfeld. So kann intensiverer Wettbewerb bei steigender Inflation langfristig zur Entlastung der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie zur Reduzierung von Monopol- und Oligopolrenten und Abh\u00e4ngigkeiten beitragen, insbesondere bei M\u00e4rkten, wo hohe Markteintrittsbarrieren bestehen und neue Anbieter nur schwer in den Markt kommen. Diese M\u00e4rkte mit \u201evermachteten\u201c Strukturen sollen aufgebrochen werden. Denn mehr Wettbewerb sorgt auf allen M\u00e4rkten f\u00fcr niedrigere Preise und h\u00f6here Qualit\u00e4t f\u00fcr die Verbraucherinnen und Verbraucher.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"im-einzelnen\">Im Einzelnen<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"1-ma%c3%9fnahmen-im-anschluss-an-eine-sektoruntersuchung\">1. Ma\u00dfnahmen im Anschluss an eine Sektoruntersuchung<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das deutsche Kartellrecht kennt bereits das Instrument einer Sektoruntersuchung. Derzeit kann das Bundeskartellamt untersuchen, ob der Wettbewerb in einem Sektor eingeschr\u00e4nkt ist. So f\u00fchrt das Kartellamt aktuell beispielsweise eine Sektoruntersuchung auf den Kraftstoffm\u00e4rkten durch. Das Problem aktuell ist, dass das Bundeskartellamt \u2013 anders als die britische CMA \u2013 aufgrund der Sektoruntersuchung keine Ma\u00dfnahmen zur Belebung des Wettbewerbs ergreifen kann.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Daher soll die Beh\u00f6rde im Anschluss an eine Sektoruntersuchung k\u00fcnftig Eingriffsbefugnisse erhalten, das hei\u00dft, das Bundeskartellamt soll konkrete Ma\u00dfnahmen zur Abstellung festgestellter erheblicher Wettbewerbsst\u00f6rungen anordnen k\u00f6nnen. In Zukunft sollen beispielsweise Verpflichtungen zur Etablierung offener Standards, zur Gew\u00e4hrung des Zugangs zu Schnittstellen, zur Einrichtung eines wirksamen Beschwerdemanagements, zur Ver\u00e4nderung der Lieferbeziehungen, zur organisatorischen Trennung von Unternehmensbereichen sowie \u2013 als ultima ratio \u2013 die Anordnung einer eigentumsrechtlichen Entflechtung m\u00f6glich sein. So hat beispielsweise die britische CMA im Zuge von Sektoruntersuchungen im Baustoffbereich den Austausch wettbewerbssensibler Informationen unterbunden und \u2013 ebenso wie z. B. bei verschiedenen Flugh\u00e4fen \u2013 den Verkauf von Unternehmensteilen angeordnet. Weitere Untersuchungen der CMA zielten z. B. auf den Zugang zu wichtiger Infrastruktur, Kapazit\u00e4tserweiterungen und Markttransparenz und erfolgten im Verkehrs-, Finanzbereich und dem Lebensmitteleinzelhandel. Derartige Ma\u00dfnahmen soll nach der Reform des Wettbewerbsrechts auch das Bundeskartellamt im Anschluss an eine Sektoruntersuchung ergreifen k\u00f6nnen, sowohl im Hinblick auf die Marktstruktur als auch das Verhalten einzelner Unternehmen. Dar\u00fcber hinaus kann das Bundeskartellamt k\u00fcnftig im Anschluss an eine Sektoruntersuchung Unternehmen verpflichten, alle relevanten Zusammenschl\u00fcsse auf einem oder mehreren M\u00e4rkten zur Fusionskontrolle anzumelden und so pr\u00e4ventiv einer zu starken Unternehmenskonzentration vorbeugen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">F\u00fcr die neuen Befugnisse werden klare Verfahrensdauern festgelegt: f\u00fcr die Sektoruntersuchung und die damit verbundenen Befragungen der Teilnehmer auf den betroffenen M\u00e4rkten sowie die Datenerhebungen und -analysen sind maximal 18 Monate vorgesehen, die darauf folgende m\u00f6gliche Phase der Anordnung von Ma\u00dfnahmen soll ebenfalls maximal 18 Monate dauern.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Damit kann das Kartellamt k\u00fcnftig M\u00e4rkte mit \u201evermachteten\u201c Strukturen st\u00e4rker aufbrechen und gegen St\u00f6rungen des Wettbewerbs besser vorgehen. N\u00e4mlich dort, wo es schon seit langem nur wenige Anbieter im Markt gibt und wo schon seit langen kein Wettbewerb mehr herrscht und Verbraucher unter schlechter Qualit\u00e4t und hohen Preisen leiden. Oft braucht es n\u00e4mlich keine harten Markteingriffe, um erlahmte Wettbewerbskr\u00e4fte wieder zu entfesseln, sondern schnelles und gezieltes Agieren.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"2-verbesserung-der-vorteilsabsch%c3%b6pfung-bei-kartellrechtsverst%c3%b6%c3%9fen\">2. Verbesserung der Vorteilsabsch\u00f6pfung bei Kartellrechtsverst\u00f6\u00dfen<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Gesetzentwurf sieht au\u00dferdem vor, dass Vorteile, die Unternehmen durch Kartellrechtsverst\u00f6\u00dfe erzielt haben, k\u00fcnftig einfacher abgesch\u00f6pft werden k\u00f6nnen. Dieses Instrument besteht auch jetzt schon, wurde aber aufgrund hoher H\u00fcrden bislang noch nie genutzt. So m\u00fcssen die Kartellbeh\u00f6rden derzeit komplexe Berechnungen des wirtschaftlichen Vorteils vornehmen und zus\u00e4tzlich nachweisen, dass ein Unternehmen vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig gehandelt hat. Diese Voraussetzungen werden jetzt erleichtert.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Denn klar ist: Gewinne aus nachgewiesenen Wettbewerbsverst\u00f6\u00dfen d\u00fcrfen nicht bei den Unternehmen verbleiben. Die Kartellbeh\u00f6rden m\u00fcssen rechtswidrige Bereicherungen effektiver verhindern k\u00f6nnen. Daher werden die Anwendungsh\u00fcrden der Vorteilsabsch\u00f6pfung gesenkt. So gilt k\u00fcnftig die Vermutung, dass ein Unternehmen mit dem nachgewiesenen Kartellrechtsversto\u00df einen Vorteil in H\u00f6he von 1 % seiner Inlandsums\u00e4tze mit dem Produkt oder Dienstleistung erzielt hat, das mit dem Kartellrechtsversto\u00df in Zusammenhang steht. Au\u00dferdem darf es f\u00fcr die Absch\u00f6pfung keine Rolle spielen, ob ein Unternehmen schuldhaft gehandelt hat, denn der Vorteil ist durch einen Bruch des Wettbewerbsrechts entstanden, das gen\u00fcgt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die kartellrechtliche Vorteilsabsch\u00f6pfung ist dabei nicht zu verwechseln und kein Ersatz f\u00fcr die Absch\u00f6pfung von krisenbedingten Zufallsgewinnen. Beim Kartellrecht geht es um das Absch\u00f6pfen von Vorteilen aus einem nachgewiesenen illegalen Verhalten, bei der Absch\u00f6pfung um von Zufallsgewinnen um eine wirtschafts- und finanzpolitisch gebotene Umverteilung von legalen Krisengewinnen. Was den Stromsektor anbetrifft, arbeitet das BMWK gerade an einem Mechanismus zur Absch\u00f6pfung von Zufallsgewinnen, um dar\u00fcber den Strompreis zu senken.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"3-durchsetzung-des-digital-markets-act\">3. Durchsetzung des Digital Markets Act<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Dar\u00fcber hinaus schafft das \u201eWettbewerbsdurchsetzungsgesetz\u201c die rechtlichen Grundlagen daf\u00fcr, dass das Bundeskartellamt die Europ\u00e4ische Kommission bei der Durchsetzung des Digital Markets Act (DMA) unterst\u00fctzen kann. Ebenso wird die M\u00f6glichkeit f\u00fcr die gerichtliche Durchsetzung des DMA in Deutschland eingef\u00fchrt (sog. private enforcement).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das BMWK hat die Grundlagen des \u201eWettbewerbsdurchsetzungsgesetzes\u201c insbesondere mit Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern aus den Bereichen Wettbewerbs\u00f6konomie und Kartellrecht konsultiert und deren Anregungen aufgenommen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"ausblick-12-gwb-novelle\">Ausblick: 12. GWB-Novelle<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Mit dem \u201eWettbewerbsdurchsetzungsgesetz\u201c (11. GWB-Novelle) setzt das Bundeswirtschaftsministerium weitere Punkte seiner im Februar vorgelegten wettbewerbspolitischen Agenda mit 10 Punkten f\u00fcr nachhaltigen Wettbewerb um. Darin wird die St\u00e4rkung fairen und wirksamen Wettbewerbs als zentrales Element einer zeitgem\u00e4\u00dfen Ordnungspolitik hervorgehoben. Weitere Punkte der 10 Punkte-Agenda, die demn\u00e4chst umgesetzt werden, sind mehr Rechtssicherheit f\u00fcr Kooperationen von Unternehmen f\u00fcr mehr Nachhaltigkeit sowie ein st\u00e4rkerer Verbraucherschutz. So wird das Bundeswirtschaftsministerium entsprechend des Koalitionsvertrages in dieser Legislatur eine weitere GWB-Novelle mit einem Schwerpunkt auf dem Verbraucherschutz vorlegen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: BMWK, Mitteilung vom 20.09.2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kartellamt soll nach Sektoruntersuchung bei Wettbewerbsst\u00f6rungen in M\u00e4rkte eingreifen d\u00fcrfen; Vorteile aus Verst\u00f6\u00dfen sollen leichter abgesch\u00f6pft werden. Das Bundesministerium f\u00fcr Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat einen Gesetzentwurf zur gezielten Versch\u00e4rfung des Wettbewerbsrechts vorgelegt und wird diesen in K\u00fcrze in die Ressortabstimmung geben. Damit setzt das BMWK seine Ank\u00fcndigung von Juni dieses Jahres um. 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