{"id":68767,"date":"2022-09-30T10:48:18","date_gmt":"2022-09-30T08:48:18","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=68767"},"modified":"2022-09-30T10:48:18","modified_gmt":"2022-09-30T08:48:18","slug":"zur-zulaessigkeit-einer-negativen-bewertung-bei-ebay-hier-versandkosten-wucher","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zur-zulaessigkeit-einer-negativen-bewertung-bei-ebay-hier-versandkosten-wucher\/","title":{"rendered":"Zur Zul\u00e4ssigkeit einer negativen Bewertung bei eBay (hier: \u201eVersandkosten Wucher!!\u201c)"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der unter anderem f\u00fcr das Kaufrecht zust\u00e4ndige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28.09.2022 \u00fcber die Frage entschieden, unter welchen Voraussetzungen der Verk\u00e4ufer, der ein Produkt \u00fcber die Internetplattform eBay verkauft, einen Anspruch gegen den K\u00e4ufer auf Entfernung einer von diesem abgegebenen negativen Bewertung hat.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"sachverhalt\">Sachverhalt:<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Beklagte erwarb von der Kl\u00e4gerin \u00fcber die Internetplattform eBay vier Gelenkbolzenschellen f\u00fcr 19,26 Euro brutto. Davon entfielen 4,90 Euro auf die dem Beklagten in Rechnung gestellten Versandkosten. Der Verkauf erfolgte auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt ma\u00dfgeblichen Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen von eBay, denen die Parteien vor dem Gesch\u00e4ft zugestimmt hatten. Dort hei\u00dft es auszugsweise:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u201e\u00a7 8 Bewertungen<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">[\u2026]<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\" start=\"2\"><li>Nutzer sind verpflichtet, in den abgegebenen Bewertungen ausschlie\u00dflich wahrheitsgem\u00e4\u00dfe Angaben zu machen. Die von Nutzern abgegebenen Bewertungen m\u00fcssen sachlich gehalten sein und d\u00fcrfen keine Schm\u00e4hkritik enthalten.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">[\u2026]\u201c.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nach Erhalt der Ware bewertete der Beklagte das Gesch\u00e4ft in dem von eBay zur Verf\u00fcgung gestellten Bewertungsprofil der Kl\u00e4gerin mit dem Eintrag \u201eWare gut, Versandkosten Wucher!!\u201c.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"bisheriger-prozessverlauf\">Bisheriger Prozessverlauf:<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Amtsgericht hat die auf Entfernung dieser Bewertung und Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage abgewiesen. Nach Auffassung des Amtsgerichts handele es sich bei der Bezeichnung der Versandkosten als \u201eWucher\u201c um ein Werturteil, das nur dann unzul\u00e4ssig sei, wenn es sich um eine Schm\u00e4hkritik handele. Eine solche liege jedoch nicht vor. Die Bewertung weise einen Sachbezug auf, weil sie in einen Zusammenhang mit den Versandkosten gestellt sei.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Auf die Berufung der Kl\u00e4gerin hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil abge\u00e4ndert und den Beklagten antragsgem\u00e4\u00df zur Entfernung der Bewertung und zum Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verurteilt. Aus Sicht des Berufungsgerichts habe der Beklagte eine nachvertragliche Nebenpflicht verletzt (\u00a7 280 Abs. 1, \u00a7 241 Abs. 2 BGB). Die Bewertung versto\u00dfe gegen das Sachlichkeitsgebot aus \u00a7 8 Nr. 2 Satz 2 der Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen von eBay (nachfolgend: eBay-AGB). Daraus ergebe sich ein \u00fcber die Abwehr von Schm\u00e4hkritik hinausgehender Schutz. Bei der Bewertung \u201eVersandkosten Wucher!!\u201c handele es sich um eine \u00fcberspitzte Beurteilung ohne sachlichen Bezug, die nicht gerechtfertigt sei, weil f\u00fcr einen objektiven Leser nicht erkennbar sei, warum sich die Versandkosten aus Sicht des K\u00e4ufers als \u201eWucher\u201c darstellten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"entscheidung-des-bundesgerichtshofs\">Entscheidung des Bundesgerichtshofs:<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Revision des Beklagten hatte Erfolg. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Kl\u00e4gerin ein Anspruch auf Entfernung der Bewertung \u201eVersandkosten Wucher!!\u201c nicht zusteht, auch nicht unter dem vom Berufungsgericht herangezogenen Gesichtspunkt einer (nach-)vertraglichen Nebenpflichtverletzung.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Anders als das Berufungsgericht es gesehen hat, enth\u00e4lt die Regelung des \u00a7 8 Abs. 2 Satz 2 der eBay-AGB \u00fcber die bei Werturteilen ohnehin allgemein geltende (deliktsrechtliche) Grenze der Schm\u00e4hkritik hinaus keine strengeren vertraglichen Beschr\u00e4nkungen f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit von Werturteilen in Bewertungskommentaren.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zwar ist der Wortlaut der Klausel nicht eindeutig. F\u00fcr das Verst\u00e4ndnis, dem Sachlichkeitsgebot in \u00a7 8 Abs. 2 Satz 2 der eBay-AGB solle gegen\u00fcber dem Verbot der Schm\u00e4hkritik ein eigenst\u00e4ndiges Gewicht nicht zukommen, spricht aber bereits der Umstand, dass hier genaue Definitionen zu dem unbestimmten Rechtsbegriff \u201esachlich\u201c in den Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen fehlen. Es liegt in diesem Fall im wohlverstandenen Interesse aller Beteiligten, die Zul\u00e4ssigkeit von grundrechtsrelevanten (Art. 2 Abs. 1, Art. 12 GG [beim Verk\u00e4ufer], Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG [beim K\u00e4ufer]) Bewertungen eines get\u00e4tigten Gesch\u00e4fts an den gefestigten Grunds\u00e4tzen der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung zur Schm\u00e4hkritik auszurichten und hierdurch die Anforderungen an die Zul\u00e4ssigkeit von Bewertungskommentaren f\u00fcr die Nutzer und eBay selbst m\u00f6glichst greifbar und verl\u00e4sslich zu konturieren. Zudem h\u00e4tte es der gesonderten Erw\u00e4hnung der Schm\u00e4hkritikgrenze nicht bedurft, wenn dem Nutzer schon durch die Vorgabe, Bewertungen sachlich zu halten, eine deutlich sch\u00e4rfere Einschr\u00e4nkung h\u00e4tte auferlegt werden sollen. Au\u00dferdem w\u00fcrde man der grundrechtlich verb\u00fcrgten Meinungsfreiheit des Bewertenden von vorherein ein geringeres Gewicht beimessen als den Grundrechten des Verk\u00e4ufers, wenn man eine Meinungs\u00e4u\u00dferung eines K\u00e4ufers regelm\u00e4\u00dfig bereits dann als unzul\u00e4ssig einstufte, wenn sie herabsetzend formuliert ist und\/oder nicht (vollst\u00e4ndig oder \u00fcberwiegend) auf sachlichen Erw\u00e4gungen beruht. Eine solche, die grundrechtlichen Wertungen nicht hinreichend ber\u00fccksichtigende Auslegung entspricht nicht dem an den Interessen der typischerweise beteiligten Verkehrskreise ausgerichteten Verst\u00e4ndnis redlicher und verst\u00e4ndiger Vertragsparteien.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Grenze zur Schm\u00e4hkritik ist durch die Bewertung \u201eVersandkosten Wucher!!\u201c nicht \u00fcberschritten. Wegen seiner das Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG beschr\u00e4nkenden Wirkung ist der Begriff der Schm\u00e4hkritik nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eng auszulegen. Auch eine \u00fcberzogene, ungerechte oder gar ausf\u00e4llige Kritik macht eine \u00c4u\u00dferung f\u00fcr sich genommen noch nicht zur Schm\u00e4hung. Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der \u00c4u\u00dferung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Betroffenen im Vordergrund steht, der jenseits polemischer und \u00fcberspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Daran fehlt es hier. Bei der Bewertung \u201eVersandkosten Wucher!!\u201c steht eine Diffamierung der Kl\u00e4gerin nicht im Vordergrund. Denn der Beklagte setzt sich \u2013 wenn auch in scharfer und m\u00f6glicherweise \u00fcberzogener Form \u2013 kritisch mit einem Teilbereich der gewerblichen Leistung der Kl\u00e4gerin auseinander, indem er die H\u00f6he der Versandkosten beanstandet. Die Zul\u00e4ssigkeit eines Werturteils h\u00e4ngt nicht davon ab, ob es mit einer Begr\u00fcndung versehen ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: BGH, Pressemitteilung vom 28.09.2022 zum Urteil VIII ZR 319\/20 vom 28.09.2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der unter anderem f\u00fcr das Kaufrecht zust\u00e4ndige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28.09.2022 \u00fcber die Frage entschieden, unter welchen Voraussetzungen der Verk\u00e4ufer, der ein Produkt \u00fcber die Internetplattform eBay verkauft, einen Anspruch gegen den K\u00e4ufer auf Entfernung einer von diesem abgegebenen negativen Bewertung hat. 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