{"id":68826,"date":"2022-10-05T15:59:02","date_gmt":"2022-10-05T13:59:02","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=68826"},"modified":"2022-10-05T15:59:02","modified_gmt":"2022-10-05T13:59:02","slug":"porsche-handelte-bei-der-information-des-kapitalmarktes-ueber-die-beabsichtigte-uebernahme-von-volkswagen-im-jahr-2008-nicht-verwerflich","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/porsche-handelte-bei-der-information-des-kapitalmarktes-ueber-die-beabsichtigte-uebernahme-von-volkswagen-im-jahr-2008-nicht-verwerflich\/","title":{"rendered":"Porsche handelte bei der Information des Kapitalmarktes \u00fcber die beabsichtigte \u00dcbernahme von Volkswagen im Jahr 2008 nicht verwerflich"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>OLG Celle gibt Porsche und Volkswagen im Kapitalanleger-Musterverfahren Recht, das Sch\u00e4den in H\u00f6he mehrerer Milliarden Euro zum Gegenstand hat<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Porsche SE hatte ab dem Jahr 2005 ihre Beteiligung an der Volkswagen AG ausgebaut und versucht, diese zu \u00fcbernehmen. Nachdem sie am 26. Oktober 2008 ihre Absicht mitgeteilt hatte, diese Beteiligung bei stimmigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen im Laufe des Jahres 2009 auf \u00fcber 75 Prozent zu erh\u00f6hen, stieg der Kurs der Volkswagen-Stammaktie zeitweilig auf das f\u00fcnffache seines vorherigen Wertes. Anleger, die auf fallende Kurse gesetzt hatten, erlitten hierdurch \u2013 nach ihrem Vortrag \u2013 Sch\u00e4den in H\u00f6he von mehreren Milliarden Euro. Ersatz hierf\u00fcr haben sie zuletzt vor dem Landgericht Hannover eingeklagt. Das Landgericht hat diese Verfahren ausgesetzt und dem Oberlandesgericht Celle verschiedene Vorfragen zur Entscheidung vorgelegt. Diese Feststellungsziele hat der 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Celle mit Beschluss vom 30.09.2022 \u00fcberwiegend zur\u00fcckgewiesen und damit den Beklagten \u2013 der Porsche SE und der Volkswagen AG \u2013 Recht gegeben (Az.: 13 Kap 1\/16).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Kl\u00e4ger st\u00fctzen ihre Anspr\u00fcche zum einen darauf, dass Porsche und Volkswagen den Kapitalmarkt sp\u00e4testens ab M\u00e4rz 2008 genauer \u00fcber die \u00dcbernahmeabsicht und den Abschluss von Aktienoptionen zur Absicherung und Finanzierung der beabsichtigten \u00dcbernahme h\u00e4tten aufkl\u00e4ren m\u00fcssen. Die Voraussetzungen dieser Anspr\u00fcche liegen nach der Entscheidung des Senats nicht vor. Porsche hatte mitgeteilt, seinen Anteil an Volkswagen im Laufe des Jahres 2008 auf \u00fcber 50 % aufstocken zu wollen. Soweit Porsche die Absicht dementiert hatte, insgesamt mehr als 75 % der Aktien erwerben und einen Beherrschungs- und Gewinnabf\u00fchrungsvertrag schlie\u00dfen zu wollen, hatte es dies damit erkl\u00e4rt, dass dem die \u201eRealit\u00e4ten in der Aktion\u00e4rsstruktur\u201c entgegenst\u00fcnden. Tats\u00e4chlich h\u00e4tte ein Erwerb von 75 % der Aktien aufgrund von Besonderheiten des sog. VW-Gesetzes den Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabf\u00fchrungsvertrages nicht erm\u00f6glicht. Auch war die Finanzierung eines derart weitgehenden Anteilserwerbs noch nicht gesichert. Vor diesem Hintergrund war es nach der Entscheidung des Senats zumindest nicht grob unrichtig und nicht verwerflich, dass Porsche m\u00f6gliche weitergehenden Ziele nicht ver\u00f6ffentlicht hatte.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Senat hat dabei eine Vielzahl weiterer Gesichtspunkte ber\u00fccksichtigt: Porsche hatte seine Beteiligung an Volkswagen im Einklang mit den gesetzlichen Meldepflichten ver\u00f6ffentlicht. Die von Porsche abgeschlossenen Aktienoptionen, die weitere Aktienk\u00e4ufe absichern und finanzieren sollten, waren nach damaliger Rechtslage nicht offen zu legen. Dem Kapitalmarkt war aber ohnehin bekannt, dass Porsche solche Optionen in einem gro\u00dfen Umfang besa\u00df. Es war auch bekannt, dass Porsche die dargestellte Sonderregelung des VW-Gesetzes politisch bek\u00e4mpfte. Hieraus schlussfolgerte u.a. die Wirtschaftspresse auch ohne eine ausdr\u00fcckliche Best\u00e4tigung, dass Porsche seinen Anteil an Volkswagen auf deutlich mehr als 50 % ausbauen wolle.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Kl\u00e4ger st\u00fctzen ihre Ersatzanspr\u00fcche weiter darauf, dass Porsche schlie\u00dflich am 26. Oktober 2008 seine \u00dcbernahme- und Beherrschungsabsicht mitgeteilt hatte. Sie sind der Auffassung, dass Porsche zu diesem Zeitpunkt keine M\u00f6glichkeit mehr gesehen h\u00e4tte, diese Absichten umzusetzen. Die Mitteilung habe allein dem Zweck gedient, den Kurs der Volkswagen-Aktie explodieren zu lassen, weil ansonsten die Insolvenz gedroht h\u00e4tte. Auch diese Pressemitteilung war nach der Entscheidung des Senats nicht unrichtig und nicht verwerflich. Die in der Mitteilung dargestellten Umst\u00e4nde trafen zu. Anhaltspunkte f\u00fcr eine konkret drohende Insolvenz lagen nach der Auffassung des Senats nicht vor. Auch sonst habe Porsche nicht annehmen m\u00fcssen, dass die beabsichtigte \u00dcbernahme nach damaligem Stand gescheitert gewesen sei. Porsche hatte die Mitteilung ausdr\u00fccklich unter den Vorbehalt passender wirtschaftlicher Rahmenbedingungen gestellt. Tats\u00e4chlich hatte Porsche den mitgeteilten \u00dcbernahmeplan in der Folgezeit weiter verfolgt und erst nach einem Vorstandswechsel Mitte 2009 aufgegeben, nachdem sich auch Aussichten auf eine \u00c4nderung des VW-Gesetzes zerschlagen hatten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Volkswagen haftet nach der Entscheidung des Senats bereits deshalb nicht, weil sein Vorstand keine Kenntnis von den \u00dcbernahmepl\u00e4nen hatte und s\u00e4mtliche Aufsichtsratsmitglieder, die diese Kenntnis aus ihrer T\u00e4tigkeit bei Porsche hatten, zur Verschwiegenheit verpflichtet waren.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Musterentscheid kann von den Kl\u00e4gern innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung mit der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof angegriffen werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: OLG Celle, Pressemitteilung vom 30.09.2022 zum Beschluss 13 Kap 1\/16 vom 30.09.2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OLG Celle gibt Porsche und Volkswagen im Kapitalanleger-Musterverfahren Recht, das Sch\u00e4den in H\u00f6he mehrerer Milliarden Euro zum Gegenstand hat Die Porsche SE hatte ab dem Jahr 2005 ihre Beteiligung an der Volkswagen AG ausgebaut und versucht, diese zu \u00fcbernehmen. 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