{"id":68777,"date":"2022-09-30T10:52:14","date_gmt":"2022-09-30T08:52:14","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=68777"},"modified":"2022-11-25T12:06:15","modified_gmt":"2022-11-25T10:06:15","slug":"kabinett-beschliesst-anpassungen-bei-energieeinspar-verordnung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kabinett-beschliesst-anpassungen-bei-energieeinspar-verordnung\/","title":{"rendered":"Kabinett beschlie\u00dft Anpassungen bei Energieeinspar-Verordnung"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Bundeskabinett hat am 28.09.2022 Anpassungen bei der Energiesicherungsverordnung f\u00fcr kurzfristige Energiesparma\u00dfnahmen (EnSikuMa\u00c4V) verabschiedet, die Klarstellungen f\u00fcr die Anwendung und den Geltungsbereich der Verordnung beinhalten. Die Anpassungen betreffen die kurzfristigen Energiespar-Ma\u00dfnahmen, die f\u00fcr einen Zeitraum vom 1. September 2022 bis zum 28. Februar 2023 gelten. Die am 28.09.2022 im Kabinett verabschiedete Regierungsverordnung tritt am Tag nach der Verk\u00fcndung in Kraft.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Kurzfristenergieversorgungssicherungsma\u00dfnahmenverordnung (EnSikuMa\u00c4V) finden Sie hier.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im Einzelnen geht es um folgende Anpassungen:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Beleuchtungsverbot f\u00fcr \u00f6ffentliche Nichtwohngeb\u00e4ude und Baudenkm\u00e4ler:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Beim Beleuchtungsverbot von Geb\u00e4uden wird klargestellt, dass dieses Verbot nur f\u00fcr \u00f6ffentliche Nichtwohngeb\u00e4ude und Baudenkm\u00e4ler gilt. Zugleich wird klargestellt, dass das Beleuchtungsverbot nicht gilt bei der Beleuchtung von Geb\u00e4uden und Baudenkm\u00e4lern, die anl\u00e4sslich traditioneller oder religi\u00f6ser Feste (wie beispielsweise Weihnachten) installiert und betrieben wird, auch wenn sie zur Beleuchtung des Geb\u00e4udes beitr\u00e4gt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Nutzungseinschr\u00e4nkung beleuchteter Werbeanlagen\/Au\u00dfenwerbung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Betrieb beleuchteter oder lichtemittierender Werbeanlagen ist jetzt von 22 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages untersagt. Hier wird die Uhrzeit angepasst und auf den Zeitraum 22 bis 6 Uhr beschr\u00e4nkt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Nutzungseinschr\u00e4nkung gilt weiterhin wie in der Verordnung bereits festgelegt nicht, wenn die Beleuchtung zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren erforderlich ist und nicht kurzfristig durch andere Ma\u00dfnahmen ersetzt werden kann. Ausgenommen sind daher regelm\u00e4\u00dfig beleuchtete Werbetr\u00e4ger an Fahrgastunterst\u00e4nden (oder Wartehallen), Haltepunkten und Bahnunterf\u00fchrungen, die aus Gr\u00fcnden der Betriebssicherheit und \u00f6ffentlichen Ordnung wie Stra\u00dfenbeleuchtung zu behandeln sind.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Neu hinzugef\u00fcgt wird eine Ausnahmeregelung f\u00fcr Werbeanlagen, die w\u00e4hrend der \u00d6ffnungszeiten auf Gewerbe und Beruf am selben Ort hinweisen. Ein Beispiel hierf\u00fcr sind beleuchtete Namensz\u00fcge eines Ladens, etwa \u00fcber dem Eingang, diese d\u00fcrfen w\u00e4hrend der \u00d6ffnungszeit weiter beleuchtet werden, auch wenn es nach 22 Uhr ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ebenfalls neu hinzugef\u00fcgt wird eine Ausnahme f\u00fcr beleuchtete Werbeanlagen, die w\u00e4hrend Sport- und Kulturveranstaltungen in Funktion sind. Ein Beispiel sind hier beleuchtete Werbebanner bei Fu\u00dfballspielen oder beleuchtete Werbetafeln bei Kulturveranstaltungen w\u00e4hrend die Veranstaltung l\u00e4uft.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Verbot der Nutzung bestimmter Heizungsarten f\u00fcr Schwimm- und Badebecken<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">In Geb\u00e4uden oder zugeh\u00f6rigen privaten G\u00e4rten bleibt die Beheizung von privaten, innen- oder au\u00dfenliegenden Schwimm- und Badebecken einschlie\u00dflich Aufstellbecken mit Gas oder mit Strom aus dem Stromnetz untersagt. Eine Ausnahme gibt es f\u00fcr therapeutische Anwendungen. Gewerbliche genutzte Pools sind davon nicht betroffen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Neu aufgenommen wird eine Klarstellung, dass eine Beheizung privater Pools im geringen Umfang dann ausnahmsweise erfolgen darf, wenn diese notwendig ist um die Becken frostfrei zu halten und Sch\u00e4den an der Beckenanlage zu vermeiden. Ein privater Pool darf frostfrei gehalten werden, um Sch\u00e4den an der Beckenanlage zu vermeiden und zum Beispiel auf wenige Grad \u00fcber Null beheizt werden, wenn andernfalls das Becken kaputt geht und es keine anderen M\u00f6glichkeiten zur Schadensabwehr gibt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: BMWK, Pressemitteilung vom 28.09.2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Bundeskabinett hat am 28.09.2022 Anpassungen bei der Energiesicherungsverordnung f\u00fcr kurzfristige Energiesparma\u00dfnahmen (EnSikuMa\u00c4V) verabschiedet, die Klarstellungen f\u00fcr die Anwendung und den Geltungsbereich der Verordnung beinhalten. Die Anpassungen betreffen die kurzfristigen Energiespar-Ma\u00dfnahmen, die f\u00fcr einen Zeitraum vom 1. September 2022 bis zum 28. Februar 2023 gelten. 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