{"id":68787,"date":"2022-09-30T11:04:35","date_gmt":"2022-09-30T09:04:35","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=68787"},"modified":"2022-09-30T11:04:35","modified_gmt":"2022-09-30T09:04:35","slug":"vertragsverletzungsverfahren-kommission-leitet-in-vier-faellen-rechtliche-schritte-gegen-deutschland-ein","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/vertragsverletzungsverfahren-kommission-leitet-in-vier-faellen-rechtliche-schritte-gegen-deutschland-ein\/","title":{"rendered":"Vertragsverletzungsverfahren: Kommission leitet in vier F\u00e4llen rechtliche Schritte gegen Deutschland ein"},"content":{"rendered":"\n<p>Die Europ\u00e4ische Kommission hat ihre monatlichen rechtlichen Schritte gegen Mitgliedstaaten eingeleitet, die ihren Verpflichtungen aus dem EU-Recht nicht nachkommen. Deutschland ist in vier F\u00e4llen mit neuen Stufen eines Vertragsverletzungsverfahrens der Kommission konfrontiert: wegen der mangelnden Einhaltung der Bestimmungen zur R\u00fcckf\u00fchrung Drittstaatsangeh\u00f6riger, der Gesamt-Energieeffizienz von Geb\u00e4uden, der Arbeitnehmerfreiz\u00fcgigkeit und der elektronischen Maut f\u00fcr LKW.<\/p>\n\n\n\n<p>Folgende Verfahrensschritte hat die Kommission gegen Deutschland eingeleitet:<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"r%c3%bcckf%c3%bchrung-von-drittstaatsangeh%c3%b6rigen\">R\u00fcckf\u00fchrung von Drittstaatsangeh\u00f6rigen<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Kommission hat beschlossen, ein erg\u00e4nzendes Aufforderungsschreiben an Deutschland(INFR(2014)2192) zu richten, weil Deutschland die EU-Vorschriften zur R\u00fcckf\u00fchrung illegal aufh\u00e4ltiger Drittstaatsangeh\u00f6riger (Richtlinie 2008\/115\/EG) nicht einh\u00e4lt. Die Gew\u00e4hrleistung der uneingeschr\u00e4nkten Einhaltung der R\u00fcckf\u00fchrungsrichtlinie ist eine wichtige Voraussetzung f\u00fcr die Einrichtung eines gemeinsamen EU-R\u00fcckkehrsystems, wie es im Migrations- und Asylpaket vorgesehen ist. Die Richtlinie enth\u00e4lt gemeinsame Vorschriften f\u00fcr die R\u00fcckf\u00fchrung von Drittstaatsangeh\u00f6rigen, die die Voraussetzungen f\u00fcr die Einreise in einen Mitgliedstaat oder den dortigen Aufenthalt nicht erf\u00fcllen, und f\u00f6rdert gleichzeitig die freiwillige R\u00fcckkehr irregul\u00e4rer Zuwanderer. Nach Auffassung der Kommission hat Deutschland einige Bestimmungen der Richtlinie nicht ordnungsgem\u00e4\u00df umgesetzt.<\/p>\n\n\n\n<p>Deutschland hat nun zwei Monate Zeit, zu den Argumenten der Kommission Stellung zu nehmen. Andernfalls kann die Kommission beschlie\u00dfen, mit Gr\u00fcnden versehene Stellungnahmen an Deutschland zu \u00fcbermitteln. Das w\u00e4re dann die zweite Stufe im Vertragsverletzungsverfahren.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"gesamtenergieeffizienz-von-geb%c3%a4uden\">Gesamtenergieeffizienz von Geb\u00e4uden<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Kommission hat beschlossen, eine mit Gr\u00fcnden versehene Stellungnahme an Deutschland (INFR(2020)0164) zu richten, weil Deutschland die Richtlinie (EU) 2018\/844 zur \u00c4nderung der Richtlinie 2010\/31\/EU \u00fcber die Gesamtenergieeffizienz von Geb\u00e4uden nicht vollst\u00e4ndig in nationales Recht umgesetzt hat. Mit der Richtlinie wurden neue Aspekte zur St\u00e4rkung des vorhandenen Rahmens, wie beispielsweise Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz neuer Geb\u00e4ude, zur Elektromobilit\u00e4t und zu Ladepunkten, sowie neue Vorschriften f\u00fcr Inspektionen von Heizungs- und Klimaanlagen festgelegt. Die Frist f\u00fcr die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht lief am 10. M\u00e4rz 2020 ab. Nachdem Deutschland es vers\u00e4umt hatte, die vollst\u00e4ndige Umsetzung der Richtlinie mitzuteilen, erhielt es im Mai 2020 ein Aufforderungsschreiben. Nach Pr\u00fcfung der gemeldeten Umsetzungsma\u00dfnahmen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass Deutschland die Richtlinie immer noch nicht vollst\u00e4ndig umgesetzt hat.<\/p>\n\n\n\n<p>Deutschland hat nun zwei Monate Zeit, um seinen Verpflichtungen nachzukommen und dies der Kommission mitzuteilen. Andernfalls kann die Kommission beschlie\u00dfen, den Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union anzurufen.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"leistungen-f%c3%bcr-grenzg%c3%a4ngerinnen-und-grenzg%c3%a4nger\">Leistungen f\u00fcr Grenzg\u00e4ngerinnen und Grenzg\u00e4nger<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Kommission hat Deutschland (INFR(2022)4077) ein Aufforderungsschreiben wegen seiner Methode zur Berechnung bestimmter Entgeltersatz- und Arbeitslosenleistungen \u00fcbermittelt. Die Methode scheint die in Deutschland besch\u00e4ftigten und in einem Nachbarland wohnhaften Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu benachteiligen. Nach dem deutschen Recht werden mehrere Leistungen wie beispielsweise das Kurzarbeitergeld, das Arbeitslosengeld und das Krankengeld auf Nettoentgeltbasis berechnet. Dies bedeutet, dass der Betrag um eine fiktive deutsche Einkommensteuer reduziert wird, w\u00e4hrend die Leistung selbst in Deutschland steuerbefreit ist. In einigen bilateralen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen Deutschland und seinen Nachbarn werden die Besteuerungsrechte f\u00fcr diese Leistungen jedoch ausschlie\u00dflich den benachbarten Mitgliedstaaten zugewiesen, in denen die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wohnen.<\/p>\n\n\n\n<p>In diesen F\u00e4llen werden wegen der Berechnung auf Nettoentgelt-Basis Grenzg\u00e4ngerinnen und Grenzg\u00e4nger, die in Deutschland arbeiten und in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, weniger g\u00fcnstig behandelt als in Deutschland ans\u00e4ssige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Im Gegensatz zu ihren in Deutschland ans\u00e4ssigen Kolleginnen und Kollegen m\u00fcssen gebietsfremde Grenzg\u00e4ngerinnen und Grenzg\u00e4nger in ihrem Heimatland Steuern auf die auf Nettoentgeltbasis berechneten Leistungen zahlen, ohne eine Anrechnungsm\u00f6glichkeit f\u00fcr die in Deutschland erfolgte fiktive Besteuerung zu haben. Eine solche Regelung verst\u00f6\u00dft gegen die st\u00e4ndige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union zu Regeln f\u00fcr die Berechnung von Verg\u00fctungen, da sie sich diskriminierend auf Grenzg\u00e4nger auswirkt (C-172\/11, Erny. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die deutsche Methode zur Berechnung verschiedener Verg\u00fctungen auf Nettoentgeltbasis Grenzg\u00e4ngerinnen und Grenzg\u00e4nger benachteiligt, die die in Artikel 45 AEUV und der Verordnung (EU) Nr. 492\/2011 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates \u00fcber die Freiz\u00fcgigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union verankerten Freiheiten aus\u00fcben.<\/p>\n\n\n\n<p>Deutschland muss nun binnen zwei Monaten auf die Beanstandungen der Kommission reagieren. Andernfalls kann die Kommission beschlie\u00dfen, eine mit Gr\u00fcnden versehene Stellungnahme an das Land zu richten \u2013 die zweite Stufe im Vertragsverletzungsverfahren.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"elektronische-maut-f%c3%bcr-lkw\">Elektronische Maut f\u00fcr LKW<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Kommission hat beschlossen, Aufforderungsschreiben an Deutschland (INFR(2022)2107) zu richten, weil Deutschland es vers\u00e4umt hat, die erforderlichen Bestimmungen der Richtlinie \u00fcber den europ\u00e4ischen elektronischen Mautdienst (EETS) (Richtlinie (EU) 2019\/520 in nationales Recht umzusetzen. Beim europ\u00e4ischen elektronischen Mautdienst handelt es sich um ein Mautsystem, das es den Verkehrsteilnehmern erm\u00f6glicht, Mautgeb\u00fchren in allen EU-Mitgliedstaaten \u00fcber ein Abonnement bei einem einzigen Anbieter und mit einem einzigen Bordger\u00e4t zu bezahlen. Mit der Richtlinie werden zwei Ziele verfolgt: sie soll die Interoperabilit\u00e4t elektronischer Mautsysteme gew\u00e4hrleisten und den grenz\u00fcberschreitenden Informationsaustausch \u00fcber die Nichtzahlung von Stra\u00dfenbenutzungsgeb\u00fchren erleichtern. Sie war bis zum 19. Oktober 2021 in nationales Recht umzusetzen. Nach einer eingehenden Pr\u00fcfung ist die Kommission zu dem Schluss gekommen, dass die Vorschriften von Deutschland nicht vollst\u00e4ndig umgesetzt wurden.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kommission richtet daher ein Aufforderungsschreiben an Deutschland, das nun zwei Monate Zeit hat, um darauf zu reagieren und die von der Kommission aufgezeigten M\u00e4ngel zu beheben. Andernfalls kann die Kommission beschlie\u00dfen, eine mit Gr\u00fcnden versehene Stellungnahme zu \u00fcbermitteln \u2013 die zweite Stufe im Vertragsverletzungsverfahren.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 29.09.2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Europ\u00e4ische Kommission hat ihre monatlichen rechtlichen Schritte gegen Mitgliedstaaten eingeleitet, die ihren Verpflichtungen aus dem EU-Recht nicht nachkommen. Deutschland ist in vier F\u00e4llen mit neuen Stufen eines Vertragsverletzungsverfahrens der Kommission konfrontiert: wegen der mangelnden Einhaltung der Bestimmungen zur R\u00fcckf\u00fchrung Drittstaatsangeh\u00f6riger, der Gesamt-Energieeffizienz von Geb\u00e4uden, der Arbeitnehmerfreiz\u00fcgigkeit und der elektronischen Maut f\u00fcr LKW. 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