{"id":68802,"date":"2022-09-30T11:33:05","date_gmt":"2022-09-30T09:33:05","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=68802"},"modified":"2022-09-30T11:33:15","modified_gmt":"2022-09-30T09:33:15","slug":"verzicht-auf-urheberbenennung-in-agbs-eines-microstock-portals-ist-wirksam","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/verzicht-auf-urheberbenennung-in-agbs-eines-microstock-portals-ist-wirksam\/","title":{"rendered":"Verzicht auf Urheberbenennung in AGBs eines Microstock-Portals ist wirksam"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Microstock-Portale f\u00fcr Lichtbilder\/Videos sprechen aufgrund geringer Lizenzgeb\u00fchren und eines geringen Abwicklungsaufwands einen gro\u00dfen Nutzerkreis an. Wegen dieses Gesch\u00e4ftsmodells stellt ein in den Lizenzbedingungen eines Microstock-Portals enthaltener Verzicht der Urheber auf ihr Benennungsrecht keine unangemessene Benachteiligung dar. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit am 29.09.2022 verk\u00fcndeter Entscheidung Unterlassungs- und Schadensersatzanspr\u00fcche eines Berufsfotografen wegen unterlassener Urheberbenennung zur\u00fcckgewiesen.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger ist Fotograf und z\u00e4hlt zu den erfolgreichsten Bildanbietern weltweit. Er schloss mit dem Betreiber des Portals Fotolia einen so genannten Upload-Vertrag. Damit r\u00e4umte er dem Portalbetreiber eine Lizenz zur Nutzung der von ihm eingestellten Fotografien ein sowie das Recht, Unterlizenzen an Kunden des Portals zu erteilen. Fotolia war laut Urteil eine der \u201ef\u00fchrenden europ\u00e4ische Microstock Bildagenturen\u201c mit Millionen Bildern\/Videos und Mitgliedern. Die Kunden k\u00f6nnen eingestellte Lichtbilder zu \u201e\u00e4u\u00dferst g\u00fcnstigen Lizenzen\u201c nutzen. Dies f\u00fchrt zu einer hohen Anzahl einger\u00e4umter Lizenzen und einer starken Verbreitung der eingestellten Werke. Der Kl\u00e4ger vermarktet seine Werke ausschlie\u00dflich \u00fcber Microstock-Portale.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Beklagte ist eine Kundin des Portals. Sie verwendete ein Lichtbild des Kl\u00e4gers auf ihrer Webseite als Hintergrund, ohne ihn als Urheber zu benennen. Der Kl\u00e4ger verlangt von der Beklagten u. a., es zu unterlassen, das Lichtbild ohne Urheberbenennung zu nutzen und wegen der bereits erfolgten Verletzung Schadensersatz an ihn zu zahlen. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die hiergegen eingelegte Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Der Kl\u00e4ger habe wirksam auf das Recht zur Urheberbenennung im Rahmen des Upload-Vertrags mit Fotolia verzichtet, f\u00fchrt das OLG zur Begr\u00fcndung aus. Gem\u00e4\u00df der in den Vertrag einbezogenen Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen habe \u201esowohl Fotolia als auch jedes herunterladende Mitglied, welches ein Werk \u00fcber Fotolia bezieht, das Recht aber nicht die Verpflichtung (\u2026), das hochladende Mitglied als Quelle seiner Werke kenntlich zu machen\u201c. Diese Formulierung und insbesondere der Begriff \u201eQuelle\u201c seien bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung dahin auszulegen, dass der Urheber damit auf sein Urheberbenennungsrecht verzichte.<\/p>\n\n\n\n<p>Dieser Verzicht sei auch wirksam vereinbart worden. Er versto\u00dfe nicht gegen das Transparenz- und Verst\u00e4ndlichkeitsgebot. Der Verzicht werde ausdr\u00fccklich und klar erkl\u00e4rt. Die Klausel f\u00fchrte auch nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung der Urheber. Ein Urheber entscheide sich willentlich f\u00fcr die Nutzung von Microstock-Portalen. Damit vermeide er eigenen zeitlichen und finanziellen Vermarktungsaufwand. Die fehlende Verpflichtung zur Urheberbenennung habe f\u00fcr die Attraktivit\u00e4t des Angebots von Fotolia f\u00fcr die Kunden und damit f\u00fcr die gro\u00dfe Verbreitung erhebliche Bedeutung. Dies r\u00e4ume auch der Kl\u00e4ger ein. \u201eDer Verzicht auf die Pflicht zur Urheberbenennung erm\u00f6glicht mithin (auch) die gro\u00dfe Reichweite des Microstock-Portals und die gro\u00dfe Anzahl von Unterlizenzen, was dem Urheber zugutekommt und so die geringe Lizenzgeb\u00fchr f\u00fcr die Unterlizenzen kompensiert\u201c, vertieft das OLG.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Entscheidung ist nicht rechtskr\u00e4ftig. Der Senat hat wegen der kl\u00e4rungsbed\u00fcrftigen Frage, ob ein Urheber in AGBs f\u00fcr jede Verwendungsart gegen\u00fcber einem Microstock-Portal wirksam auf sein Urheberbenennungsrechts verzichten kann, die Revision zum BGH zugelassen.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 29.09.2022 zum Urteil 11 U 95\/21 vom 29.09.2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Microstock-Portale f\u00fcr Lichtbilder\/Videos sprechen aufgrund geringer Lizenzgeb\u00fchren und eines geringen Abwicklungsaufwands einen gro\u00dfen Nutzerkreis an. Wegen dieses Gesch\u00e4ftsmodells stellt ein in den Lizenzbedingungen eines Microstock-Portals enthaltener Verzicht der Urheber auf ihr Benennungsrecht keine unangemessene Benachteiligung dar. 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