{"id":68722,"date":"2022-09-23T12:19:56","date_gmt":"2022-09-23T10:19:56","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=68722"},"modified":"2022-09-23T12:19:56","modified_gmt":"2022-09-23T10:19:56","slug":"bekanntgabefiktion-anforderungen-an-die-darlegung-von-zweifeln-am-zugang-eines-an-eine-behoerde-mit-posteingangsdokumentation-gerichteten-bescheides","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bekanntgabefiktion-anforderungen-an-die-darlegung-von-zweifeln-am-zugang-eines-an-eine-behoerde-mit-posteingangsdokumentation-gerichteten-bescheides\/","title":{"rendered":"Bekanntgabefiktion: Anforderungen an die Darlegung von Zweifeln am Zugang eines an eine Beh\u00f6rde mit Posteingangsdokumentation gerichteten Bescheides"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Ein Gericht darf Zweifel am Zugang eines mit einfacher Post an eine Beh\u00f6rde gesandten Bescheides verneinen, wenn diese den Zugang zwar bestreitet, ihre l\u00fcckenlose Dokumentation des Posteingangs f\u00fcr den fraglichen Zeitraum aber nicht offenlegt und die zu Beginn des Verwaltungsprozesses noch verf\u00fcgbare Dokumentation nicht aufbewahrt. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 21.09.2022 entschieden.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Kl\u00e4gerin, eine amtsangeh\u00f6rige Gemeinde, klagte gegen einen subventionsrechtlichen Zinsbescheid des beklagten Ministeriums. Der Bescheid wurde mit einfacher Post an sie und nicht an den Bevollm\u00e4chtigten gesandt, der sich im Verwaltungsverfahren \u2013 ohne Vorlage einer Vollmacht \u2013 f\u00fcr sie bestellt hatte. Nach der Bekanntgabefiktion des \u00a7 41 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz gilt ein als einfacher Brief versandter Bescheid als am dritten Tag nach Aufgabe zur Post bekanntgegeben. Erst mehr als einen Monat sp\u00e4ter hat die Kl\u00e4gerin Klage erhoben und geltend gemacht, sie habe keinen Bescheid erhalten. Im Berufungsverfahren hat sie auf Nachfrage vorgetragen, sie habe im fraglichen Zeitraum ein Posteingangsbuch gef\u00fchrt; es sei heute nicht mehr vorhanden. Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage als unzul\u00e4ssig abgewiesen, weil der Vortrag der Kl\u00e4gerin angesichts dieser Umst\u00e4nde keine Zweifel am Zugang des Bescheides begr\u00fcnden k\u00f6nne.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision zur\u00fcckgewiesen. Nach den Vorschriften \u00fcber die Bekanntgabe von Verwaltungsakten durfte das Ministerium den Bescheid unmittelbar an die Kl\u00e4gerin senden. Das Berufungsgericht musste aufgrund ihres Vortrags nicht am Zugang des Bescheides zweifeln. Zwar gen\u00fcgt regelm\u00e4\u00dfig einfaches Bestreiten des Zugangs, Zweifel zu begr\u00fcnden, weil der Adressat typischerweise keine genaueren Umst\u00e4nde darlegen kann, die gegen einen Zugang sprechen. Bei beh\u00f6rdlichen Adressaten, die eine Posteingangsdokumentation f\u00fchren, ist dies anders. Sie k\u00f6nnen beispielsweise darlegen, dass dort f\u00fcr den m\u00f6glichen Zugangszeitraum kein entsprechender Eingang verzeichnet ist. Solche Adressaten trifft au\u00dferdem ab Prozessbeginn eine verfahrensrechtliche Obliegenheit, die Dokumentation bis zum Abschluss des Verfahrens zu Beweiszwecken aufzubewahren. Geht die Dokumentation in dieser Zeit aus Gr\u00fcnden verloren, die sie zu vertreten haben, f\u00fchrt dies nicht dazu, dass nun wieder schlichtes Bestreiten des Zugangs gen\u00fcgte. Von einem solchen von der Kl\u00e4gerin zu vertretenden Verlust ist das Oberverwaltungsgericht hier revisionsrechtlich fehlerfrei ausgegangen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"hinweis-zur-rechtslage\">Hinweis zur Rechtslage<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>\u00a7 41 Verwaltungsverfahrensgesetz<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, f\u00fcr den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollm\u00e4chtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegen\u00fcber vorgenommen werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post \u00fcbermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch \u00fcbermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Beh\u00f6rde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: BVerwG, Pressemitteilung vom 21.09.2022 zum Urteil 8 C 12.21 vom 21.09.2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein Gericht darf Zweifel am Zugang eines mit einfacher Post an eine Beh\u00f6rde gesandten Bescheides verneinen, wenn diese den Zugang zwar bestreitet, ihre l\u00fcckenlose Dokumentation des Posteingangs f\u00fcr den fraglichen Zeitraum aber nicht offenlegt und die zu Beginn des Verwaltungsprozesses noch verf\u00fcgbare Dokumentation nicht aufbewahrt. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 21.09.2022 entschieden. 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